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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2006, Seite 444

Digitale Kontrollgeräte

Regelungen für Fahrschulen fehlen

 

Nach der EG-Verordnung 3821/85 müssen, abgesehen von wenigen Ausnahmen, seit 1. Mai 2006 neu in den Verkehr gekommene Lkw und Busse mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein. Die Fahrzeughersteller liefern seit diesem Datum nur noch mit digitalen Kontrollgeräten ausgerüstete Lkw und Busse aus. Lehrfahrzeuge der Fahrschulen sind von der EG-Verordnung 3821/85 ausgenommen.

Für die Ausstattung von Lehrfahrzeugen gelten ausschließlich die Regelungen des § 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; für die Benutzung des EG-Kontrollgeräts sind die Regelungen des § 5 Abs. 10 Fahrschüler-Ausbildungsordnung maßgebend. Die Haltedauer von Lehrfahrzeugen (Lkw, Busse) beträgt in der Regel etwa 10 Jahre. Daran mag es liegen, dass die Anpassung der fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen an die Regelungen über das digitale Kontrollgerät nicht als vordringlich erachtet wurde.

Was tun bei angemieteten Lehrfahrzeugen?

Weil aber viele Fahrschulen keinen eigenen Lkw oder Bus besitzen, mieten sie das Lehrfahrzeug bei Speditionen oder Busunternehmen an. Und in diesen Betrieben laufen schon Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten. Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung schreibt für jeden Tag und jeden Fahrschüler ein Schaublatt vor, auf dem neben dem Namen des Fahrlehrers auch der des Fahrschülers eingetragen werden muss. Diese Bestimmung ist für das digitale Kontrollgerät hinfällig, weil es bei diesen Geräten keine Schaublätter gibt.

Vorläufige Regelung

Um für die Fahrlehrer unseres Bundeslandes Klarheit zu schaffen, hat der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Innenministerium Baden-Württemberg bis zu einer bundeseinheitlichen Regelung folgendes vereinbart:

  • Fahrlehrer und Fahrschüler benötigen bei den Ausbildungs- und Prüfungsfahrten keine Fahrerkarte. Falls der Fahrlehrer aber eine Fahrerkarte besitzt, kann er diese in Schacht 2 des Kontrollgeräts einführen. Sollte der Fahrschüler eine Fahrerkarte besitzen, kann er diese in Schacht 1 des Kontrollgeräts einführen.
  • Am Kontrollgerät ist bei allen Ausbildungs- und Prüfungsfahrten „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ (OUT OF SCOPE) einzustellen.
  • Jeweils vor der ersten und nach der letzten Ausbildungsfahrt eines Tages hat der Fahrlehrer einen Ausdruck aus dem Kontrollgerät zu fertigen. Auf beiden Ausdrucken hat er auf der Vorderseite seinen Namen und seinen Vornamen deutlich lesbar anzugeben. Außerdem sind auf der Rückseite des nach der letzten Ausbildungsfahrt gefertigten Ausdrucks die Namen und Vornamen aller an diesem Tag ausgebildeten Fahrschüler lesbar zu vermerken.
  • Die Ausdrucke erfolgen auf Thermopapier. Weil nicht sichergestellt ist, dass diese Ausdrucke nach längerer Zeit noch lesbar sind, hat die Fahrschule in geeigneter Weise dafür zu sorgen (beispielsweise durch eine Kopie des Ausdrucks auf Normalpapier), dass während der für den dazu gehörigen Tagesnachweis geltenden Aufbewahrungsfrist die Lesbarkeit gewährleistet ist.
  • Die Ausdrucke bzw. die Kopien sind zusammen mit dem jeweiligen Tagesnachweis aufzubewahren.

Bleibt zu hoffen, dass die bundeseinheitliche Regelung möglichst bald kommt.

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2006

Erscheinungsdatum 15.08.2006

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