Winterbereifung an Prüfungsfahrzeugen
(verabschiedete Fassung AG Praktische Prüfung 17.10.2006)
Die AG Praktische Prüfung hat aufgrund
der Einfügung des § 2 Abs. 3a StVO zum 1. Mai 2006 (Anpassung der
Ausrüstung an die Wetterverhältnisse) und den damit aufgeworfenen Fragen
für die Verfahrensweise bei Fahrerlaubnisprüfungen eine einheitliche
Stellungnahme verabschiedet.
Winterausrüstung an Prüfungsfahrzeugen
Die Ergänzungen in § 2 Abs. 3a StVO haben
durch ihre offene Formulierung grundsätzlich keine substanzielle
Veränderung der gesetzlichen Vorschriften gebracht. Bereits aufgrund der
zulassungsrechtlichen Generalklausel des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der StVZO
sind Fahrzeuge so auszurüsten, dass eine Gefährdung und Behinderung
vermieden wird. Eine spezifische Ausrüstung mit Winter- oder
Ganzjahresreifen ist nicht vorgeschrieben. Auch § 2 Abs. 3a StVO
begründet keine allgemeine Ausrüstungspflicht mit Winterbereifung,
verlangt sie aber bei konkreter Schnee- und Eisglätte, um dem Missstand
der erheblichen Verkehrsbehinderung durch ungeeignete Bereifung
entgegenzuwirken. Gerichte haben in entsprechenden Fällen bereits in der
Vergangenheit ohne die nun eingefügte Formulierung in diesem Sinn
geurteilt.