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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2007, Seite 488

Alkoholverbot für Fahranfänger

Strafe wegen Schnapspralinen?

 

Die Änderung des StVG vom 01.08.2007 brachte das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger. Das Verbot greift jedoch nicht, wenn es wegen des Genusses von Schnapspralinen oder der Einnahme von Medikamenten zu einer Alkoholkonzentration im Blut kommt. Gleiches gilt bei endogenem Alkohol.

Zwei Probleme musste der Gesetzgeber beim Alkoholverbot für Fahranfänger lösen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Körper selbst geringe Mengen Alkohol produzieren (endogener Alkohol). Zum anderen enthalten diverse Medikamente ebenfalls geringe, aber mit moderner Labortechnik nachweisbare Spuren von Alkohol. Da die Fahrtüchtigkeit unter Umständen durch die Medikamente erst hergestellt wird, wäre es falsch gewesen, auch für diesen Fall Sanktionen vorzusehen. Wird ein junger Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 0,0, aber weniger als 0,5 Promille angetroffen, ist der Tatbestand des § 24c StVG nur erfüllt, wenn der Blutalkoholgehalt vom Genuss alkoholischer Getränke herrührt.

Voraussetzung: BAK durch Trinken

§ 24c StVG kommt also nur in Betracht, wenn

  1. der Fahrer noch nicht 21 Jahre alt ist oder sich noch in der Probezeit befindet,
  2. die Alkoholkonzentration geringer ist als 0,5 Promille (bei 0,5 oder mehr Promille kommt § 24a StVG oder die §§ 315 c oder 316 StGB in Betracht),
  3. der Fahrer alkoholische Getränke zu sich genommen hat.

Treffen alle drei Voraussetzungen zu, wird der Verstoß mit einem Bußgeld von 125 € geahndet, hinzu kommen zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR).

Befindet sich der Fahrer noch in der Probezeit, wird außerdem die Teilnahme an einem "besonderen Aufbauseminar" nach § 2b Absatz 2 Satz 2 StVG angeordnet. Diese Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn der Fahrer nicht der Probezeitregelung unterliegt oder die Probezeit abgelaufen ist.

Drei Beispiele:

Hans ist 16 Jahre alt und Inhaber der Klasse M. Er hat durch Biertrinken 0,3 Promille Alkohol im Blut. Er muss ein Bußgeld von 125 € bezahlen und bekommt zwei Punkte im VZR. Ein Aufbauseminar kommt nicht in Betracht, weil es für Klasse M keine Probezeit gibt.

Fritz ist 20 Jahre alt und Inhaber der Klasse B. Seine Probezeit ist abgelaufen. Er wird ebenfalls mit 0,3 Promille erwischt. Auch er muss 125 € Bußgeld bezahlen und bekommt zwei Punkte im VZR. Auch hier entfällt die Anordnung eines Aufbauseminars.

Max ist 36 Jahre alt und Inhaber der Klasse B. Er befand sich noch in der Probezeit, als er bei einer Verkehrskontrolle mit 0,3 Promille angehalten wurde. Max kriegt das ganze Paket: 125 € Bußgeld, zwei Punkte im VZR und das Aufbauseminar.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2007

Erscheinungsdatum 15.09.2007

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