Wichtiger Hinweis der Redaktion:
Der Erlass wurde mit Schreiben
vom 23.04.2008 aufgehoben (s. FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai 2008,
S. 283)
Da es
in jüngster Zeit auch in Baden-Württemberg Anhaltspunkte für
Manipulationsversuche bei Prüfungen in Fremdsprachen gab, hat das
Innenministerium mit Erlass vom 17.08.2007 angeordnet, dass ab dem
01.10.2007 im Führerscheinantrag angegeben werden muss, wenn die
Prüfung in einer Fremdsprache erfolgen soll. Die Behörde entscheidet
dann, ob sie diesem Antrag stattgibt. Die Entscheidung ist
kostenpflichtig.
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Theoretische Fahrerlaubnisprüfung
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Zulassung von fremdsprachigen Prüfungen
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Zulassung von Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder
mit Dolmetscher
Bei der Ablegung der fremdsprachigen theoretischen
Fahrerlaubnisprüfung, insbesondere mit Audio-Unterstützung
(Mini-Disc), sind in der Vergangenheit verschiedene Fälle von
Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bekannt geworden. Aus diesem Anlass
werden im Interesse der Verkehrssicherheit und der
Prüfungsgerechtigkeit für die Zulassung fremdsprachiger
theoretischer Fahrerlaubnisprüfungen folgende Hinweise gegeben:
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Theorie-Prüfungen sind grundsätzlich mit deutschen Prüfbogen
abzulegen. Bei der Zulassung fremdsprachiger Prüfungen gemäß § 16
Abs. 2 FeV, Ziff. 1.3 der Anlage 7 zur FeV, Ziff. 4.7 der
Prüfungsrichtlinie ist restriktiv zu verfahren.
Im Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat der Bewerber
eingehend zu begründen, warum er die Prüfung nicht in deutscher
Sprache ablegen kann. Die bloße Behauptung fehlender
Deutschkenntnisse genügt nicht. Vielmehr sollen (insbesondere bei
jüngeren Bewerbern und solchen mit bereits längerer
Aufenthaltsdauer in Deutschland) Nachweise über den Schul- oder
Berufsabschluss vorgelegt werden, aus denen sich Anhaltspunkte für
die fehlenden Deutschkenntnisse ergeben. In Zweifelsfällen kommt -
mit Zustimmung des Bewerbers, der die fehlenden Deutschkenntnisse
aber nachzuweisen hat - auch eine Anfrage beim
Arbeitgeber/Ausbildungsträger/Klassen- oder Deutschlehrer in
Betracht.
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Sofern gemäß Ziff.1 fehlende Deutschkenntnisse als nachgewiesen
gelten, sind grundsätzlich - soweit in der betreffenden Sprache
verfügbar - die fremdsprachigen Prüfbogen zu verwenden. Bei der
Zulassung einer Prüfung mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder
mit Dolmetscher mit der Begründung, der Bewerber könne nicht
ausreichend lesen (also weder deutsch noch in seiner
Heimatsprache), ist restriktiv zu verfahren.
Soweit es in der betreffenden Sprache eine Mini-Disc gibt, ist die
Dolmetscherprüfung ausgeschlossen. Im Antrag auf Erteilung der
Fahrerlaubnis hat der Bewerber eingehend zu begründen, warum er
nicht lesen kann. Die bloße Behauptung einer Leseschwäche genügt
nicht. Vielmehr sollen vom Bewerber Nachweise vorgelegt werden,
dass und weshalb er keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben
hat bzw. weshalb er trotz angeblicher Leseschwäche einen Schul-
oder Berufsabschluss erwerben konnte. In Zweifelsfällen, in denen
konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die behauptete Leseschwäche
lediglich als Schutzbehauptung zur Ermöglichung der
Mini-Disc-Prüfung erscheint, kommt - mit Zustimmung des Bewerbers,
der die Leseschwäche aber nachzuweisen hat - auch die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der
Leseschwäche in Betracht.
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Die Zulassung fremdsprachiger Prüfungen gemäß Ziff. 1 sowie die
Zulassung von Prüfung mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit
Dolmetscher gemäß Ziff. 2 soll nur auf schriftlichen Antrag bei
der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und durch Erteilung einer
gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung gewährt werden.
Um entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird
gebeten.
gez. Wolfgang Ansel
Innenministerium
Baden-Württemberg
Wichtiger Hinweis der Redaktion:
Der Erlass wurde mit Schreiben vom
23.04.2008 aufgehoben (s. FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai 2008, S. 283)
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