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Seit
zwei Jahren kommen in dieser Zeitschrift Fahrlehrerinnen und
Fahrlehrer zu Wort, die sich in ihrer Freizeit ehrenamtlich
engagieren. Diese gemeinnützigen Aktivitäten sind angesichts der
starken beruflichen Belastung, namentlich auch durch die abendlichen
Theorieunterrichte und die Nachtfahrten, alles andere als
selbstverständlich.
Neuerdings scheint auch
Vater Staat das Ehrenamt als besonders wertvoll für den Zusammenhalt
der Gesellschaft neu entdeckt zu haben. Er würdigt den
unentgeltlichen Einsatz der Menschen künftig nicht mehr nur
symbolisch mit dem Jahr oder der Woche des Ehrenamtes, sondern wird
die ehrenamtliche Tätigkeit durch einen höheren steuerlichen
Freibetrag auch finanziell anerkennen. Die Gesetzesänderung wurde
vom Bundestag schon beschlossen und ist bei Druck dieser Ausgabe der
FahrSchulPraxis höchstwahrscheinlich auch schon vom Bundesrat
verabschiedet worden. Das Gesetz, das auch Spenden steuerlich besser
stellt, wird rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten.
Wo
der Staat die Grenze zieht
Schade nur, dass die
ehrenamtliche Tätigkeit der Vorsitzenden der Kreisvereine nicht
unter die neue Regelung fällt. Der Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. ist als berufsständische Vertretung zwar ein
Idealverein, also von der Körperschaftssteuer befreit, aber er ist
im steuerrechtlichen Sinne nicht gemeinnützig. Satzungsziel ist zwar
auch die Erhöhung der Verkehrssicherheit, doch die wichtigste
Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der wirtschaftlichen
Interessen der Fahrlehrer und Fahrschulen. Dies dient aber
vorwiegend dem Wohl des Berufsstandes und somit nur bedingt dem
Gemeinwohl.
Dank an die berufsständisch Engagierten
Wir wollen diese
Gelegenheit nutzen, allen Kolleginnen und Kollegen, die sich
ehrenamtlich im Verband engagieren, ganz herzlich zu danken. In
diesen Dank schließen wir insbesondere auch die Lebensgefährtinnen
und Lebensgefährten der Kolleginnen und Kollegen ein, die dieses
Engagement nicht nur tolerieren, sondern durch aktive Mitarbeit
unterstützen.
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Schreiben des Bundesfinanzministeriums im August 2007:
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Steuerliche Begünstigung des Ehrenamtes
Gemeinnützige Vereine
spielen in unserem gesellschaftlichen Leben eine bedeutende Rolle.
Ob Sport, Umweltschutz, Feuer- oder Katastrophenschutz, Brauchtum
oder Sozialwesen - diese vielfältigen gemeinnützigen oder
karitativen Vereine sind aus dem demokratischen Gemeinwesen nicht
mehr wegzudenken. Der Staat trägt der Bedeutung der Vereine durch
besondere steuerliche Förderung Rechnung.
Der Deutsche
Bundestag hat am 6. Juli 2007 das "Gesetz zur weiteren Stärkung des
bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen
das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger geregelt und
Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und die
Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt werden.
Im September wird das
Gesetz im Bundesrat abschließend beraten. Stimmt er zu, wird es
rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Steuerpflichtige
können dann wählen, ob sie für das Steuer-Veranlagungsjahr 2007 noch
das alte oder bereits das neue Recht in Anspruch nehmen. Das Gesetz
bringt u. a. folgende Verbesserungen:
- Vereinheitlichung
und Anhebung der Höchstgrenzen für den Spendenabzug von bisher 5%
(zur Förderung kirchlicher, religiöser und gemeinnütziger Zwecke)
bzw. 10% (für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders
förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages
der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG) auf 20% für alle
förderungswürdigen Zwecke;
- Verdoppelung der
Umsatzgrenze für den Spendenabzug;
- Abschaffung des
zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden
und der zusätzlichen Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür
Einführung eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags;
- Senkung des
Satzes, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen
und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, von 40% auf 30% der
Zuwendungen;
- Einführung einer
steuerfreien Pauschale für alle Verantwortungsträger in Vereinen
in Höhe von 500 €;
- Erleichterter
Spendennachweis bis 200 €.
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