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Am
29.06.2007 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung neu
eingebrachten Gesetz über ein Alkoholverbot für Fahranfänger
zugestimmt. Das Gesetz soll am 01.08.2007 in
Kraft treten. Voraussichtlich wird das Gesetz im Juli im
Bundesgesetzblatt stehen. Den Gesetzestext veröffentlichen wir in
der nächsten Ausgabe.
Weil bei Fahranfängern
die Verhaltensautomatismen noch nicht tief genug verankert sind,
müssen sie in vielen Situationen bewusste Entscheidungen treffen.
Dabei sind auch geringe Alkoholmengen schädlich. Deshalb haben
Unfallforscher schon Anfang der 90er Jahre ein absolutes
Alkoholverbot für Fahranfänger gefordert. Leider sind mehr als 15
Jahre ins Land gegangen, bis der Gesetzgeber einen entsprechenden
Gesetzentwurf vorgelegt hat. Das ist schon deshalb unverständlich,
weil die Masse der jungen Fahrerinnen und Fahrer das Verbot seit
langem befürwortet. Ein klares Verbot erleichtert Jugendlichen bei
Diskobesuchen oder bei anderen Events die klare Entscheidung gegen
den Alkohol.
Nach dem ersten
Entwurf sollte das Alkoholverbot lediglich an die Dauer der
Probezeit gekoppelt sein. Dies hätte bedeutet, dass es für
Fahranfänger der Klassen M und T nicht gegolten hätte. Durch
Initiative des Bundesrates erfuhr der Entwurf die entscheidende
Änderung, wonach künftig alle Fahranfänger bis zum vollendeten
21. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Probezeit dem Alkoholverbot
unterliegen. Für ältere Fahranfänger gilt das Alkoholverbot während
der Probezeit.
Die
Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld von 125 € geahndet.
Außerdem wird das Konto im Verkehrszentralregister mit 2 Punkten
belastet. Ein Fahrverbot wird nicht verhängt.
Einige Beispiele:
Fall a): Hans wird am
20.08.2007 18 Jahre alt. An seinem Geburtstag wird ihm der
Führerschein Klasse B ausgehändigt. Die Probezeit übersteht er,
ohne aufzufallen. Das Alkoholverbot endet für ihn an seinem 21.
Geburtstag, also am 20.08.2010.
Fall b): Sein Zwillingsbruder
Fritz bekommt seinen Führerschein am gleichen Tag. Er wird aber
während der Probezeit mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung
auffällig. Seine Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre und endet
somit erst am 21.08.2011. Er muss das Alkoholverbot auch noch nach
seinem 21. Geburtstag beachten.
Fall c): Otto ist schon 24
Jahre alt, als ihm der Führerschein Klasse B am 28.09.2007
ausgehändigt wird. Da er nicht auffällt, endet seine Probezeit am
29.09.2009 und somit auch das absolute Alkoholverbot.
Fall d): Frieder wurde am
12.04.2005 16 Jahre alt. Der Führerschein Klasse A1 wurde ihm am
14.05.2005 ausgehändigt. Seine Probezeit ging am 15.05.2007 zu
Ende. Gleichwohl gilt für ihn das absolute Alkoholverbot bis zum
12.04.2011, seinem 21. Geburtstag.
Peter Tschöpe |