|
Als 1980 die Ausbildung und Prüfung
künftiger Mofa-Fahrer in Baden-Württemberg im Rahmen eines Modellversuchs
obligatorisch wurde, entschied sich die Landesregierung von
Baden-Württemberg dafür, die Ausbildung in die Hände der Fahrschulen zu
legen. Als Prüforganisationen wurden neben dem TÜV auch der ACE, der ADAC
und die Verkehrswacht zugelassen. Per Erlass ordnete das Ministerium
damals die Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme an.
Inzwischen wurden die einschlägigen Vorschriften in der FeV geändert. Dem
hat das Ministerium Rechnung getragen und nach Diskussion in der
Mofa-Kommission die Vorgaben aktualisiert.
Besonders bedeutsam für die
baden-württembergischen Fahrschulen sind zwei Regelungen:
- Werden Bewerber um eine
Mofa-Prüfbescheinigung zusammen mit Motorradfahrschülern ausgebildet,
müssen die Kandidaten nur sieben Doppelstunden Theorieunterricht, davon
zwei aus dem Zusatzstoff für Krafträder besuchen.
- Der Prüfer muss die Prüfbescheinigung
dem Bewerber persönlich aushändigen. Falls der Prüfling das Mindestalter
noch nicht erreicht hat, ist die Aushändigung an die Eltern oder an den
Fahrlehrer nicht mehr zulässig.
Bestätigung Ihrer Organisation als
prüfende Stelle i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Verfügung des Innenministeriums vom 3.
März 1980 unter dem Az.: III 6 - 4131/ 621
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Beratung in der Mofa-Kommission des
Landes Baden-Württemberg und nach Anhörung Ihrer Organisation ergeht
folgender
Bescheid:
- Ihre Organisation wird als prüfende
Stelle im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung
bestätigt.
- Der Bescheid ergeht mit den nachfolgend
aufgeführten Nebenbestimmungen. Diese treten an die Stelle der
Nebenbestimmungen, mit denen die Verfügung des Innenministeriums vom 3.
März 1980 versehen war, durch die Sie die Eigenschaft als prüfende
Stelle erworben haben. Die nachstehenden Nebenbestimmungen ersetzen des
Weiteren alle übrigen Regelungen, die das jeweils ressortzuständige
Ministerium in der Folgezeit durch Verfügung oder Verwaltungsvorschrift
zur Regelung der Mofa-Prüfung getroffen hat.
|
3. |
Nebenbestimmungen
|
|
3.1. |
Zulassung zur
Prüfung |
|
3.1.1. |
Der Bewerber muss zur
Prüfung zugelassen werden, wenn
- er das Mindestalter erreicht hat;
- er von einem zur Ausbildung
berechtigten Fahrlehrer entsprechend den Mindestanforderungen der
Anlage 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgebildet worden ist;
- er Ihrer Organisation hierüber eine
Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung vorlegt;
- er sich im Sinne von Ziffer 3.1.2.
hinreichend legitimiert.
|
|
3.1.2. |
Der Bewerber soll zur
Prüfung zugelassen werden, wenn er das Mindestalter in spätestens 3
Monaten erreicht und die übrigen unter Ziffer 3.1.1. genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall muss der Bewerber
nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er auch bei
erfolgreichem Bestehen der Prüfung erst nach Erreichen des
Mindestalters auf öffentlichem Verkehrsgrund Mofa fahren darf.
|
|
3.1.3. |
Satz 3 der Ziffer 1.4 der
Anlage 1 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist wie folgt auszulegen: Von
einer für die Durchführung eines Mofa-Kurses zu geringen
Teilnehmerzahl ist erst dann auszugehen, wenn sich weniger als fünf
Bewerber finden. Die Bewerber müssen mindestens sieben
Theorie-Doppelstunden für die Klasse A, A1 oder M besuchen, um die
Mindestanforderungen an die theoretische Mofa-Ausbildung zu erfüllen.
Dabei müssen zwei der sieben Theorie-Doppelstunden Themen aus dem
klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A1 bzw. M behandeln.
|
|
3.1.4. |
Um zur Prüfung zugelassen
zu werden, muss sich der Bewerber durch Reisepass, Personalausweis,
Reiseausweis (blau / grau) oder UNMIK-Reisedokument legitimieren.
Ersatzweise sind auch Kinderausweise, Kinderreisepässe sowie
Schülerausweise anzuerkennen. Andere Identitätsausweise können nur
nach Rücksprache mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde anerkannt
werden. Bestehen Zweifel an der Identität des Bewerbers, unterbleibt
die Prüfung. |
|
3.1.5. |
Wartefristen nach nicht
bestandener Prüfung bestehen nicht. Jedoch soll die Prüfung nicht im
selben Prüftermin wiederholt werden. |
|
3.2. |
Durchführung
der Prüfung |
|
3.2.1. |
Für die Prüfung dürfen
ausschließlich solche Prüfbogen verwendet werden, die zum Zeitpunkt
der Prüfung von einer Technischen Prüfstelle in Deutschland zur
Durchführung von Mofa-Prüfungen eingesetzt werden. Von dem
Bewertungsschema, das die betreffende Technische Prüfstelle anwendet,
darf nicht abgewichen werden. |
|
3.2.2. |
Ein Prüfer darf keine
Bewerber prüfen, die er selbst ausgebildet hat oder die an seiner
Fahrschule ausgebildet worden sind. Die Mitwirkungsverbote nach § 20
des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind zu beachten. |
|
3.3. |
Erteilung der
Prüfbescheinigung |
|
3.3.1. |
Über die bestandene
Prüfung ist eine Prüfbescheinigung nach Anlage 2 der
Fahrerlaubnis-Verordnung anzufertigen. |
|
3.3.2. |
Die Prüfbescheinigung ist
sorgfältig auszufüllen und auf der Rückseite mit dem Prüfstempel zu
versehen. |
|
3.3.3. |
Die Prüfbescheinigung
darf erst bei Erreichen des Mindestalters an den erfolgreichen
Bewerber ausgehändigt werden. Eine Aushändigung an den Fahrlehrer oder
einen Erziehungsberechtigten vor Erreichen des Mindestalters ist
unzulässig. |
|
3.3.4. |
Bei Verlust der
Prüfbescheinigung kann eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden.
Die Gebühr richtet sich nach Ziffer 401.3 (erster Spiegelstrich) der
Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.
|
|
3.3.5. |
Eine Registrierung der
erteilten Prüfbescheinigungen findet nicht statt. Dem erfolgreichen
Prüfling ist in Hinblick auf einen etwaigen Verlust der
Prüfbescheinigung und die dann gegebenenfalls erforderlich werdende
Ersatzausstellung anzuraten, dass er eine Kopie der Prüfbescheinigung
anfertigt und diese an einem sicheren Ort aufbewahrt. Ihm kann
zusätzlich angeboten werden, dass die stattgefundene Prüfung auf der
Ausbildungsbescheinigung dokumentiert wird. Dies hat in der Weise zu
geschehen, dass der Prüfer auf der Ausbildungsbescheinigung das Datum
und Ergebnis der Prüfung sowie seinen Vor- und Nachnamen notiert und
seine Unterschrift darunter setzt. |
|
3.4. |
Anforderungen
an die prüfende Stelle |
|
3.4.1. |
Die mit der Prüfung
betrauten Personen sind entsprechend einzuweisen und zu verpflichten,
die Prüfbogen und ihren Inhalt nicht an Unbefugte weiterzugeben.
|
|
3.4.2. |
Die Prüfbogen sind sicher
zu verwahren. Sie müssen in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt
werden. |
|
3.4.3. |
Die ausgefüllten
Prüfbogen sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. |
|
3.4.4. |
Ihre Organisation nimmt
an den Sitzungen der Mofa-Kommission teil, die zu Zwecken des
Erfahrungsaustauschs und der Koordination vom ressortzuständigen
Ministerium einberufen werden. |
|
3.5. |
Widerrufs-
und Auflagenvorbehalt |
|
3.5.1. |
Dieser Bescheid ergeht
unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs. |
|
3.5.2. |
Dieser Bescheid steht
unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung einer Auflage. |
|
4. |
Dieser Bescheid ergeht
gebührenfrei. |
Gründe
- Die Zuständigkeit für die Bestimmung der
prüfenden Stellen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist weder durch die Verordnung der
Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über
fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten noch durch
andere landesrechtliche Bestimmungen einer nachgeordneten Behörde
zugewiesen worden. Damit fallen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 FeV genannten
Bestimmungsakte gemäß § 5 Abs. 2 Landesverwaltungsgesetz (LVG) in
Verbindung mit der Bekanntmachung der Landesregierung über die
Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien (MinGbBek) in die
Zuständigkeit des Innenministeriums.
- Ihre Organisation war durch Verfügung
des Innenministeriums vom 3. März 1980 bereits nach altem Recht als
prüfende Stelle bestimmt worden. Diese Eigenschaft haben sie durch das
Inkrafttreten der FeV nicht verloren. Vielmehr sind Sie auf Grund der
erwähnten Verfügung weiterhin als prüfende Stelle anzusehen, und zwar
nunmehr im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 FeV.
- Angeregt durch die Mofa-Kommission sehen
wir uns veranlasst, die Nebenbestimmungen, unter denen wir Sie zur
prüfenden Stelle bestimmt haben, neu zu fassen. Dadurch soll eine
Anpassung an die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen im Bereich
der Mofaprüfung erreicht werden. Rechtliche Grundlage für die Ersetzung
der bisherigen Nebenbestimmungen ist der Widerrufsvorbehalt in der unter
Ziff. 2 genannten Verfügung. Die gemäß § 36 Abs. 2
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) nach pflichtgemäßem Ermessen
neu festgelegten Nebenbestimmungen gewährleisten im Wesentlichen, dass
die Mofa-Prüfungen in Einklang mit den bestehenden Rechtsvorgaben
abgehalten werden.
- Von einer Gebühr war abzusehen, da
dieser Verwaltungsakt im überwiegend öffentlichen Interesse ergeht.
Mit freundlichen Grüßen
Dietmar Enkel
Stuttgart, 02.05.2006
|