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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2006, Seite 436

Neue Aufgaben für CE- und DE-Fahrschulen

"Arbeitskreis Nutzfahrzeuge" tagt

 

Am 07.07.2006 hat der Bundesrat das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und die dazu gehörende Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung verabschiedet. Nun steht endgültig fest, wie Deutschland die Richtlinie der EG zur Qualifikation von Berufskraftfahrern umsetzt. Für den Erwerb der Grundqualifikation wird nur eine Prüfung, aber keine Ausbildung vorgeschrieben.

Ab dem 10.09.2008 reicht es nicht mehr aus, wenn ein Busfahrer die Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D besitzt. Er muss, wenn er den Führerschein gewerblich nutzen will, außerdem die so genannte Grundqualifikation nachweisen. Für Lkw-Fahrer gilt die Regelung ein Jahr später, also ab dem 10.09.2009. Der Nachweis wird in Deutschland mit der Schlüsselzahl 95 in der Spalte 12 des Führerscheins geführt. Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem jeweiligen Stichtag erworben haben, bleiben vom Nachweis der Grundqualifikation befreit.

Wie erlangt man die Grundqualifikation?

Je nach Einstiegsalter ist der Weg zur Grundqualifikation unterschiedlich. Beispielsweise kann ein 21-jähriger Lkw-Fahrer die beschleunigte Grundqualifikation erwerben. Dafür muss er eine Ausbildung durchlaufen und danach seine Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung nachweisen. Will ein 18-Jähriger bereits einen Lkw über 7,5 t zG fahren, reicht die beschleunigte Grundqualifikation nicht aus. Dann muss er über die (volle) Grundqualifikation verfügen. Diese bekommt er bescheinigt, wenn er zuvor in einer umfangreichen theoretischen und praktischen Prüfung seine Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beweis gestellt hat. Dafür ist eine Ausbildung nicht vorgeschrieben, aber sicher unentbehrlich.

Fahrer-Fortbildung ist Pflicht

Außerdem müssen alle Lkw- und Busfahrer, auch diejenigen, die ihren Führerschein schon seit vielen Jahren besitzen, im Laufe von fünf Jahren mindestens an fünf Tagen an einer Weiterbildung teilnehmen. Die 5-Jahresfrist beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins. Wer den Führerschein am Stichtag schon besaß, bekommt die Möglichkeit seinen Weiterbildungszyklus so zu legen, dass die ohnehin vorgeschriebene Verlängerung des Führerscheins mit dem Weiterbildungszyklus synchronisiert wird. Dafür gibt es eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2016.

„Arbeitskreis Nutzfahrzeuge“ tagt

Alle CE- und DE-Fahrschulen sind von Gesetzes wegen als Ausbildungsstätten anerkannt. Die Inhalte der Aus- und Fortbildung sind in einer Anlage zu der Verordnung genau festgelegt. Der Verband will allen Mitgliedsfahrschulen Arbeitshilfen für diese neuen Aufgaben anbieten. Deshalb sind alle CE- und DE-Ausbilder aufgerufen, ihre Fähigkeiten im „Arbeitskreis Nutzfahrzeuge“ einzubringen.

Der Arbeitskreis kommt am

Donnerstag, 5. Okt. 2006, 14.00 Uhr,

in Korntal-Münchingen, Stadtteil Korntal, Zuffenhauser Straße 3, im neuen Konferenzraum der FSG/TTVA mbH zusammen.

Schriftliche Anmeldung erbeten

Um effizientes Arbeiten sicherzustellen, ist die Anzahl der Teilnehmer auf 40 begrenzt. Deshalb ist eine schriftliche Anmeldung unbedingt erforderlich. Bei großem Interesse am Arbeitskreis ist für Mittwoch, 18. Oktober 2006, ein weiterer Termin geplant.

Zum Kontaktformular...

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2006

Erscheinungsdatum 15.08.2006

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