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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2006, Seite 690

Registrierung jetzt verlängern

Mautbefreiung

 

Nach Paragraf 1 des Autobahnmautgesetzes sind nur Kraftfahrzeuge im Sinne der EG-Richtlinie 1999/62/EU mautpflichtig. Nach Artikel 2 sind nur Kraftfahrzeuge betroffen, die ausschließlich zur Güterbeförderung eingesetzt werden. Diese Eigenschaft trifft auf Fahrschulfahrzeuge nicht zu. Sie sind deshalb dem Autobahnmautgesetz nicht unterworfen.

Die Befreiung der Fahrschul-Lkw von der Mautpflicht ergibt sich somit direkt aus dem Gesetz. Die Mautbefreiung ist demnach nicht an weitere Bedingungen geknüpft, insbesondere nicht an eine Registrierung bei Toll Collect. Dennoch ist den Haltern von Fahrschul-Lkw zu empfehlen, ein bisschen Bürokratie auf sich zu nehmen und ihre Fahrzeuge bei Toll Collect registrieren zu lassen. Bekanntlich werden alle Lkw beim Unterqueren der Mautbrücken auf der Autobahn automatisch erfasst und deren Kennzeichen mit den bei Toll Collect als ordnungsgemäß eingebucht bzw. als befreit registrierten verglichen. Ist ein Lkw nicht als befreit erfasst oder ist er nicht im Mautsystem eingebucht, wird er zunächst als Mautpreller erfasst. Natürlich können sich Halter und Fahrer von mautbefreiten Fahrzeugen hinterher als solche ausweisen. Der damit verbundene Aufwand ist aber weit höher als der der Registrierung.

Da Einsatz- und Besitzverhältnisse eines Lkw sich von Zeit zu Zeit ändern, hat die Registrierung als mautfreies Fahrzeug maximal zwei Jahre Bestand und muss danach wiederholt werden. Für Fahrschul-Lkw, die seit dem Mautstart als mautfrei registriert sind, sollte die Registrierung jetzt verlängert werden. Darauf hat das Bundesamt für Güterverkehr die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. mit Schreiben vom 19.10.2006 hingewiesen. Nachstehend drucken wir eine Information des BAG auszugsweise ab:

Eine Verlängerung der Registrierung kann unschwer mit dem in die Internetpräsentation der Toll Collect GmbH (www.toll-collect.de) unter dem Stichwort „Mautbefreiung" eingestellten „Registrierungs-, Löschungs- und Verlängerungsantrag für mautbefreite Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen" erreicht werden. Soweit sich seit der erstmaligen Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben hat, brauchen Fahrzeugpapiere nicht erneut in Kopie eingereicht zu werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch" in EU-einheitliche Fahrzeugscheine (Zulassungsbescheinigung Teil I) stattgefunden hat, inhaltlich jedoch keine Änderungen gegenüber den bisherigen Papieren zu verzeichnen sind. In diesem vereinfachten Fall bedarf es im Wesentlichen nur der Nutzerangaben und einer Wiedergabe der zur Verlängerung anstehenden Kfz-Kennzeichen im Antragsformular.

Sofern allerdings in der Zwischenzeit inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sein solIten (z.B. Halterwechsel, Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart, Änderung des zulässigen Gesamtgewichts, etc.), müssen Kopien der veränderten Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn unter dem ursprünglich der Toll Collect GmbH gemeldeten Kfz-Kennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug zugelassen worden sein sollte.

Der Registrierungsantrag kann gleichzeitig für Verlängerungen, Löschungen und auch Neuregistrierungen genutzt werden. Die Registrierungsdauer für Neuregistrierungen und Verlängerungen beträgt maximal zwei Jahre, so dass das bei der Toll Collect GmbH geführte Register auf aktuellem Stand gehalten werden kann.

Registrierungen, für welche bis zum Ablauftermin keine weitere Verlängerung beantragt wird, laufen - erstmals zum 31. Dezember 2006 - automatisch aus.

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2006

Erscheinungsdatum 15.12.2006

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