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In
unserem Rechtsstaat dürfen Behörden nicht willkürlich entscheiden.
Tun sie es doch, kann der Verwaltungsakt angefochten werden. Gibt
die Behörde dem Rechtsmittel nicht statt, steht der Weg zum
Verwaltungsgericht, das nur dem Gesetz unterworfen ist, offen.
Allerdings bleibt dem Bürger im Interesse der Rechtssicherheit und
des Rechtsfriedens nicht unbegrenzt Zeit, Verwaltungsentscheidungen
anzufechten. Hier gelten klare Fristen.
In jedem
Verwaltungsakt, ob Bußgeldbescheid, Baugenehmigung, Steuerbescheid
oder was auch immer, muss dem Bürger das zulässige Rechtsmittel und
die dafür vorgesehene Frist bekannt gegeben werden. Wird diese Frist
versäumt, ist eine Änderung des Bescheides nur noch in
Ausnahmefällen möglich.
Fatales Fristversäumnis
Diese bittere
Erfahrung musste unlängst ein Fahrschulinhaber machen. Er hatte beim
Unterschreiben seiner Steuererklärung übersehen, dass die Einnahmen
aus dem Fahrschulbetrieb fälschlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
statt aus selbstständiger Tätigkeit erklärt waren. Folge dieser
Nachlässigkeit war, dass der Fahrschulinhaber außer dem
Einkommensteuerbescheid auch einen Gewerbesteuermessbescheid bekam.
Leider passte der Fahrschulinhaber bei der Durchsicht der Bescheide
wieder nicht auf und übersah den Gewerbesteuermessbescheid. So
verstrich die vierwöchige Rechtsmittelfrist, ohne dass Einspruch
eingelegt wurde. Der Messbescheid wurde rechtskräftig.
Teures Lehrgeld
Sechs Wochen später
kam prompt der Gewerbesteuerbescheid. Warum ihn auch dieser Bescheid
nicht alarmierte, kann er sich nicht erklären. Jedenfalls legte er
auch dagegen keinen Einspruch ein. In dem Bescheid wurde eine
Vorauszahlung in Höhe von 270 € festgesetzt, die am 10.07. zu
bezahlen war. Der Kollege war sich sicher, dass er nicht
gewerbesteuerpflichtig ist, zahlte deshalb nicht und ließ die Frist
verstreichen. Als die Mahnung kam, wandte er sich Hilfe suchend an
den Fahrlehrerverband. In dem darauf folgenden Gespräch mit dem
Steuerberater des Verbandes konnte dieser nur noch feststellen, dass
der Gewerbesteuermessbescheid ebenso bestandskräftig geworden war
wie der Gewerbesteuerbescheid. Die in der Abgabenordnung vorgesehene
Möglichkeit der Berichtigung eines bestandskräftigen Bescheides kam
nicht in Betracht, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Da
blieb nur noch, die festgesetzte Steuer zu bezahlen und sofort gegen
die Festsetzung der weiteren Vorauszahlungen Einspruch einzulegen.
270 € - teures Lehrgeld, das nicht einmal als Werbungskosten
abgesetzt werden kann.
Und die Moral von der
Geschicht: Behördenschreiben lässt man nicht liegen, man muss sie
vielmehr sofort und gründlich lesen. Rechtsmittel müssen rechtzeitig
eingelegt werden. Und bitte nicht erst um Hilfe rufen, wenn der Kopf
schon unter Wasser ist.
Jürgen Bauer |