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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2007, Seite 523

Editorial

Überzogene Bürokratie

 

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

vor einigen Wochen rief mich ein Kollege in ziemlich empörter Stimmung an. Er war verärgert, „weil der Fahrlehrerverband seine Mitglieder nicht rechtzeitig über neue Regelungen der Fahrprüfung informiert“. Was war passiert? Beim Abgeben der Prüfliste hatte ihn der zuständige TÜV-Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die aufgeführten ausländischen Kandidaten ihre Prüfung nicht in ihrer Muttersprache, sondern auf Deutsch ablegen müssen. Wer mit fremdsprachigen Bogen geprüft werden wolle, müsse vorher bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag stellen und darin begründen, weshalb die Prüfung nicht in Deutsch abgelegt werden könne. Ich versuchte, den Kollegen zu beruhigen, denn ich war der Überzeugung, es handle sich hier um einen Irrtum des TÜV-Mitarbeiters. Mir war jedenfalls eine derartige Verfügung nicht bekannt. Tags darauf war dann tatsächlich ein Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg in der Post, der die Zulassung von fremdsprachigen Prüfungsbogen neu regelt. Eine Rückfrage beim Leiter der Technischen Prüfstelle ergab, dass auch der TÜV von der Neuregelung überrascht worden war; ganz offensichtlich war es aber auch den Fahrerlaubnisbehörden so ergangen. In den folgenden Tagen meldeten sich immer mehr Fahrschulen bei der Geschäftsstelle des Verbandes und wollten wissen, wie sich der Verband zu den neuen Vorgaben stellt.

Ich halte die Regelung für erheblich überzogen. Und es ist überdies kein guter Stil, eine solch einschneidende Neuerung ohne vorherige Anhörung der Betroffenen in Kraft zu setzen. Das waren wir so vom IM bisher nicht gewohnt. Da wurde quasi über Nacht eine in vielen Jahren bewährte Verfahrensweise außer Kraft gesetzt. Zwar ist richtig, dass nach der FeV die theoretische Prüfung grundsätzlich in deutscher und nur ausnahmsweise in einer Fremdsprache abgelegt werden soll. Bei der Einführung der FeV im Jahr 1999 wurde auch geprüft, ob die bis dahin praktizierten Verfahrensweisen geändert werden müssen. Man kam damals zum Ergebnis, dass eine besondere Antragstellung und Begründung für eine Prüfung mit fremdsprachigen Medien nicht erforderlich sei. Das halte ich auch heute noch für zutreffend. Kann es eigentlich Aufgabe eines Arbeitgebers sein, zu bestätigen, dass die Deutschkenntnisse seines Mitarbeiters nicht ausreichen, die Führerscheinprüfung in deutscher Sprache abzulegen? Welcher Lehrer soll der türkischen oder russischen Frau bestätigen, dass sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, wenn sie hier gar nicht in die Schule gegangen ist? Wie soll ein Bewerber schriftlich begründen, warum er die Prüfung nicht in deutscher Sprache ablegen kann? Die Begründung müsste er doch in Deutsch abfassen, da der Mitarbeiter der Führerscheinstelle sie ansonsten nicht verstehen kann. Uns liegen schon diverse Formulare vor, in denen genau dies verlangt wird.

Warum ist jetzt plötzlich eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erforderlich für einen Vorgang, der jahrzehntelang ohne eine solche auskam? Bürgerfreundlich ist der Erlass jedenfalls nicht. Das Ministerium hat jetzt angeboten, in einem halben Jahr unter Beteiligung der Prüfstelle, des Fahrlehrerverbandes und der Führerscheinstellen zu prüfen, ob die neue Regelung bestehen bleiben soll. Aber warum so lange warten?

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Peter Tschöpe
Vorsitzender des
Fahrlehrverbandes
Baden-Württemberg e. V.

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2007

Erscheinungsdatum 15.10.2007

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