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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2007, Seite 502

Prüfung in Fremdsprachen

Neue Regeln ab 01.10.2007

 

Wichtiger Hinweis der Redaktion:
Der Erlass wurde mit Schreiben vom 23.04.2008 aufgehoben (s. FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai 2008, S. 283)

Da es in jüngster Zeit auch in Baden-Württemberg Anhaltspunkte für Manipulationsversuche bei Prüfungen in Fremdsprachen gab, hat das Innenministerium mit Erlass vom 17.08.2007 angeordnet, dass ab dem 01.10.2007 im Führerscheinantrag angegeben werden muss, wenn die Prüfung in einer Fremdsprache erfolgen soll. Die Behörde entscheidet dann, ob sie diesem Antrag stattgibt. Die Entscheidung ist kostenpflichtig.

  • Theoretische Fahrerlaubnisprüfung

  • Zulassung von fremdsprachigen Prüfungen

  • Zulassung von Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher

Bei der Ablegung der fremdsprachigen theoretischen Fahrerlaubnisprüfung, insbesondere mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc), sind in der Vergangenheit verschiedene Fälle von Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bekannt geworden. Aus diesem Anlass werden im Interesse der Verkehrssicherheit und der Prüfungsgerechtigkeit für die Zulassung fremdsprachiger theoretischer Fahrerlaubnisprüfungen folgende Hinweise gegeben:

  1. Theorie-Prüfungen sind grundsätzlich mit deutschen Prüfbogen abzulegen. Bei der Zulassung fremdsprachiger Prüfungen gemäß § 16 Abs. 2 FeV, Ziff. 1.3 der Anlage 7 zur FeV, Ziff. 4.7 der Prüfungsrichtlinie ist restriktiv zu verfahren.

    Im Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat der Bewerber eingehend zu begründen, warum er die Prüfung nicht in deutscher Sprache ablegen kann. Die bloße Behauptung fehlender Deutschkenntnisse genügt nicht. Vielmehr sollen (insbesondere bei jüngeren Bewerbern und solchen mit bereits längerer Aufenthaltsdauer in Deutschland) Nachweise über den Schul- oder Berufsabschluss vorgelegt werden, aus denen sich Anhaltspunkte für die fehlenden Deutschkenntnisse ergeben. In Zweifelsfällen kommt - mit Zustimmung des Bewerbers, der die fehlenden Deutschkenntnisse aber nachzuweisen hat - auch eine Anfrage beim Arbeitgeber/Ausbildungsträger/Klassen- oder Deutschlehrer in Betracht.
     
  2. Sofern gemäß Ziff.1 fehlende Deutschkenntnisse als nachgewiesen gelten, sind grundsätzlich - soweit in der betreffenden Sprache verfügbar - die fremdsprachigen Prüfbogen zu verwenden. Bei der Zulassung einer Prüfung mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher mit der Begründung, der Bewerber könne nicht ausreichend lesen (also weder deutsch noch in seiner Heimatsprache), ist restriktiv zu verfahren.

    Soweit es in der betreffenden Sprache eine Mini-Disc gibt, ist die Dolmetscherprüfung ausgeschlossen. Im Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat der Bewerber eingehend zu begründen, warum er nicht lesen kann. Die bloße Behauptung einer Leseschwäche genügt nicht. Vielmehr sollen vom Bewerber Nachweise vorgelegt werden, dass und weshalb er keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben hat bzw. weshalb er trotz angeblicher Leseschwäche einen Schul- oder Berufsabschluss erwerben konnte. In Zweifelsfällen, in denen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die behauptete Leseschwäche lediglich als Schutzbehauptung zur Ermöglichung der Mini-Disc-Prüfung erscheint, kommt - mit Zustimmung des Bewerbers, der die Leseschwäche aber nachzuweisen hat - auch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Leseschwäche in Betracht.
     
  3. Die Zulassung fremdsprachiger Prüfungen gemäß Ziff. 1 sowie die Zulassung von Prüfung mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher gemäß Ziff. 2 soll nur auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und durch Erteilung einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung gewährt werden.

Um entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Wolfgang Ansel

Innenministerium
Baden-Württemberg

Wichtiger Hinweis der Redaktion:
Der Erlass wurde mit Schreiben vom 23.04.2008 aufgehoben (s. FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai 2008, S. 283)

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2007

Erscheinungsdatum 15.09.2007

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