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Am
19.12.2005 hat das OLG Dresden einen bei der Fahrausbildung als
alkoholisiert aufgefallenen Fahrlehrer freigesprochen. Das Gericht
hat sein auf großes Unverständnis gestoßenes Urteil mit der
Auffassung begründet, der Fahrlehrer gelte nur im Sinne des § 2
Absatz 15 StVG als Führer des Fahrschulfahrzeugs, nicht aber im
Sinne der einschlägigen Bestimmung des Strafgesetzbuches (§ 316). In
einem in der Ausgabe 5/2007 der NZV (Neue Zeitschrift für
Verkehrsrecht) erschienenen Aufsatz haben zwei Juristen die Frage
„Wer ist Führer des Fahrschulwagens?“ aufgegriffen und sind zu einem
für uns Fahrlehrer nahe liegenden Schluss gekommen.
Wir
bedanken uns bei der NZV, die uns den Nachdruck des Beitrags
gestattet hat, den Sie in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe
Juli/2007, ab S. 387, nachlesen können.
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