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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2006, Seite 398

Fahranfänger

Punkterabatt auch in der Probezeit
(Erlass vom 16.06.06)

 

Es schien klar, dass Fahranfänger während der Probezeit keinen Punkterabatt bekommen können. Denn in § 4 Abs. 1 StVG heißt es: „Punktesystem und die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal in fünf Jahren erfolgt …“.

Da in Baden-Württemberg einzelne Erlaubnisbehörden die Vorschrift des StVG uneinheitlich auslegten, wurde das Innenministerium um Entscheidung gebeten. Nach Abstimmung mit den anderen Bundesländern hat das Ministerium jetzt mitgeteilt, dass Fahranfänger während der Probezeit freiwillig an einem Punkteabbauseminar teilnehmen dürfen und natürlich auch den ihnen nach ihrem Punktestand zustehenden Rabatt bekommen.

Wir veröffentlichen nachstehend den Erlass vom 16.06.2006 (AZ: 74-3853.6/47):

Fahrerlaubnisrecht;

Verhältnis des Punktesystems zu den Maßnahmen für Inhaber von Probeführerscheinen

In der fahrerlaubnisbehördlichen Praxis hat sich folgender Fall als problematisch erwiesen:

A hat auf Grund einer Anordnung gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG an einem Aufbauseminar teilgenommen. Nach weniger als fünf Jahren stellt sich A, dessen aktuelle Einträge im Verkehrszentralregister mit weniger als 14 Punkte nach dem Punktsystem zu bewerten sind, die Frage, ob er durch freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar in den Genuss einer Punktereduktion gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 StVG gelangen kann. Gegen die Möglichkeit des Punkteabbaus könnte § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVG sprechen, wonach „Punktsystem und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (...) nebeneinander Anwendung“ finden, „jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal erfolgt“. Nun gilt die zitierte Maßgaberegelung allerdings nur in Hinblick auf behördlich angeordnete Aufbauseminare. Demzufolge ist A nicht gehindert, freiwillig an einem Aufbauseminar teilzunehmen und dadurch in den Genuss einer Punktereduktion zu kommen. Diese Punktereduktion wäre wegen § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG nur dann nicht möglich, wenn A innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aufgrund des Besuchs eines Aufbauseminars Punkte reduziert bekommen hätte.

Demzufolge ist es auch ohne weiteres rechtswidrig, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde A nach Erreichen der 8-Punkte-Grenze und vor Erreichen der 13-Punkte-Grenze lediglich verwarnt und den Hinweis auf die - freiwillige - Teilnahme an einem Aufbauseminar mit der - unzutreffenden - Begründung unterlässt, dass A wegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVG erst nach fünf Jahren wieder an einem Aufbauseminar teilnehmen darf. Um Kenntnisnahme wird gebeten.

gez. Dietmar Enkel

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2006

Erscheinungsdatum 15.07.2006

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