|
Eine
Fahrschule hatte sich einen so genannten Fahrsimulator angeschafft
und in der Werbung vollmundig behauptet, dass darauf trainierte
Schüler mit weniger Fahrstunden im Realverkehr auskämen, was die
Führerscheinkosten senke. Diese Werbung wurde vom Landgericht
Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 01.02.2007 (Az.: 1 HK O 7432/06)
untersagt. „Googelt“
man im Internet mit den Suchworten „Fahrschule“ und „Fahrsimulator“,
findet man eine erkleckliche Anzahl von Fahrschulen, die mit dem
Besitz eines Fahrsimulators werben. Darunter versteht man in der
Regel ein Gerät, das wie folgt aufgebaut ist: Hinter einem
Bildschirm befinden sich ein Fahrersitz, ein Lenkrad, ein
Schalthebel, die üblichen Pedale und einige Schalter für Blinker,
Beleuchtung und Scheibenwischer. Ein Tonträger simuliert über
Lautsprecher „drehzahlabhängig“ so etwas wie an- und abschwellendes
Motorgeräusch. In einem derartigen „Fahrstand“, so wurden diese
primitiven Pseudo-Simulatoren früher gewöhnlich bezeichnet, kann der
Schüler – ähnlich wie bei einem Computerspiel – Manöver wie
Sitzeinstellung, Anfahren, Schalten, Lenken und Abbiegen üben.
Dagegen gibt es auch keinerlei Einwände.
Aber senkt Ausbildung an einem solchen „Simulator“ die Kosten?
Eine Fahrschule in
Bayern hatte mit folgendem Slogan geworben:
„Simulatorausbildung … Führerscheinkosten runter – Fahrsicherheit
rauf!
Den Mitbewerbern
gefiel diese Werbung nicht besonders. Die Wettbewerbszentrale wurde
eingeschaltet. Schließlich landete die Angelegenheit nach einer
längeren Auseinandersetzung vor dem Kadi.
Bislang keine empirischen Daten!
Das Landgericht
Nürnberg-Fürth hat festgestellt, dass diese Werbung irreführend und
damit unzulässig ist. Es hat den Beklagten unter Androhung eines
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 € (!) dazu verurteilt, diese
Werbung zu unterlassen, „es sei denn, es gibt empirische Erfahrungen
im Sinne von gesicherten Daten, mit denen die in der Werbung
aufgestellten Behauptungen untermauert werden können.“
Werbung überprüfen (lassen)!
Da bislang noch kein
Simulatorenhersteller beweisen konnte, dass durch Training am
Simulator tatsächlich die Zahl der Fahrstunden gesenkt werden kann,
ist jegliche Werbung, die dies behauptet, wettbewerbswidrig und kann
abgemahnt werden.
Aus gutem Grund soll
deshalb an dieser Stelle erneut auf das Beratungsangebot des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hingewiesen werden: Jede
Mitgliedsfahrschule kann geplante Werbemaßnahmen jederzeit auf
rechtliche Zulässigkeit überprüfen lassen. Dieses Angebot ist für
Mitglieder kostenlos.
Jochen Klima |