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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2007, Seite 528

Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis

Noch in Ausbildung, aber Fahrlehrer

 

Die Änderung des Fahrlehrergesetzes von 1998 brachte für angehende Fahrlehrer wichtige Neuerungen. Nach bestandener Fachkundeprüfung wird eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt. Diese erlaubt es dem Fahrlehrer während der fünfmonatigen praktischen Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Fahrschüler zu schulen.

Beim Fahrlehrerverband wird immer wieder nachgefragt, welche Ausbildungsbefugnisse ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis hat. Einfach gesagt, er darf theoretischen und praktischen Unterricht erteilen und darf Fahrschüler bei der Prüfung begleiten. Das alles aber nur unter Aufsicht des Ausbildungsfahrlehrers. Aufsicht bedeutet aber nicht, dass der Ausbildungsfahrlehrer immer persönlich anwesend sein muss. Die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung gliedert die praktische Ausbildung deshalb in drei Abschnitte: Hospitation, Erteilung von Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers und Erteilung von Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbilders. Offen war, ob ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis berechtigt ist, einen Probanden bei einer Begutachtungsfahrt zur Abklärung von Eignungszweifeln zu begleiten. Das Innenministerium hat in dem folgenden Schreiben zu diesen Fragen umfassend Stellung genommen.

Fahrverhaltensprobe durch Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis

Sehr geehrter Herr Tschöpe,

zu Ihrer Anfrage mit Schreiben vom 4. Juli 2007, ob es zulässig ist, dass ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis einen Kandidaten bei einer Fahrverhaltensbeobachtung begleitet, nehme ich wie folgt Stellung:

1. Die Fahrverhaltensprobe im Rahmen eines Aufbauseminars nach §§ 35, 42 FeV darf nur durch den Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG begleitet werden. Sie ist Bestandteil des Aufbauseminars. Der Inhaber der Seminarerlaubnis muss nicht nur den Unterricht selbst halten, sondern auch die Fahrverhaltensprobe selbst durchführen, kann hiermit also nicht einen Fahrlehrer ohne Seminarerlaubnis beauftragen. Im Rahmen der Seminarerlaubnis ist unter anderem eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit als Fahrlehrer der Klassen A und B Voraussetzung (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG). Die befristete Fahrlehrerlaubnis für Fahrlehreranwärter im Anschluss an die Fahrlehrerausbildung ist nach § 9a Abs. 1 Satz 4 FahrlG auf zwei Jahre befristet. Somit kommt die Erteilung einer Seminarerlaubnis an den Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis nicht in Betracht.

2. Eine Fahrprobe kann auch im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung nach § 11 Abs. 3, Abs. 4 FeV erforderlich werden. Soweit der Betroffene Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, bedarf es hierfür nicht der Begleitung eines Fahrlehrers. Hat der Betroffene dagegen keine gültige Fahrerlaubnis, muss er von einem Fahrlehrer begleitet werden (vgl. § 2 Abs. 15 StVG). An den Fahrlehrer sind hier keine besonderen Anforderungen zu stellen, so dass dies ein Fahrlehreranwärter mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sein kann.

3. Dasselbe wie oben in Ziff. 2 gilt, soweit im Rahmen einer verkehrspsychologischen Beratung eine ergänzende Fahrprobe nach § 38 Satz 2 FeV durchgeführt wird. Auch hier müssen die besonderen Anforderungen der Seminarerlaubnis nicht erfüllt sein. Ihre Frage kann ich zusammenfassend so beantworten, dass ein Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis, aber ohne Seminarerlaubnis keine Fahrverhaltensprobe im Rahmen von Aufbauseminaren nach §§ 35, 42 FeV durchführen darf. Dagegen kann er eine Fahrprobe im Rahmen einer Fahreignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3, Abs. 4 FeV oder im Rahmen einer verkehrspsychologischen Beratung nach § 38 Satz 2 FeV begleiten, soweit eine Begleitung des Betroffenen wegen Fehlens einer gültigen Fahrerlaubnis erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Thomas Kirschner

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2007

Erscheinungsdatum 15.10.2007

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