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(Anm. der
Redaktion: Die roten Textstellen wurden
am 19.04.07 aktualisiert.)
Paragraf 6e StVG bildet seit 14. August 2005 die rechtliche
Grundlage für das Begleitete Fahren. Darin werden u.a. die
Regierungen der Bundesländer ermächtigt, das Modell durch
Landesverordnung einzuführen. Ministerpräsident Oettinger hat im
letzten Jahr angekündigt, im Laufe des Jahres 2007 werde auch
Baden-Württemberg das Begleitete Fahren einführen.
Inzwischen ist die
Fachabteilung des Innenministeriums mit der Vorbereitung der
Einführungsverordnung befasst. Sobald der Verordnungsentwurf steht,
geht er zur Beratung ins Kabinett. Danach, etwa Mitte April, wird
der Verordnungsentwurf den zu hörenden Gruppen und Verbänden, also
auch dem Fahrlehrerverband, übersandt. Die dazu eingehenden
Stellungnahmen werden im Innenministerium gesichtet und finden,
soweit dienlich, Eingang in den Entwurf. Danach wird der
Verordnungstext noch einmal dem Kabinett vorgelegt. Die
Verabschiedung soll im Juni erfolgen, sodass die Verordnung am 1.
Juli 2007 in Kraft treten könnte.
Anträge
Erst danach können
Anträge auf Teilnahme am Modell bearbeitet werden. Das
Innenministerium Baden-Württemberg hat ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass mit der praktischen Ausbildung von Bewerbern, die
noch nicht 17½ Jahre alt sind, vor dem Inkrafttreten der Verordnung
nicht begonnen werden darf. Es wäre deshalb wenig sinnvoll, jetzt
schon 16¾ Jährige in den Unterricht zu setzen, weil sonst zwischen
Unterrichtsabschluss und dem Prüfungstermin ein viel zu langer
Zeitraum läge.
Frühe Anmeldungen sind möglich
Freilich wären
Fahrschulinhaber schlecht beraten, Interessenten jetzt einfach
wegzuschicken. Informiert man die Jugendlichen und ihre Eltern, dass
die Prüfungen erst nach Inkrafttreten der
Verordnung möglich sind, werden sie
einsehen, dass der Ausbildungsbeginn zum jetzigen Zeitpunkt nicht
sinnvoll ist. Die Anmeldung indes ist schon jetzt möglich. Dabei ist
daran zu denken, dass die Wirksamkeit von Ausbildungsverträgen, die
mit Minderjährigen abgeschlossen werden, ohne die Unterschrift der
Erziehungsberechtigten Makulatur ist.
Werbung
Werbung wie „Bei uns
Führerschein ab 17!“ sind zurzeit nur mit dem Hinweis zulässig, dass
Prüfungen erst nach Inkrafttreten der
Vorordnung erfolgen können. Wenn die
Fahrschulinhaber das Modell mit Augenmaß und ohne unnötige Eile
angehen, wird ein zur Jahresmitte evtl. zu erwartender Anstieg der
Schülerzahlen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen sein.
Sollte das Modell zusätzliche Anmeldungen in einer nennenswerten
Größenordnung bringen, so ebbt diese Welle spätestens nach einem
Jahr wieder ab. Das sollte man als verantwortungsbewusster
Arbeitgeber unbedingt im Auge behalten.
Der TÜV hat
signalisiert, dass er wegen eines vorübergehend evtl. höheren
Prüfungsaufkommens nicht zusätzliche Prüfer einstellen wird, da er
für diese Arbeitsplätze keinen dauerhaften Bestand sieht. Vielmehr
werden die einzelnen Niederlassungen durch organisatorische
Maßnahmen sicherstellen, dass die Aufgaben bewältigt werden können.
Peter Tschöpe |