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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2006, Seite 446

Wenn Schüler nicht zahlen...

Ausbildungsbescheinigung verweigern?

 

In den von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)* für Fahrschulen steht, die Fahrschule könne die Fortsetzung der Ausbildung verweigern, wenn ein Schüler erbrachte und in Rechnung gestellte Ausbildungsleistungen nicht bezahle. Ist es aber auch zulässig, die Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung zu verweigern, wenn der Schuldner die Fahrschule wechselt?

Schon vor vielen Jahren wurde mehrfach gerichtlich geklärt, dass Fahrschulen kein Pfandrecht am Führerschein haben. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein formaler Rechtsakt, der mit der Aushändigung des Führerscheins wirksam wird. Deshalb ist es unzulässig, wenn der Fahrlehrer den Führerschein vom Prüfer verlangt, um ihn erst nach Bezahlung der Ausbildungsrechnung dem Kunden auszuhändigen. Ebenso wenig ist es statthaft, sich den Führerschein zur Sicherung der Vergütungsansprüche vom Schüler selbst aushändigen zu lassen.

Pfandrecht am Führerschein ist rechtlich nicht haltbar!

Es gibt kein Recht, den Führerschein zu verpfänden. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §§ 1204 ff.) können nur Sachen verpfändet werden, die für beide Seiten einen materiellen Wert darstellen und somit bei Nichteinlösung des Pfandes weiterverkauft werden könnten.

Abhilfe: Erst zahlen, dann Prüfung

Die Fahrschule kann säumige Zahler leicht vermeiden, indem sie den Schüler erst dann zur Prüfung vorstellt, wenn er bezahlt hat. Dies ist in den AGB auch ausdrücklich so vorgesehen. Apropos: Würde ein frisch gebackener Inhaber der Fahrerlaubnis fahren, obwohl der Führerschein im Büro der Fahrschule liegt, käme bei einer polizeilichen Kontrolle nur ein Verwarnungsgeld heraus, denn er wäre ja rechtmäßiger Inhaber der Fahrerlaubnis.

Wenn der Schüler die Fahrschule wechselt

Aber wie sieht es aus, wenn ein Schüler vor der Prüfung die Fahrschule wechselt, obwohl er bei der bisherigen Fahrschule noch Schulden hat? Hier ist es kollegiale Pflicht der neuen Fahrschule (und dient zugleich ihrem eigenen Schutz), sich bei der vorherigen Fahrschule zu erkundigen, ob alles bezahlt ist. Leider gerät diese bewährte, letztlich allen dienende und früher weit verbreitete Gepflogenheit in Zeiten eines immer schärferen Wettbewerbs oft in Vergessenheit.

Verweigerung der Ausbildungsbescheinigung?

Nach Paragraf 6 Abs. 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) ist die Fahrschule verpflichtet, dem Schüler nach Abschluss der Ausbildung – also auch bei Wechsel der Fahrschule – eine Ausbildungsbescheinigung (siehe Anlagen 7.1 bis 7.3) auszustellen. Die Missachtung dieser Vorschrift ist gemäß den Bestimmungen des baden-württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkataloges Fahrlehrerrecht mit einem Bußgeld zwischen € 150 und € 1.000 bewehrt. Im Häufungsfall könnte die Behörde außerdem Zweifel an der Zuverlässigkeit des Fahrschulinhabers geltend machen.

Kein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht!

Die Ausbildungsbescheinigung wird häufig unter Hinweis auf Paragraf 273 BGB verweigert. Dort ist zivilrechtlich geregelt, dass eine Leistung verweigert werden kann, solange Sie nicht bezahlt wurde. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg hat klargestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Fahrschule und Fahrschüler rein zivilrechtlicher Natur ist und die Fahrschule ihre Ansprüche auf Bezahlung im Streitfall jederzeit gerichtlich geltend machen kann.

Ausbildungsbescheinigung unterliegt öffentlichem Recht!

Die Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die nicht verweigert werden darf. Zwar ist die Ausbildungsbescheinigung dem Fahrschüler auszustellen (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO), jedoch ist diese zur Vorlage bei der Prüfung und zum Verbleib bei der Fahrerlaubnisbehörde bestimmt. Damit ist die öffentlich-rechtliche Bestimmung klar und somit das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.

Bayerisches ObLG verurteilt Fahrschule

Das höchste bayerische Gericht verurteilte eine Fahrschule wegen Nichtherausgabe der Ausbildungsbescheinigung zu einem Bußgeld. Darüber hinaus musste die Fahrschule dem Fahrschüler die Kosten für Sonderfahrten, die er – mangels Ausbildungsbescheinigung – bei einer anderen Fahrschule nochmals hatte durchlaufen müssen, erstatten (AZ: BayObLG, 3 ObOWi 14/2000).

Was kann die Fahrschule tun?

Da also feststeht, dass die Fahrschule die Ausbildungsbescheinigung nicht zurückbehalten darf, muss sie nach anderen Wegen suchen, ihr Geld pünktlich zu bekommen. In den AGB ist vorgesehen, dass der Grundbetrag bei Anmeldung, das Entgelt für Fahrstunden bei Antritt und das für Prüfungen vor Beginn derselben fällig ist. Wer konsequent so verfährt, muss nicht ständig offenen Forderungen hinterher rennen und bleibt überdies flüssig.

Jochen Klima

*AGB im September 2008 aktualisiert / Webmaster

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2006

Erscheinungsdatum 15.08.2006

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