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Am 07.07.2006 hat der Bundesrat das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die dazu gehörende
Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung verabschiedet. Nun steht
endgültig fest, wie Deutschland die Richtlinie der EG zur Qualifikation
von Berufskraftfahrern umsetzt. Für den Erwerb der Grundqualifikation wird
nur eine Prüfung, aber keine Ausbildung vorgeschrieben.
Ab dem 10.09.2008 reicht es nicht mehr aus,
wenn ein Busfahrer die Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D besitzt. Er
muss, wenn er den Führerschein gewerblich nutzen will, außerdem die so
genannte Grundqualifikation nachweisen. Für Lkw-Fahrer gilt die Regelung
ein Jahr später, also ab dem 10.09.2009. Der Nachweis wird in Deutschland
mit der Schlüsselzahl 95 in der Spalte 12 des Führerscheins geführt.
Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem jeweiligen Stichtag erworben haben,
bleiben vom Nachweis der Grundqualifikation befreit.
Wie erlangt man die Grundqualifikation?
Je nach Einstiegsalter ist der Weg zur
Grundqualifikation unterschiedlich. Beispielsweise kann ein 21-jähriger
Lkw-Fahrer die beschleunigte Grundqualifikation erwerben. Dafür muss er
eine Ausbildung durchlaufen und danach seine Kenntnisse in einer
theoretischen Prüfung nachweisen. Will ein 18-Jähriger bereits einen Lkw
über 7,5 t zG fahren, reicht die beschleunigte Grundqualifikation nicht
aus. Dann muss er über die (volle) Grundqualifikation verfügen. Diese
bekommt er bescheinigt, wenn er zuvor in einer umfangreichen theoretischen
und praktischen Prüfung seine Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis
gestellt hat. Dafür ist eine Ausbildung nicht vorgeschrieben, aber sicher
unentbehrlich.
Fahrer-Fortbildung ist Pflicht
Außerdem müssen alle Lkw- und Busfahrer,
auch diejenigen, die ihren Führerschein schon seit vielen Jahren besitzen,
im Laufe von fünf Jahren mindestens an fünf Tagen an einer Weiterbildung
teilnehmen. Die 5-Jahresfrist beginnt mit der Aushändigung des
Führerscheins. Wer den Führerschein am Stichtag schon besaß, bekommt die
Möglichkeit seinen Weiterbildungszyklus so zu legen, dass die ohnehin
vorgeschriebene Verlängerung des Führerscheins mit dem
Weiterbildungszyklus synchronisiert wird. Dafür gibt es eine
Übergangsfrist bis zum Jahr 2016.
„Arbeitskreis Nutzfahrzeuge“ tagt
Alle CE- und DE-Fahrschulen sind von
Gesetzes wegen als Ausbildungsstätten anerkannt. Die Inhalte der Aus- und
Fortbildung sind in einer Anlage zu der Verordnung genau festgelegt. Der
Verband will allen Mitgliedsfahrschulen Arbeitshilfen für diese neuen
Aufgaben anbieten. Deshalb sind alle CE- und DE-Ausbilder aufgerufen, ihre
Fähigkeiten im „Arbeitskreis Nutzfahrzeuge“ einzubringen.
Schriftliche Anmeldung erbeten
Um effizientes Arbeiten sicherzustellen,
ist die Anzahl der Teilnehmer auf 40 begrenzt. Deshalb ist eine
schriftliche Anmeldung unbedingt erforderlich. Bei großem Interesse am
Arbeitskreis ist für Mittwoch, 18. Oktober 2006, ein weiterer Termin
geplant.
Zum Kontaktformular...
Peter Tschöpe |