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Seit
1. Oktober 2005 erhalten die Käufer neuer Kraftfahrzeuge die
EG-Übereinstimmungserklärung (englisch: Certificate of Conformity -
CoC). Meist ist dieses Dokument in der Mappe der Bedienungsanleitung
„versteckt“ und führt oft ein unbeachtetes Dasein. Dabei enthält es
viele Daten, die nicht in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu
finden sind. Dazu gehören beispielsweise die für das Fahrzeug
zulässigen Reifengrößen.
Die
Übereinstimmungserklärung
- ist der Nachweis
für das Bestehen einer europäischen Betriebserlaubnis,
- weist die Daten
des Originalzustands des Fahrzeugs nach,
- ist Voraussetzung
für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II; (fehlt
die Übereinstimmungserklärung, muss die Datenbestätigung oder der
Nachweis über eine Einzelgenehmigung vorgelegt werden. § 12 Abs. 2
Satz 2 FZV),
- entspricht dem
Eintrag des Fahrzeugherstellers bzw. Importeurs im früheren
Fahrzeugbrief.
Solange sich das
Fahrzeug im Originalzustand befindet, stimmen die Daten der
Übereinstimmungserklärung mit denen in der Zulassungsbescheinigung
Teil I (Fahrzeugschein) überein.
Werden abnahme- oder
genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen, hat der
Verfügungsberechtigte entweder das technische Gutachten mitzuführen
oder die Änderungen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (früher:
Fahrzeugschein) gegebenenfalls auch in der Zulassungsbescheinigung
Teil II (früher: Fahrzeugbrief) eintragen zu lassen (§ 13 Abs. 1
FZV).
Ändern sich wegen
Umbauten Maße und / oder Gewichte des Fahrzeugs, werden die Angaben
in der Übereinstimmungserklärung nicht geändert. Dies ist
normalerweise auch unbeachtlich, da bei Verkehrskontrollen nur die
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) auszuhändigen ist.
Beim Verkauf ein wichtiges Papier
Bei Veräußerung ist
dem Erwerber die Übereinstimmungserklärung und die
Zulassungsbescheinigung Teil I zu übergeben (§ 13 Abs. 4 FZV).
Entsprechend hat die Leasingfirma bei der Rückgabe eines geleasten
Fahrzeugs Anspruch auf Herausgabe der Übereinstimmungserklärung.
Wird ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, hat der Halter
dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen und die
Zulassungsbescheinigung vorzulegen. Die Außerbetriebsetzung wird in
der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt. Die
Zulassungsbescheinigung Teil I wird dem Halter zurückgegeben (§ 14
Abs. 1 FZV).
Soll ein außer
Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zugelassen werden, ist die
Zulassungsbescheinigung vorzulegen. (§ 14 Abs. 2 Satz 1 FZV). Sind
zu diesem Zeitpunkt die Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister
bereits gelöscht, kann die Wiederzulassung aufgrund der
Übereinstimmungserklärung erfolgen. Fehlt diese, kann eine
Ersatzbescheinigung beim Fahrzeughersteller angefordert werden. Ist
dies nicht möglich, ist eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO
zu beantragen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 FZV). Anhand des Typenschildes ist
normalerweise das Bestehen einer EG-Betriebserlaubnis nachweisbar.
Jürgen Bauer |