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Nach Paragraf 1 des Autobahnmautgesetzes
sind nur Kraftfahrzeuge im Sinne der EG-Richtlinie 1999/62/EU
mautpflichtig. Nach Artikel 2 sind nur Kraftfahrzeuge betroffen, die
ausschließlich zur Güterbeförderung eingesetzt werden. Diese Eigenschaft
trifft auf Fahrschulfahrzeuge nicht zu. Sie sind deshalb dem
Autobahnmautgesetz nicht unterworfen.
Die Befreiung der Fahrschul-Lkw von der
Mautpflicht ergibt sich somit direkt aus dem Gesetz. Die Mautbefreiung ist
demnach nicht an weitere Bedingungen geknüpft, insbesondere nicht an eine
Registrierung bei Toll Collect. Dennoch ist den Haltern von Fahrschul-Lkw
zu empfehlen, ein bisschen Bürokratie auf sich zu nehmen und ihre
Fahrzeuge bei Toll Collect registrieren zu lassen. Bekanntlich werden alle
Lkw beim Unterqueren der Mautbrücken auf der Autobahn automatisch erfasst
und deren Kennzeichen mit den bei Toll Collect als ordnungsgemäß
eingebucht bzw. als befreit registrierten verglichen. Ist ein Lkw nicht
als befreit erfasst oder ist er nicht im Mautsystem eingebucht, wird er
zunächst als Mautpreller erfasst. Natürlich können sich Halter und Fahrer
von mautbefreiten Fahrzeugen hinterher als solche ausweisen. Der damit
verbundene Aufwand ist aber weit höher als der der Registrierung.
Da Einsatz- und Besitzverhältnisse eines
Lkw sich von Zeit zu Zeit ändern, hat die Registrierung als mautfreies
Fahrzeug maximal zwei Jahre Bestand und muss danach wiederholt werden. Für
Fahrschul-Lkw, die seit dem Mautstart als mautfrei registriert sind,
sollte die Registrierung jetzt verlängert werden. Darauf hat das Bundesamt
für Güterverkehr die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. mit
Schreiben vom 19.10.2006 hingewiesen. Nachstehend drucken wir eine
Information des BAG auszugsweise ab:
Eine Verlängerung der Registrierung kann
unschwer mit dem in die Internetpräsentation der Toll Collect GmbH (www.toll-collect.de)
unter dem Stichwort „Mautbefreiung" eingestellten „Registrierungs-,
Löschungs- und Verlängerungsantrag für mautbefreite Fahrzeuge bzw.
Fahrzeugkombinationen" erreicht werden. Soweit sich seit der erstmaligen
Registrierung keine inhaltliche Änderung der Fahrzeugpapiere ergeben
hat, brauchen Fahrzeugpapiere nicht erneut in Kopie eingereicht zu
werden. Dies gilt auch, soweit zwischenzeitlich lediglich ein „Umtausch"
in EU-einheitliche Fahrzeugscheine (Zulassungsbescheinigung Teil I)
stattgefunden hat, inhaltlich jedoch keine Änderungen gegenüber den
bisherigen Papieren zu verzeichnen sind. In diesem vereinfachten Fall
bedarf es im Wesentlichen nur der Nutzerangaben und einer Wiedergabe der
zur Verlängerung anstehenden Kfz-Kennzeichen im Antragsformular.
Sofern allerdings in der Zwischenzeit
inhaltliche Änderungen der Fahrzeugpapiere eingetreten sein solIten
(z.B. Halterwechsel, Änderung der Fahrzeug- und Aufbauart, Änderung des
zulässigen Gesamtgewichts, etc.), müssen Kopien der veränderten
Fahrzeugpapiere eingereicht werden. Dies gilt selbstverständlich erst
recht, wenn unter dem ursprünglich der Toll Collect GmbH gemeldeten
Kfz-Kennzeichen zwischenzeitlich ein anderes mautbefreites Fahrzeug
zugelassen worden sein sollte.
Der Registrierungsantrag kann
gleichzeitig für Verlängerungen, Löschungen und auch Neuregistrierungen
genutzt werden. Die Registrierungsdauer für Neuregistrierungen und
Verlängerungen beträgt maximal zwei Jahre, so dass das bei der Toll
Collect GmbH geführte Register auf aktuellem Stand gehalten werden kann.
Registrierungen, für welche bis zum
Ablauftermin keine weitere Verlängerung beantragt wird, laufen -
erstmals zum 31. Dezember 2006 - automatisch aus.
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