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Nach der EG-Verordnung 3821/85 müssen,
abgesehen von wenigen Ausnahmen, seit 1. Mai 2006 neu in den Verkehr
gekommene Lkw und Busse mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet
sein. Die Fahrzeughersteller liefern seit diesem Datum nur noch mit
digitalen Kontrollgeräten ausgerüstete Lkw und Busse aus. Lehrfahrzeuge
der Fahrschulen sind von der EG-Verordnung 3821/85 ausgenommen.
Für die Ausstattung von Lehrfahrzeugen
gelten ausschließlich die Regelungen des § 5 Abs. 3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; für die Benutzung des
EG-Kontrollgeräts sind die Regelungen des § 5 Abs. 10
Fahrschüler-Ausbildungsordnung maßgebend. Die Haltedauer von
Lehrfahrzeugen (Lkw, Busse) beträgt in der Regel etwa 10 Jahre. Daran mag
es liegen, dass die Anpassung der fahrlehrerrechtlichen Bestimmungen an
die Regelungen über das digitale Kontrollgerät nicht als vordringlich
erachtet wurde.
Was tun bei angemieteten Lehrfahrzeugen?
Weil aber viele Fahrschulen keinen eigenen
Lkw oder Bus besitzen, mieten sie das Lehrfahrzeug bei Speditionen oder
Busunternehmen an. Und in diesen Betrieben laufen schon Fahrzeuge mit
digitalen Kontrollgeräten. Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung schreibt für
jeden Tag und jeden Fahrschüler ein Schaublatt vor, auf dem neben dem
Namen des Fahrlehrers auch der des Fahrschülers eingetragen werden muss.
Diese Bestimmung ist für das digitale Kontrollgerät hinfällig, weil es bei
diesen Geräten keine Schaublätter gibt.
Vorläufige Regelung
Um für die Fahrlehrer unseres Bundeslandes
Klarheit zu schaffen, hat der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. mit
dem Innenministerium Baden-Württemberg bis zu einer bundeseinheitlichen
Regelung folgendes vereinbart:
- Fahrlehrer und Fahrschüler benötigen bei
den Ausbildungs- und Prüfungsfahrten keine Fahrerkarte. Falls der
Fahrlehrer aber eine Fahrerkarte besitzt, kann er diese in Schacht 2 des
Kontrollgeräts einführen. Sollte der Fahrschüler eine Fahrerkarte
besitzen, kann er diese in Schacht 1 des Kontrollgeräts einführen.
- Am Kontrollgerät ist bei allen
Ausbildungs- und Prüfungsfahrten „KONTROLLGERÄT NICHT ERFORDERLICH“ (OUT
OF SCOPE) einzustellen.
- Jeweils vor der ersten und nach der
letzten Ausbildungsfahrt eines Tages hat der Fahrlehrer einen Ausdruck
aus dem Kontrollgerät zu fertigen. Auf beiden Ausdrucken hat er auf der
Vorderseite seinen Namen und seinen Vornamen deutlich lesbar anzugeben.
Außerdem sind auf der Rückseite des nach der letzten Ausbildungsfahrt
gefertigten Ausdrucks die Namen und Vornamen aller an diesem Tag
ausgebildeten Fahrschüler lesbar zu vermerken.
- Die Ausdrucke erfolgen auf Thermopapier.
Weil nicht sichergestellt ist, dass diese Ausdrucke nach längerer Zeit
noch lesbar sind, hat die Fahrschule in geeigneter Weise dafür zu sorgen
(beispielsweise durch eine Kopie des Ausdrucks auf Normalpapier), dass
während der für den dazu gehörigen Tagesnachweis geltenden
Aufbewahrungsfrist die Lesbarkeit gewährleistet ist.
- Die Ausdrucke bzw. die Kopien sind
zusammen mit dem jeweiligen Tagesnachweis aufzubewahren.
Bleibt zu hoffen, dass die
bundeseinheitliche Regelung möglichst bald kommt.
Peter Tschöpe
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