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In den letzten Monaten haben das
Zulassungsrecht und das Verhaltensrecht einige Änderungen erfahren. Das
hat eine Durchforstung des gesamten Fragenkatalogs der theoretischen
Fahrerlaubnisprüfung ausgelöst. Da viele Änderungen oft schon wenige Tage
nach Verkündigung in Kraft traten, war die rechtliche Anpassung der Fragen
und Antworten nicht immer zeitgleich zu schaffen. Deshalb wurden die
nachfolgenden Fragen für die Prüfung „gesperrt“.
Auf Grund der 40. Verordnung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2005 wird folgende Frage
in der Prüfung nicht mehr verwendet:
Nr. 2.2.21-101:
Wie viele Personen darf ein Arbeitgeber auf der Ladefläche eines Lkw
höchstens zur Arbeitsstelle befördern lassen?
Die richtige Antwort müsste jetzt lauten
„keine“.
Nach der 41. Verordnung vom 03.03.2006 sind
die folgenden Fragen nicht mehr zutreffend:
Nr. 2.6.01-103:
In welchen Zeitabständen muss Ihr Pkw (kein Neufahrzeug, Ottomotor, ohne
Kat) zur Abgasuntersuchung?
Wegen der Angleichung der AU-Fristen an
die HU-Fristen muss die richtige Antwort lauten „alle 24 Monate“.
Nr. 2.6.01-202:
In welchen Zeitabständen müssen Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor und mehr
als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zur Abgasuntersuchung?
Da die Frist von 12 Monaten für Pkw nicht
mehr gilt, muss die Frage neu formuliert werden.
Schließlich wurde zum 01.05.2006 die
Mitführungspflicht für Kontrollgeräteschaublätter durch die EG-VO 561/2002
neu geregelt. Deshalb werden die folgenden Fragen in der Prüfung nicht
mehr verwendet:
2.6.05-201:
Welche Schaublätter (EG-Kontrollgerät) müssen Sie mitführen?
2.6.05-202: Sie
fahren einen Bus im Gelegenheitsverkehr. Welche Schaublätter
(EG-Kontrollgerät) müssen Sie mitführen?
Die Neuregelung schreibt vor, dass der
Fahrer außer seinen Schaublättern der laufenden Woche auch die der
vorausgehenden 15 Tage mitzuführen hat.
In den Übungsbögen der Verlage können diese
Fragen noch auftauchen, weil es unwirtschaftlich wäre, wegen dieser
geringen Änderungen die komplette Restauflage einzustampfen.
Pjt |