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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2007, Seite 532

Fahrschule zahlt Gewerbesteuer

Unbedachte Unterschrift wurde teuer

 

In unserem Rechtsstaat dürfen Behörden nicht willkürlich entscheiden. Tun sie es doch, kann der Verwaltungsakt angefochten werden. Gibt die Behörde dem Rechtsmittel nicht statt, steht der Weg zum Verwaltungsgericht, das nur dem Gesetz unterworfen ist, offen. Allerdings bleibt dem Bürger im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nicht unbegrenzt Zeit, Verwaltungsentscheidungen anzufechten. Hier gelten klare Fristen.

In jedem Verwaltungsakt, ob Bußgeldbescheid, Baugenehmigung, Steuerbescheid oder was auch immer, muss dem Bürger das zulässige Rechtsmittel und die dafür vorgesehene Frist bekannt gegeben werden. Wird diese Frist versäumt, ist eine Änderung des Bescheides nur noch in Ausnahmefällen möglich.

Fatales Fristversäumnis

Diese bittere Erfahrung musste unlängst ein Fahrschulinhaber machen. Er hatte beim Unterschreiben seiner Steuererklärung übersehen, dass die Einnahmen aus dem Fahrschulbetrieb fälschlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb statt aus selbstständiger Tätigkeit erklärt waren. Folge dieser Nachlässigkeit war, dass der Fahrschulinhaber außer dem Einkommensteuerbescheid auch einen Gewerbesteuermessbescheid bekam. Leider passte der Fahrschulinhaber bei der Durchsicht der Bescheide wieder nicht auf und übersah den Gewerbesteuermessbescheid. So verstrich die vierwöchige Rechtsmittelfrist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde. Der Messbescheid wurde rechtskräftig.

Teures Lehrgeld

Sechs Wochen später kam prompt der Gewerbesteuerbescheid. Warum ihn auch dieser Bescheid nicht alarmierte, kann er sich nicht erklären. Jedenfalls legte er auch dagegen keinen Einspruch ein. In dem Bescheid wurde eine Vorauszahlung in Höhe von 270 € festgesetzt, die am 10.07. zu bezahlen war. Der Kollege war sich sicher, dass er nicht gewerbesteuerpflichtig ist, zahlte deshalb nicht und ließ die Frist verstreichen. Als die Mahnung kam, wandte er sich Hilfe suchend an den Fahrlehrerverband. In dem darauf folgenden Gespräch mit dem Steuerberater des Verbandes konnte dieser nur noch feststellen, dass der Gewerbesteuermessbescheid ebenso bestandskräftig geworden war wie der Gewerbesteuerbescheid. Die in der Abgabenordnung vorgesehene Möglichkeit der Berichtigung eines bestandskräftigen Bescheides kam nicht in Betracht, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Da blieb nur noch, die festgesetzte Steuer zu bezahlen und sofort gegen die Festsetzung der weiteren Vorauszahlungen Einspruch einzulegen. 270 € - teures Lehrgeld, das nicht einmal als Werbungskosten abgesetzt werden kann.

Und die Moral von der Geschicht: Behördenschreiben lässt man nicht liegen, man muss sie vielmehr sofort und gründlich lesen. Rechtsmittel müssen rechtzeitig eingelegt werden. Und bitte nicht erst um Hilfe rufen, wenn der Kopf schon unter Wasser ist.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2007

Erscheinungsdatum 15.10.2007

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