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In den von der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. empfohlenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)*
für Fahrschulen steht, die Fahrschule könne die Fortsetzung der Ausbildung
verweigern, wenn ein Schüler erbrachte und in Rechnung gestellte
Ausbildungsleistungen nicht bezahle. Ist es aber auch zulässig, die
Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung zu verweigern, wenn der Schuldner
die Fahrschule wechselt?
Schon vor vielen Jahren wurde mehrfach
gerichtlich geklärt, dass Fahrschulen kein Pfandrecht am Führerschein
haben. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein formaler Rechtsakt, der mit
der Aushändigung des Führerscheins wirksam wird. Deshalb ist es
unzulässig, wenn der Fahrlehrer den Führerschein vom Prüfer verlangt, um
ihn erst nach Bezahlung der Ausbildungsrechnung dem Kunden auszuhändigen.
Ebenso wenig ist es statthaft, sich den Führerschein zur Sicherung der
Vergütungsansprüche vom Schüler selbst aushändigen zu lassen.
Pfandrecht am Führerschein ist rechtlich
nicht haltbar!
Es gibt kein Recht, den Führerschein zu
verpfänden. Nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §§
1204 ff.) können nur Sachen verpfändet werden, die für beide Seiten einen
materiellen Wert darstellen und somit bei Nichteinlösung des Pfandes
weiterverkauft werden könnten.
Abhilfe: Erst zahlen, dann Prüfung
Die Fahrschule kann säumige Zahler leicht
vermeiden, indem sie den Schüler erst dann zur Prüfung vorstellt, wenn er
bezahlt hat. Dies ist in den AGB auch ausdrücklich so vorgesehen. Apropos:
Würde ein frisch gebackener Inhaber der Fahrerlaubnis fahren, obwohl der
Führerschein im Büro der Fahrschule liegt, käme bei einer polizeilichen
Kontrolle nur ein Verwarnungsgeld heraus, denn er wäre ja rechtmäßiger
Inhaber der Fahrerlaubnis.
Wenn der Schüler die Fahrschule wechselt
Aber wie sieht es aus, wenn ein Schüler vor
der Prüfung die Fahrschule wechselt, obwohl er bei der bisherigen
Fahrschule noch Schulden hat? Hier ist es kollegiale Pflicht der neuen
Fahrschule (und dient zugleich ihrem eigenen Schutz), sich bei der
vorherigen Fahrschule zu erkundigen, ob alles bezahlt ist. Leider gerät
diese bewährte, letztlich allen dienende und früher weit verbreitete
Gepflogenheit in Zeiten eines immer schärferen Wettbewerbs oft in
Vergessenheit.
Verweigerung der
Ausbildungsbescheinigung?
Nach Paragraf 6 Abs. 2 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) ist die Fahrschule
verpflichtet, dem Schüler nach Abschluss der Ausbildung – also auch bei
Wechsel der Fahrschule – eine Ausbildungsbescheinigung (siehe Anlagen 7.1
bis 7.3) auszustellen. Die Missachtung dieser Vorschrift ist gemäß den
Bestimmungen des baden-württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkataloges
Fahrlehrerrecht mit einem Bußgeld zwischen € 150 und € 1.000 bewehrt. Im
Häufungsfall könnte die Behörde außerdem Zweifel an der Zuverlässigkeit
des Fahrschulinhabers geltend machen.
Kein zivilrechtliches
Zurückbehaltungsrecht!
Die Ausbildungsbescheinigung wird häufig
unter Hinweis auf Paragraf 273 BGB verweigert. Dort ist zivilrechtlich
geregelt, dass eine Leistung verweigert werden kann, solange Sie nicht
bezahlt wurde. Das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg hat
klargestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen Fahrschule und
Fahrschüler rein zivilrechtlicher Natur ist und die Fahrschule ihre
Ansprüche auf Bezahlung im Streitfall jederzeit gerichtlich geltend machen
kann.
Ausbildungsbescheinigung unterliegt
öffentlichem Recht!
Die Ausstellung der
Ausbildungsbescheinigung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die
nicht verweigert werden darf. Zwar ist die Ausbildungsbescheinigung dem
Fahrschüler auszustellen (§ 6 Abs. 2 FahrschAusbO), jedoch ist diese zur
Vorlage bei der Prüfung und zum Verbleib bei der Fahrerlaubnisbehörde
bestimmt. Damit ist die öffentlich-rechtliche Bestimmung klar und somit
das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
Bayerisches ObLG verurteilt Fahrschule
Das höchste bayerische Gericht verurteilte
eine Fahrschule wegen Nichtherausgabe der Ausbildungsbescheinigung zu
einem Bußgeld. Darüber hinaus musste die Fahrschule dem Fahrschüler die
Kosten für Sonderfahrten, die er – mangels Ausbildungsbescheinigung – bei
einer anderen Fahrschule nochmals hatte durchlaufen müssen, erstatten (AZ:
BayObLG, 3 ObOWi 14/2000).
Was kann die Fahrschule tun?
Da also feststeht, dass die Fahrschule die
Ausbildungsbescheinigung nicht zurückbehalten darf, muss sie nach anderen
Wegen suchen, ihr Geld pünktlich zu bekommen. In den AGB ist vorgesehen,
dass der Grundbetrag bei Anmeldung, das Entgelt für Fahrstunden bei
Antritt und das für Prüfungen vor Beginn derselben fällig ist. Wer
konsequent so verfährt, muss nicht ständig offenen Forderungen hinterher
rennen und bleibt überdies flüssig.
Jochen Klima
*AGB im September 2008 aktualisiert / Webmaster |