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Sehr geehrte Leserinnen
und Leser, vor
einigen Wochen rief mich ein Kollege in ziemlich empörter Stimmung
an. Er war verärgert, „weil der Fahrlehrerverband seine Mitglieder
nicht rechtzeitig über neue Regelungen der Fahrprüfung informiert“.
Was war passiert? Beim Abgeben der Prüfliste hatte ihn der
zuständige TÜV-Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die aufgeführten
ausländischen Kandidaten ihre Prüfung nicht in ihrer Muttersprache,
sondern auf Deutsch ablegen müssen. Wer mit fremdsprachigen Bogen
geprüft werden wolle, müsse vorher bei der Fahrerlaubnisbehörde
einen Antrag stellen und darin begründen, weshalb die Prüfung nicht
in Deutsch abgelegt werden könne. Ich versuchte, den Kollegen zu
beruhigen, denn ich war der Überzeugung, es handle sich hier um
einen Irrtum des TÜV-Mitarbeiters. Mir war jedenfalls eine derartige
Verfügung nicht bekannt. Tags darauf war dann tatsächlich ein Erlass
des Innenministeriums Baden-Württemberg in der Post, der die
Zulassung von fremdsprachigen Prüfungsbogen neu regelt. Eine
Rückfrage beim Leiter der Technischen Prüfstelle ergab, dass auch
der TÜV von der Neuregelung überrascht worden war; ganz
offensichtlich war es aber auch den Fahrerlaubnisbehörden so
ergangen. In den folgenden Tagen meldeten sich immer mehr
Fahrschulen bei der Geschäftsstelle des Verbandes und wollten
wissen, wie sich der Verband zu den neuen Vorgaben stellt.
Ich halte die
Regelung für erheblich überzogen. Und es ist überdies kein guter
Stil, eine solch einschneidende Neuerung ohne vorherige Anhörung der
Betroffenen in Kraft zu setzen. Das waren wir so vom IM bisher nicht
gewohnt. Da wurde quasi über Nacht eine in vielen Jahren bewährte
Verfahrensweise außer Kraft gesetzt. Zwar ist richtig, dass nach der
FeV die theoretische Prüfung grundsätzlich in deutscher und nur
ausnahmsweise in einer Fremdsprache abgelegt werden soll. Bei der
Einführung der FeV im Jahr 1999 wurde auch geprüft, ob die bis dahin
praktizierten Verfahrensweisen geändert werden müssen. Man kam
damals zum Ergebnis, dass eine besondere Antragstellung und
Begründung für eine Prüfung mit fremdsprachigen Medien nicht
erforderlich sei. Das halte ich auch heute noch für zutreffend. Kann
es eigentlich Aufgabe eines Arbeitgebers sein, zu bestätigen, dass
die Deutschkenntnisse seines Mitarbeiters nicht ausreichen, die
Führerscheinprüfung in deutscher Sprache abzulegen? Welcher Lehrer
soll der türkischen oder russischen Frau bestätigen, dass sie die
deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht, wenn sie hier gar
nicht in die Schule gegangen ist? Wie soll ein Bewerber schriftlich
begründen, warum er die Prüfung nicht in deutscher Sprache ablegen
kann? Die Begründung müsste er doch in Deutsch abfassen, da der
Mitarbeiter der Führerscheinstelle sie ansonsten nicht verstehen
kann. Uns liegen schon diverse Formulare vor, in denen genau dies
verlangt wird.
Warum ist jetzt
plötzlich eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung erforderlich
für einen Vorgang, der jahrzehntelang ohne eine solche auskam?
Bürgerfreundlich ist der Erlass jedenfalls nicht. Das Ministerium
hat jetzt angeboten, in einem halben Jahr unter Beteiligung der
Prüfstelle, des Fahrlehrerverbandes und der Führerscheinstellen zu
prüfen, ob die neue Regelung bestehen bleiben soll. Aber warum so
lange warten?
Mit freundlichen
Grüßen
Ihr
Peter Tschöpe
Vorsitzender des
Fahrlehrverbandes
Baden-Württemberg e. V. |