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Steuern und Sozialabgaben nehmen den Arbeitnehmern oft die Hälfte
oder noch mehr von ihrem Bruttogehalt weg. Auch die Arbeitgeber
stöhnen unter der Last der von ihnen zu tragenden Sozialabgaben.
Unter solchen Bedingungen ist es legitim, nach Wegen zur
Verringerung der Belastung zu suchen.
Doch der
Gestaltungsspielraum ist eng. Deshalb versuchen Unternehmen immer
wieder, die Lohnnebenkosten auf illegale Weise zu umgehen. Auch
Fahrschulinhaber scheinen dieser Versuchung nicht immer widerstehen
zu können. Teilweise werden Mitarbeiter nicht korrekt angemeldet,
oder es wird wegen Überschreitung des 400-Euro-Limits ein Teil des
Lohnes „schwarz“ bezahlt.
Überraschung auf der Autobahn
Fahrlehrer Eifrig
(Name von der Redaktion geändert) war auf Autobahnfahrt. Als ihn ein
Zollfahrzeug überholt und sich vor den Fahrschulwagen setzt, denkt
er sich nichts dabei. Doch als auf dem Dach die Leuchtschrift „Zoll
- bitte folgen“ aufflammte, weist Fahrlehrer Eifrig seine Schülerin
an, hinter den Zöllnern herzufahren.
Stopp auf dem
nächsten Parkplatz. Eifrig schießt die Frage durch den Kopf: Was
wollen die von mir, warum hält der Zoll einen Fahrschulwagen an? Die
beiden Zollbeamten bitten den Fahrlehrer um Aushändigung der
Fahrzeugpapiere, des Führerscheins und des Fahrlehrerscheins. Alles
kein Problem für Eifrig. Doch dann kommt die überraschende
Aufforderung: „Bitte zeigen Sie uns Ihren
Sozialversicherungsausweis.“ Eifrig hatte während seiner
Bundeswehrdienstzeit zeitweise als Lkw-Fahrer gearbeitet. Damals
musste er seinen Sozialversicherungsnachweis immer mitführen. Er
bewahrt ihn seitdem zusammen mit dem Führerschein und dem
Fahrlehrerschein auf. So kommt er auch dieser Aufforderung
problemlos nach.
Bekämpfung der Schwarzarbeit
Während einer der
Beamten die Dokumente anhand einer Checkliste überprüft, fragt
Eifrig den anderen nach dem Grund der Kontrolle. Der Beamte teilt
ihm mit, er und sein Kollege gehörten zu einer Einsatzgruppe, die
gegen Schwarzarbeit vorgeht. Ganz nebenbei fragt der Beamte, ob
Eifrig für das Fahrzeug ein Fahrtenbuch führt, was Eifrig bejaht.
Der Beamte bittet ihn, einen Blick in das Buch werfen zu dürfen. Der
Beamte geht Seite um Seite durch und stellt fest: „Sie sind ja
wirklich voll ausgelastet. Sie fahren ja jeden Monat rund 7.000
Kilometer.“ Eifrig erklärt dem Beamten, dass zum Einzugsgebiet der
Fahrschule seines Chefs mehrere Gemeinden und eine Vielzahl einzeln
gelegener Höfe gehören, woraus erhebliche Strecken für die Anfahrt
zu den Fahrstunden anfallen. Die Beamten notieren sich diverse Daten
aus dem Fahrtenbuch und die im Fahrlehrerschein eingetragenen
Beschäftigungsverhältnisse. Nach Abschluss der Kontrolle
verabschieden sich die Beamten und wünschen eine gute Weiterfahrt.
Eine Anfrage beim
zuständigen Hauptzollamt ergab, dass Fahrschulen wegen des Verdachts
der Schwarzarbeit verstärkt ins Visier des Zolls geraten sind. Es
finde zwar keine gezielte Jagd auf Fahrschulen statt, aber auch sie
müssten immer mit Kontrollen des Zolls rechnen. Die Beamten hielten
die wichtigsten Daten in ihren Checklisten fest und überprüften nach
ihrer Rückkehr zur Dienststelle am Computer, ob der kontrollierte
Fahrlehrer bei der Rentenkasse angemeldet und unter welchen
Schlüsselnummern er dort erfasst ist. Anhand der Schlüsselnummern
wird dann klar, ob der gemeldete Fahrlehrer als geringfügig
Beschäftigter oder als Vollzeitkraft gemeldet ist.
Findet sich im
Computer kein Hinweis auf die kontrollierte Person, werden die
Ermittlungen ausgedehnt. Gleiches gilt, wenn sich während der
Kontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass ein als geringfügig
beschäftigt Gemeldeter vielleicht doch mehr als die zulässigen 400
Euro verdient. In diesen Fällen bekommt der Arbeitgeber Besuch und
muss die Lohnunterlagen offen legen. Im Zweifel wird auch das
Finanzamt, in besonders schwerwiegenden Fällen sogar die
Staatsanwaltschaft informiert.
Stellt sich bei der
Kontrolle heraus, dass der Fahrlehrer nicht angestellter Fahrlehrer,
sondern Fahrschulinhaber ist, bedeutet das nicht, dass die Kontrolle
abgebrochen wird. Zwar geht es bei diesen Kontrollen vor allem um
die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Aber die Überprüfung kann auch der
Frage gelten, ob in der Fahrschule sozialversicherungspflichtige
Angestellte beschäftigt sind. Ist dies nicht der Fall, wird die
Rentenversicherung informiert, damit diese überprüfen kann, ob der
Fahrschulinhaber die fälligen Beiträge zur Rentenversicherung
abführt.
Papiere am Mann haben
Überprüfungen durch
den Zoll greifen in den Ablauf einer Fahrstunde ähnlich wie
Verkehrskontrollen durch die Polizei ein. Wer seine Papiere bei sich
hat, trägt zum reibungslosen, raschen Ablauf der Kontrolle bei. Und
wenn der Fahrlehrer die Gelegenheit nutzt, seine Fahrschüler über
die Notwendigkeit und das richtige Verhalten bei Kontrollen
aufzuklären (statt darüber zu schimpfen), erweist er sich einmal
mehr als geschickter Pädagoge.
Übrigens: Eine
Rückfrage beim Rentenversicherungsträger erbrachte, dass Eifrig
angemeldet ist und die Sozialabgaben korrekt abgeführt werden. Eine
Rückfrage beim Arbeitgeber konnte auch die hohe Kilometerleistung
des Fahrschulfahrzeugs klären.
Jürgen Bauer |