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Die hierzulande
gepflogene Ausbildung der Fahrlehreranwärter ist längst nicht
vollkommen, das wissen wir. Und die für den Berufszugang
erforderlichen persönlichen Voraussetzungen sind bei weitem nicht
optimal. Aber im europäischen Vergleich – Norwegen vielleicht
ausgenommen – ist die deutsche Fahrlehrerausbildung ein einsam
strahlender Leuchtturm. Das gilt besonders für Pädagogik,
Verhaltenslehre und Recht. Der Straßenverkehr in den dicht
besiedelten, hoch industrialisierten Ländern Europas stellt hohe
Ansprüche an die Fahranfänger. Sie müssen vom ersten Moment an ihr
Auto fahrtechnisch gut im Griff haben. Mindestens genauso wichtig
aber ist, dass sie sich in dem so komplexen, gegenüber Fehlern
unbarmherzigen Verkehr zurechtfinden und nicht zur Gefahr für sich
und andere werden. Das aber verlangt eine gründliche Schulung des
Verkehrsverhaltens und eine nachhaltige Verankerung von positiven
Einstellungen und Werten. Nicht virtuoses Handling des Autos steht
in der heutigen Fahrausbildung vorne an, sondern
Verantwortungsbewusstsein, soziales Miteinander und umweltschonender
Umgang mit dem Kraftfahrzeug. Eine Fahrausbildung dieser Qualität
kann nur von gut ausgebildeten professionellen Fahrlehrern geleistet
werden. Der deutsche Gesetzgeber hat das erkannt und mit dem
Fahrlehrergesetz vor nahezu vier Jahrzehnten den Grundstein für eine
Entwicklung gelegt, die – anders als in den meisten Ländern der EU –
seitdem statt des „technischen Instruktors“ den „Lehrer“ akzentuiert
hat.
Im Anhang zur
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
rubrizieren die Fahrlehrer zusammen mit den Gesellen des Handwerks
in der Stufe 2. Das wird dazu führen, dass in Schnellbleiche von 6
Wochen ausgebildete „Fahrlehrer“ aus anderen EU-Staaten via eben
jener Richtlinie eine deutsche Fahrlehrerlaubnis beantragen und,
wenn nicht noch ein Wunder geschieht, auch ohne weiteres erteilt
bekommen werden. Ja, es geht noch weiter: Bei unseren
deutschsprachigen Anrainern (z.B. Österreich und Teilen von
Ostfrankreich) könnten sich „Fahrlehrerausbildungsstätten“
etablieren, deren alleiniger Zweck es ist, die deutschen
Ausbildungs- und Prüfungsstandards zu umgehen. Das schlägt dem so
mühsam erkämpften und bewährten Berufsbild des deutschen Fahrlehrers
mitten ins Gesicht.
Als aufmerksamer
Zuhörer einer Diskussion, die sich unlängst um diesen Sachverhalt
wand, habe ich auf die Frage, wie man den berechtigten deutschen
Anspruch auf Gleichwertigkeit der Anforderungen zu schützen gedenke,
von Regierungsseite nur sehr vage, eher beunruhigende Antworten
vernommen. In Ziffer 29 der Vorbemerkungen zu der zitierten
Richtlinie heißt es:
„Wenn die nationale oder europäische Berufsorganisation bzw. der
nationale oder europäische Berufsverband eines reglementierten
Berufs ein begründetes Ersuchen um eine Sonderregelung für die
Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die
Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung vorlegt,
prüft die Kommission die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Änderung
dieser Richtlinie zu verabschieden.“
Die deutschen
Fahrlehrer sollten sich dieser Textstelle erinnern und ähnlich wie
die deutschen Handwerksmeister mit Nachdruck Höherstufung verlangen;
Ausbildung und Prüfung jedenfalls rechtfertigten diese Forderung. Da
es hierbei um eine politische Entscheidung geht, sollte man sich die
Adressaten gut aussuchen. Wer sich hier mit verharmlosenden
Erklärungen abwiegeln lässt, begeht einen verhängnisvollen Fehler. |