Fahrverhaltensprobe durch Fahrlehrer mit befristeter
Fahrlehrerlaubnis
Sehr geehrter Herr Tschöpe,
zu
Ihrer Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2007, ob es zulässig ist,
dass ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis einen
Kandidaten bei einer Fahrverhaltensbeobachtung begleitet, nehme
ich wie folgt Stellung:
1.
Die Fahrverhaltensprobe im Rahmen eines Aufbauseminars nach §§ 35,
42 FeV darf nur durch den Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31
FahrlG begleitet werden. Sie ist Bestandteil des Aufbauseminars.
Der Inhaber der Seminarerlaubnis muss nicht nur den Unterricht
selbst halten, sondern auch die Fahrverhaltensprobe selbst
durchführen, kann hiermit also nicht einen Fahrlehrer ohne
Seminarerlaubnis beauftragen. Im Rahmen der Seminarerlaubnis ist
unter anderem eine mindestens dreijährige hauptberufliche
Tätigkeit als Fahrlehrer der Klassen A und B Voraussetzung (§ 31
Abs. 2 Nr. 2 FahrlG). Die befristete Fahrlehrerlaubnis für
Fahrlehreranwärter im Anschluss an die Fahrlehrerausbildung ist
nach § 9a Abs. 1 Satz 4 FahrlG auf zwei Jahre befristet. Somit
kommt die Erteilung einer Seminarerlaubnis an den Inhaber einer
befristeten Fahrlehrerlaubnis nicht in Betracht.
2.
Eine Fahrprobe kann auch im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung
nach § 11 Abs. 3, Abs. 4 FeV erforderlich werden. Soweit der
Betroffene Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, bedarf es hierfür
nicht der Begleitung eines Fahrlehrers. Hat der Betroffene dagegen
keine gültige Fahrerlaubnis, muss er von einem Fahrlehrer
begleitet werden (vgl. § 2 Abs. 15 StVG). An den Fahrlehrer sind
hier keine besonderen Anforderungen zu stellen, so dass dies ein
Fahrlehreranwärter mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sein kann.
3.
Dasselbe wie oben in Ziff. 2 gilt, soweit im Rahmen einer
verkehrspsychologischen Beratung eine ergänzende Fahrprobe nach §
38 Satz 2 FeV durchgeführt wird. Auch hier müssen die besonderen
Anforderungen der Seminarerlaubnis nicht erfüllt sein. Ihre Frage
kann ich zusammenfassend so beantworten, dass ein Fahrlehrer mit
befristeter Fahrlehrerlaubnis, aber ohne Seminarerlaubnis keine
Fahrverhaltensprobe im Rahmen von Aufbauseminaren nach §§ 35, 42
FeV durchführen darf. Dagegen kann er eine Fahrprobe im Rahmen
einer Fahreignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3, Abs. 4 FeV oder im
Rahmen einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 38 Satz 2 FeV
begleiten, soweit eine Begleitung des Betroffenen wegen Fehlens
einer gültigen Fahrerlaubnis erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Kirschner