Fahrerlaubnisrecht;
Verhältnis des Punktesystems zu den
Maßnahmen für Inhaber von Probeführerscheinen
In der fahrerlaubnisbehördlichen
Praxis hat sich folgender Fall als problematisch erwiesen:
A hat auf Grund einer Anordnung gemäß
§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG an einem Aufbauseminar teilgenommen. Nach
weniger als fünf Jahren stellt sich A, dessen aktuelle Einträge im
Verkehrszentralregister mit weniger als 14 Punkte nach dem Punktsystem
zu bewerten sind, die Frage, ob er durch freiwillige Teilnahme an einem
Aufbauseminar in den Genuss einer Punktereduktion gemäß § 4 Abs. 4 Satz
1 StVG gelangen kann. Gegen die Möglichkeit des Punkteabbaus könnte § 4
Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVG sprechen, wonach „Punktsystem und
Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe (...) nebeneinander
Anwendung“ finden, „jedoch mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem
Aufbauseminar nur einmal erfolgt“. Nun gilt die zitierte Maßgaberegelung
allerdings nur in Hinblick auf behördlich angeordnete Aufbauseminare.
Demzufolge ist A nicht gehindert, freiwillig an einem Aufbauseminar
teilzunehmen und dadurch in den Genuss einer Punktereduktion zu kommen.
Diese Punktereduktion wäre wegen § 4 Abs. 4 Satz 3 StVG nur dann nicht
möglich, wenn A innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aufgrund
des Besuchs eines Aufbauseminars Punkte reduziert bekommen hätte.
Demzufolge ist es auch ohne weiteres
rechtswidrig, wenn eine Fahrerlaubnisbehörde A nach Erreichen der
8-Punkte-Grenze und vor Erreichen der 13-Punkte-Grenze lediglich
verwarnt und den Hinweis auf die - freiwillige - Teilnahme an einem
Aufbauseminar mit der - unzutreffenden - Begründung unterlässt, dass A
wegen § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 StVG erst nach fünf Jahren wieder an
einem Aufbauseminar teilnehmen darf. Um Kenntnisnahme wird gebeten.
gez. Dietmar Enkel