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Die
Änderung des StVG vom 01.08.2007 brachte das absolute Alkoholverbot
für Fahranfänger. Das Verbot greift jedoch nicht, wenn es wegen des
Genusses von Schnapspralinen oder der Einnahme von Medikamenten zu
einer Alkoholkonzentration im Blut kommt. Gleiches gilt bei
endogenem Alkohol.
Zwei Probleme musste der
Gesetzgeber beim Alkoholverbot für Fahranfänger lösen: Unter
bestimmten Voraussetzungen kann der Körper selbst geringe Mengen
Alkohol produzieren (endogener Alkohol). Zum anderen enthalten
diverse Medikamente ebenfalls geringe, aber mit moderner
Labortechnik nachweisbare Spuren von Alkohol. Da die Fahrtüchtigkeit
unter Umständen durch die Medikamente erst hergestellt wird, wäre es
falsch gewesen, auch für diesen Fall Sanktionen vorzusehen. Wird ein
junger Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als
0,0, aber weniger als 0,5 Promille angetroffen, ist der Tatbestand
des § 24c StVG nur erfüllt, wenn der Blutalkoholgehalt vom Genuss
alkoholischer Getränke herrührt.
Voraussetzung: BAK durch Trinken
§ 24c StVG kommt also
nur in Betracht, wenn
- der Fahrer noch
nicht 21 Jahre alt ist oder sich noch in der Probezeit befindet,
- die
Alkoholkonzentration geringer ist als 0,5 Promille (bei 0,5 oder
mehr Promille kommt § 24a StVG oder die §§ 315 c oder 316 StGB in
Betracht),
- der Fahrer
alkoholische Getränke zu sich genommen hat.
Treffen alle drei
Voraussetzungen zu, wird der Verstoß mit einem Bußgeld von 125 €
geahndet, hinzu kommen zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR).
Befindet sich der
Fahrer noch in der Probezeit, wird außerdem die Teilnahme an einem
"besonderen Aufbauseminar" nach § 2b Absatz 2 Satz 2 StVG
angeordnet. Diese Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn der Fahrer
nicht der Probezeitregelung unterliegt oder die Probezeit abgelaufen
ist.
Drei Beispiele:
Hans ist 16 Jahre alt und
Inhaber der Klasse M. Er hat durch Biertrinken 0,3 Promille
Alkohol im Blut. Er muss ein Bußgeld von 125 € bezahlen und
bekommt zwei Punkte im VZR. Ein Aufbauseminar kommt nicht in
Betracht, weil es für Klasse M keine Probezeit gibt.
Fritz ist 20 Jahre alt und
Inhaber der Klasse B. Seine Probezeit ist abgelaufen. Er wird
ebenfalls mit 0,3 Promille erwischt. Auch er muss 125 € Bußgeld
bezahlen und bekommt zwei Punkte im VZR. Auch hier entfällt die
Anordnung eines Aufbauseminars.
Max ist 36 Jahre alt und
Inhaber der Klasse B. Er befand sich noch in der Probezeit, als er
bei einer Verkehrskontrolle mit 0,3 Promille angehalten wurde. Max
kriegt das ganze Paket: 125 € Bußgeld, zwei Punkte im VZR und das
Aufbauseminar.
Jürgen Bauer |