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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2007, Seite 439

EG-Übereinstimmungserklärung
(Certificate of Conformity - CoC)

Das "dritte" Papier - wichtige Daten

 

Seit 1. Oktober 2005 erhalten die Käufer neuer Kraftfahrzeuge die EG-Übereinstimmungserklärung (englisch: Certificate of Conformity - CoC). Meist ist dieses Dokument in der Mappe der Bedienungsanleitung „versteckt“ und führt oft ein unbeachtetes Dasein. Dabei enthält es viele Daten, die nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu finden sind. Dazu gehören beispielsweise die für das Fahrzeug zulässigen Reifengrößen.

Die Übereinstimmungserklärung

  • ist der Nachweis für das Bestehen einer europäischen Betriebserlaubnis,
  • weist die Daten des Originalzustands des Fahrzeugs nach,
  • ist Voraussetzung für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II; (fehlt die Übereinstimmungserklärung, muss die Datenbestätigung oder der Nachweis über eine Einzelgenehmigung vorgelegt werden. § 12 Abs. 2 Satz 2 FZV),
  • entspricht dem Eintrag des Fahrzeugherstellers bzw. Importeurs im früheren Fahrzeugbrief.

Solange sich das Fahrzeug im Originalzustand befindet, stimmen die Daten der Übereinstimmungserklärung mit denen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) überein.

Werden abnahme- oder genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen, hat der Verfügungsberechtigte entweder das technische Gutachten mitzuführen oder die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) gegebenenfalls auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) eintragen zu lassen (§ 13 Abs. 1 FZV).

Ändern sich wegen Umbauten Maße und / oder Gewichte des Fahrzeugs, werden die Angaben in der Übereinstimmungserklärung nicht geändert. Dies ist normalerweise auch unbeachtlich, da bei Verkehrskontrollen nur die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) auszuhändigen ist.

Beim Verkauf ein wichtiges Papier

Bei Veräußerung ist dem Erwerber die Übereinstimmungserklärung und die Zulassungsbescheinigung Teil I zu übergeben (§ 13 Abs. 4 FZV). Entsprechend hat die Leasingfirma bei der Rückgabe eines geleasten Fahrzeugs Anspruch auf Herausgabe der Übereinstimmungserklärung. Wird ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Die Außerbetriebsetzung wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird dem Halter zurückgegeben (§ 14 Abs. 1 FZV).

Soll ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen. (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FZV). Sind zu diesem Zeitpunkt die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht, kann die Wiederzulassung aufgrund der Übereinstimmungserklärung erfolgen. Fehlt diese, kann eine Ersatzbescheinigung beim Fahrzeughersteller angefordert werden. Ist dies nicht möglich, ist eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 FZV). Anhand des Typenschildes ist normalerweise das Bestehen einer EG-Betriebserlaubnis nachweisbar.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2007

Erscheinungsdatum 15.08.2007

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