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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2007, Seite 492

Fahrschulen im Visier

Zoll auch in Baden-Württemberg aktiv

 

Steuern und Sozialabgaben nehmen den Arbeitnehmern oft die Hälfte oder noch mehr von ihrem Bruttogehalt weg. Auch die Arbeitgeber stöhnen unter der Last der von ihnen zu tragenden Sozialabgaben. Unter solchen Bedingungen ist es legitim, nach Wegen zur Verringerung der Belastung zu suchen.

Doch der Gestaltungsspielraum ist eng. Deshalb versuchen Unternehmen immer wieder, die Lohnnebenkosten auf illegale Weise zu umgehen. Auch Fahrschulinhaber scheinen dieser Versuchung nicht immer widerstehen zu können. Teilweise werden Mitarbeiter nicht korrekt angemeldet, oder es wird wegen Überschreitung des 400-Euro-Limits ein Teil des Lohnes „schwarz“ bezahlt.

Überraschung auf der Autobahn

Fahrlehrer Eifrig (Name von der Redaktion geändert) war auf Autobahnfahrt. Als ihn ein Zollfahrzeug überholt und sich vor den Fahrschulwagen setzt, denkt er sich nichts dabei. Doch als auf dem Dach die Leuchtschrift „Zoll - bitte folgen“ aufflammte, weist Fahrlehrer Eifrig seine Schülerin an, hinter den Zöllnern herzufahren.

Stopp auf dem nächsten Parkplatz. Eifrig schießt die Frage durch den Kopf: Was wollen die von mir, warum hält der Zoll einen Fahrschulwagen an? Die beiden Zollbeamten bitten den Fahrlehrer um Aushändigung der Fahrzeugpapiere, des Führerscheins und des Fahrlehrerscheins. Alles kein Problem für Eifrig. Doch dann kommt die überraschende Aufforderung: „Bitte zeigen Sie uns Ihren Sozialversicherungsausweis.“ Eifrig hatte während seiner Bundeswehrdienstzeit zeitweise als Lkw-Fahrer gearbeitet. Damals musste er seinen Sozialversicherungsnachweis immer mitführen. Er bewahrt ihn seitdem zusammen mit dem Führerschein und dem Fahrlehrerschein auf. So kommt er auch dieser Aufforderung problemlos nach.

Bekämpfung der Schwarzarbeit

Während einer der Beamten die Dokumente anhand einer Checkliste überprüft, fragt Eifrig den anderen nach dem Grund der Kontrolle. Der Beamte teilt ihm mit, er und sein Kollege gehörten zu einer Einsatzgruppe, die gegen Schwarzarbeit vorgeht. Ganz nebenbei fragt der Beamte, ob Eifrig für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führt, was Eifrig bejaht. Der Beamte bittet ihn, einen Blick in das Buch werfen zu dürfen. Der Beamte geht Seite um Seite durch und stellt fest: „Sie sind ja wirklich voll ausgelastet. Sie fahren ja jeden Monat rund 7.000 Kilometer.“ Eifrig erklärt dem Beamten, dass zum Einzugsgebiet der Fahrschule seines Chefs mehrere Gemeinden und eine Vielzahl einzeln gelegener Höfe gehören, woraus erhebliche Strecken für die Anfahrt zu den Fahrstunden anfallen. Die Beamten notieren sich diverse Daten aus dem Fahrtenbuch und die im Fahrlehrerschein eingetragenen Beschäftigungsverhältnisse. Nach Abschluss der Kontrolle verabschieden sich die Beamten und wünschen eine gute Weiterfahrt.

Eine Anfrage beim zuständigen Hauptzollamt ergab, dass Fahrschulen wegen des Verdachts der Schwarzarbeit verstärkt ins Visier des Zolls geraten sind. Es finde zwar keine gezielte Jagd auf Fahrschulen statt, aber auch sie müssten immer mit Kontrollen des Zolls rechnen. Die Beamten hielten die wichtigsten Daten in ihren Checklisten fest und überprüften nach ihrer Rückkehr zur Dienststelle am Computer, ob der kontrollierte Fahrlehrer bei der Rentenkasse angemeldet und unter welchen Schlüsselnummern er dort erfasst ist. Anhand der Schlüsselnummern wird dann klar, ob der gemeldete Fahrlehrer als geringfügig Beschäftigter oder als Vollzeitkraft gemeldet ist.

Findet sich im Computer kein Hinweis auf die kontrollierte Person, werden die Ermittlungen ausgedehnt. Gleiches gilt, wenn sich während der Kontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass ein als geringfügig beschäftigt Gemeldeter vielleicht doch mehr als die zulässigen 400 Euro verdient. In diesen Fällen bekommt der Arbeitgeber Besuch und muss die Lohnunterlagen offen legen. Im Zweifel wird auch das Finanzamt, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar die Staatsanwaltschaft informiert.

Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass der Fahrlehrer nicht angestellter Fahrlehrer, sondern Fahrschulinhaber ist, bedeutet das nicht, dass die Kontrolle abgebrochen wird. Zwar geht es bei diesen Kontrollen vor allem um die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Aber die Überprüfung kann auch der Frage gelten, ob in der Fahrschule sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigt sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Rentenversicherung informiert, damit diese überprüfen kann, ob der Fahrschulinhaber die fälligen Beiträge zur Rentenversicherung abführt.

Papiere am Mann haben

Überprüfungen durch den Zoll greifen in den Ablauf einer Fahrstunde ähnlich wie Verkehrskontrollen durch die Polizei ein. Wer seine Papiere bei sich hat, trägt zum reibungslosen, raschen Ablauf der Kontrolle bei. Und wenn der Fahrlehrer die Gelegenheit nutzt, seine Fahrschüler über die Notwendigkeit und das richtige Verhalten bei Kontrollen aufzuklären (statt darüber zu schimpfen), erweist er sich einmal mehr als geschickter Pädagoge.

Übrigens: Eine Rückfrage beim Rentenversicherungsträger erbrachte, dass Eifrig angemeldet ist und die Sozialabgaben korrekt abgeführt werden. Eine Rückfrage beim Arbeitgeber konnte auch die hohe Kilometerleistung des Fahrschulfahrzeugs klären.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2007

Erscheinungsdatum 15.09.2007

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