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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2007, Seite 372

Endlich unter Dach und Fach

Alkoholverbot für Fahranfänger

 

Am 29.06.2007 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung neu eingebrachten Gesetz über ein Alkoholverbot für Fahranfänger zugestimmt. Das Gesetz soll am 01.08.2007 in Kraft treten. Voraussichtlich wird das Gesetz im Juli im Bundesgesetzblatt stehen. Den Gesetzestext veröffentlichen wir in der nächsten Ausgabe.

Weil bei Fahranfängern die Verhaltensautomatismen noch nicht tief genug verankert sind, müssen sie in vielen Situationen bewusste Entscheidungen treffen. Dabei sind auch geringe Alkoholmengen schädlich. Deshalb haben Unfallforscher schon Anfang der 90er Jahre ein absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger gefordert. Leider sind mehr als 15 Jahre ins Land gegangen, bis der Gesetzgeber einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hat. Das ist schon deshalb unverständlich, weil die Masse der jungen Fahrerinnen und Fahrer das Verbot seit langem befürwortet. Ein klares Verbot erleichtert Jugendlichen bei Diskobesuchen oder bei anderen Events die klare Entscheidung gegen den Alkohol.

Nach dem ersten Entwurf sollte das Alkoholverbot lediglich an die Dauer der Probezeit gekoppelt sein. Dies hätte bedeutet, dass es für Fahranfänger der Klassen M und T nicht gegolten hätte. Durch Initiative des Bundesrates erfuhr der Entwurf die entscheidende Änderung, wonach künftig alle Fahranfänger bis zum vollendeten 21. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Probezeit dem Alkoholverbot unterliegen. Für ältere Fahranfänger gilt das Alkoholverbot während der Probezeit.

Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld von 125 € geahndet. Außerdem wird das Konto im Verkehrszentralregister mit 2 Punkten belastet. Ein Fahrverbot wird nicht verhängt.

Einige Beispiele:

Fall a): Hans wird am 20.08.2007 18 Jahre alt. An seinem Geburtstag wird ihm der Führerschein Klasse B ausgehändigt. Die Probezeit übersteht er, ohne aufzufallen. Das Alkoholverbot endet für ihn an seinem 21. Geburtstag, also am 20.08.2010.

Fall b): Sein Zwillingsbruder Fritz bekommt seinen Führerschein am gleichen Tag. Er wird aber während der Probezeit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung auffällig. Seine Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre und endet somit erst am 21.08.2011. Er muss das Alkoholverbot auch noch nach seinem 21. Geburtstag beachten.

Fall c): Otto ist schon 24 Jahre alt, als ihm der Führerschein Klasse B am 28.09.2007 ausgehändigt wird. Da er nicht auffällt, endet seine Probezeit am 29.09.2009 und somit auch das absolute Alkoholverbot.

Fall d): Frieder wurde am 12.04.2005 16 Jahre alt. Der Führerschein Klasse A1 wurde ihm am 14.05.2005 ausgehändigt. Seine Probezeit ging am 15.05.2007 zu Ende. Gleichwohl gilt für ihn das absolute Alkoholverbot bis zum 12.04.2011, seinem 21. Geburtstag.

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2007

Erscheinungsdatum 15.07.2007

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