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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2006, Seite 399

Mofa-Ausbildung

Ministerium aktualisiert Regelungen

 

Als 1980 die Ausbildung und Prüfung künftiger Mofa-Fahrer in Baden-Württemberg im Rahmen eines Modellversuchs obligatorisch wurde, entschied sich die Landesregierung von Baden-Württemberg dafür, die Ausbildung in die Hände der Fahrschulen zu legen. Als Prüforganisationen wurden neben dem TÜV auch der ACE, der ADAC und die Verkehrswacht zugelassen. Per Erlass ordnete das Ministerium damals die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme an. Inzwischen wurden die einschlägigen Vorschriften in der FeV geändert. Dem hat das Ministerium Rechnung getragen und nach Diskussion in der Mofa-Kommission die Vorgaben aktualisiert.

Besonders bedeutsam für die baden-württembergischen Fahrschulen sind zwei Regelungen:

  1. Werden Bewerber um eine Mofa-Prüfbescheinigung zusammen mit Motorradfahrschülern ausgebildet, müssen die Kandidaten nur sieben Doppelstunden Theorieunterricht, davon zwei aus dem Zusatzstoff für Krafträder besuchen.
  2. Der Prüfer muss die Prüfbescheinigung dem Bewerber persönlich aushändigen. Falls der Prüfling das Mindestalter noch nicht erreicht hat, ist die Aushändigung an die Eltern oder an den Fahrlehrer nicht mehr zulässig.

Bestätigung Ihrer Organisation als prüfende Stelle i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Verfügung des Innenministeriums vom 3. März 1980 unter dem Az.: III 6 - 4131/ 621

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Beratung in der Mofa-Kommission des Landes Baden-Württemberg und nach Anhörung Ihrer Organisation ergeht folgender

Bescheid:

  1. Ihre Organisation wird als prüfende Stelle im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung bestätigt.
  2. Der Bescheid ergeht mit den nachfolgend aufgeführten Nebenbestimmungen. Diese treten an die Stelle der Nebenbestimmungen, mit denen die Verfügung des Innenministeriums vom 3. März 1980 versehen war, durch die Sie die Eigenschaft als prüfende Stelle erworben haben. Die nachstehenden Nebenbestimmungen ersetzen des Weiteren alle übrigen Regelungen, die das jeweils ressortzuständige Ministerium in der Folgezeit durch Verfügung oder Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Mofa-Prüfung getroffen hat.
3. Nebenbestimmungen
 

3.1.

 

Zulassung zur Prüfung

3.1.1. Der Bewerber muss zur Prüfung zugelassen werden, wenn
  • er das Mindestalter erreicht hat;
  • er von einem zur Ausbildung berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der Anlage 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgebildet worden ist;
  • er Ihrer Organisation hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorlegt;
  • er sich im Sinne von Ziffer 3.1.2. hinreichend legitimiert.
3.1.2. Der Bewerber soll zur Prüfung zugelassen werden, wenn er das Mindestalter in spätestens 3 Monaten erreicht und die übrigen unter Ziffer 3.1.1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall muss der Bewerber nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er auch bei erfolgreichem Bestehen der Prüfung erst nach Erreichen des Mindestalters auf öffentlichem Verkehrsgrund Mofa fahren darf.
3.1.3. Satz 3 der Ziffer 1.4 der Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist wie folgt auszulegen: Von einer für die Durchführung eines Mofa-Kurses zu geringen Teilnehmerzahl ist erst dann auszugehen, wenn sich weniger als fünf Bewerber finden. Die Bewerber müssen mindestens sieben Theorie-Doppelstunden für die Klasse A, A1 oder M besuchen, um die Mindestanforderungen an die theoretische Mofa-Ausbildung zu erfüllen. Dabei müssen zwei der sieben Theorie-Doppelstunden Themen aus dem klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 bzw. M behandeln.
3.1.4. Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss sich der Bewerber durch Reisepass, Personalausweis, Reiseausweis (blau / grau) oder UNMIK-Reisedokument legitimieren. Ersatzweise sind auch Kinderausweise, Kinderreisepässe sowie Schülerausweise anzuerkennen. Andere Identitätsausweise können nur nach Rücksprache mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anerkannt werden. Bestehen Zweifel an der Identität des Bewerbers, unterbleibt die Prüfung.
3.1.5. Wartefristen nach nicht bestandener Prüfung bestehen nicht. Jedoch soll die Prüfung nicht im selben Prüftermin wiederholt werden.
 

3.2.

 

Durchführung der Prüfung

3.2.1. Für die Prüfung dürfen ausschließlich solche Prüfbogen verwendet werden, die zum Zeitpunkt der Prüfung von einer Technischen Prüfstelle in Deutschland zur Durchführung von Mofa-Prüfungen eingesetzt werden. Von dem Bewertungsschema, das die betreffende Technische Prüfstelle anwendet, darf nicht abgewichen werden.
3.2.2. Ein Prüfer darf keine Bewerber prüfen, die er selbst ausgebildet hat oder die an seiner Fahrschule ausgebildet worden sind. Die Mitwirkungsverbote nach § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zu beachten.
 

3.3.

 

Erteilung der Prüfbescheinigung

3.3.1. Über die bestandene Prüfung ist eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung anzufertigen.
3.3.2. Die Prüfbescheinigung ist sorgfältig auszufüllen und auf der Rückseite mit dem Prüfstempel zu versehen.
3.3.3. Die Prüfbescheinigung darf erst bei Erreichen des Mindestalters an den erfolgreichen Bewerber ausgehändigt werden. Eine Aushändigung an den Fahrlehrer oder einen Erziehungsberechtigten vor Erreichen des Mindestalters ist unzulässig.
3.3.4. Bei Verlust der Prüfbescheinigung kann eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 401.3 (erster Spiegelstrich) der Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
3.3.5. Eine Registrierung der erteilten Prüfbescheinigungen findet nicht statt. Dem erfolgreichen Prüfling ist in Hinblick auf einen etwaigen Verlust der Prüfbescheinigung und die dann gegebenenfalls erforderlich werdende Ersatzausstellung anzuraten, dass er eine Kopie der Prüfbescheinigung anfertigt und diese an einem sicheren Ort aufbewahrt. Ihm kann zusätzlich angeboten werden, dass die stattgefundene Prüfung auf der Ausbildungsbescheinigung dokumentiert wird. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Prüfer auf der Ausbildungsbescheinigung das Datum und Ergebnis der Prüfung sowie seinen Vor- und Nachnamen notiert und seine Unterschrift darunter setzt.
 

3.4.

 

Anforderungen an die prüfende Stelle

3.4.1. Die mit der Prüfung betrauten Personen sind entsprechend einzuweisen und zu verpflichten, die Prüfbogen und ihren Inhalt nicht an Unbefugte weiterzugeben.
3.4.2. Die Prüfbogen sind sicher zu verwahren. Sie müssen in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt werden.
3.4.3. Die ausgefüllten Prüfbogen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.
3.4.4. Ihre Organisation nimmt an den Sitzungen der Mofa-Kommission teil, die zu Zwecken des Erfahrungsaustauschs und der Koordination vom ressortzuständigen Ministerium einberufen werden.
 

3.5.

 

Widerrufs- und Auflagenvorbehalt

3.5.1. Dieser Bescheid ergeht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.
3.5.2. Dieser Bescheid steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
4. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

Gründe

  1. Die Zuständigkeit für die Bestimmung der prüfenden Stellen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist weder durch die Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten noch durch andere landesrechtliche Bestimmungen einer nachgeordneten Behörde zugewiesen worden. Damit fallen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV genannten Bestimmungsakte gemäß § 5 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVG) in Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien (MinGbBek) in die Zuständigkeit des Innenministeriums.
     
  2. Ihre Organisation war durch Verfügung des Innenministeriums vom 3. März 1980 bereits nach altem Recht als prüfende Stelle bestimmt worden. Diese Eigenschaft haben sie durch das Inkrafttreten der FeV nicht verloren. Vielmehr sind Sie auf Grund der erwähnten Verfügung weiterhin als prüfende Stelle anzusehen, und zwar nunmehr im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 FeV.
     
  3. Angeregt durch die Mofa-Kommission sehen wir uns veranlasst, die Nebenbestimmungen, unter denen wir Sie zur prüfenden Stelle bestimmt haben, neu zu fassen. Dadurch soll eine Anpassung an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen im Bereich der Mofaprüfung erreicht werden. Rechtliche Grundlage für die Ersetzung der bisherigen Nebenbestimmungen ist der Widerrufsvorbehalt in der unter Ziff. 2 genannten Verfügung. Die gemäß § 36 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen neu festgelegten Nebenbestimmungen gewährleisten im Wesentlichen, dass die Mofa-Prüfungen in Einklang mit den bestehenden Rechtsvorgaben abgehalten werden.
     
  4. Von einer Gebühr war abzusehen, da dieser Verwaltungsakt im überwiegend öffentlichen Interesse ergeht.

Mit freundlichen Grüßen

Dietmar Enkel

Stuttgart, 02.05.2006

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2006

Erscheinungsdatum 15.07.2006

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