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In
Paragraf 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die
Zuteilung von Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund
geregelt. Nach dieser Vorschrift werden grüne Kennzeichen nur für
Fahrzeuge zugeteilt, deren Halter nach § 3 Kfz-Steuergesetz (KraftStG)
von der Kfz-Steuer befreit ist. Aber es gibt auch steuerbefreite
Fahrzeuge mit den üblichen Kennzeichen (schwarze Schrift auf weißem
Grund); sie sind in § 9 Absatz 2 FZV unter Ziffern 1 bis 7 genannt.
Grundsätzlich ist es
erlaubt, Fahrzeuge mit „grünen“ Kennzeichen für die Fahrausbildung
und die Fahrerlaubnisprüfung zu verwenden. Entfallen durch die
Verwendung als Lehrfahrzeug vorübergehend die Voraussetzungen für
die Steuerbefreiung, muss das Finanzamt informiert und für die Dauer
der Ausbildung und Prüfung, mindestens aber für einen Monat (§ 5
Absatz 2 Satz 4 KraftStG), Kfz-Steuer für das Fahrzeug entrichtet
werden.
Unterlassene Meldung hat Folgen
Wer die Anmeldung
beim Finanzamt unterlässt, handelt in jedem Fall ordnungswidrig
(fahrlässige Steuerverkürzung). Unterbleibt die Anmeldung bewusst,
handelt es sich sogar um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, die
als Straftat gewertet wird und bei einem Fahrschulinhaber die
Zuverlässigkeit im Sinne von § 12 FahrlG in Frage stellen kann.
Problemlos ist die Verwendung von Fahrzeugen zur Fahrausbildung
hingegen, wenn dabei die Steuerbefreiung nicht in Frage gestellt
wird.
Ausbildung der Kinder: Traktor bleibt steuerfrei
So wäre es
beispielsweise, wenn der Sohn eines Landwirts auf dem hofeigenen
Traktor ausgebildet wird. In diesem Fall wird die Fahrausbildung dem
landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet, da der Führerschein der
Klasse T auch nur für Fahrten im Rahmen des land- oder
forstwirtschaftlichen Einsatzes gültig ist (§ 6 Abs. 1 Klasse T der
FeV). Anders sähe es aus, wenn eine Fahrschule einen Traktor bei
einem landwirtschaftlichen Betrieb anmietete und ihn zur Ausbildung
x-beliebiger Klasse-T-Bewerber einsetzte. In diesem Fall handelt es
sich nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Einsatz, also um eine
kraftfahrzeugsteuerpflichtige Verwendung. Das gilt auch, wenn auf
Fahrzeugen der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes
Fahrerlaubnisbewerber ausgebildet werden, die den Führerschein nicht
für den Einsatz in diesen Organisationen erwerben.
Klasse BE wird nicht typisch landwirtschaftlich genutzt
Benutzt dagegen eine
Fahrschule bei der Ausbildung von Bewerbern um die
Fahrerlaubnisklasse BE den einachsigen Anhänger eines
landwirtschaftlichen Betriebs, wird, auch wenn der Sohn oder die
Tochter des Landwirts ausgebildet wird, Kfz-Steuer fällig, da die
Fahrerlaubnis Klasse BE ebenso wenig ausschließlich der
landwirtschaftlichen Nutzung dient wie beispielsweise die Klassen C1
oder C.
Lastzugausbildung mit steuerbefreitem Anhänger?
Eine weitere
Befreiung von der Kfz-Steuer enthält § 10 KraftStG. Danach können
Kraftfahrzeuganhänger, ausgenommen Wohnwagen, von der Steuer befreit
werden, wenn diese Anhänger ausschließlich hinter Lkw oder
Zugmaschinen mitgeführt werden, für die eine um einen
Anhängerzuschlag erhöhte Kfz-Steuer bezahlt wird. Benutzt eine
Fahrschule bei der Ausbildung Klasse CE oder C1E den nach dieser
Vorschrift steuerbefreiten Anhänger einer Spedition hinter ihrem
eigenen Lkw, entsteht sofort Steuerpflicht, da die Fahrschule
normalerweise keine erhöhte Kfz-Steuer für ihren Lkw entrichtet.
Fahrschule wird zur Steuerschuldnerin
Steuerschuldner ist
bei der Kfz-Steuer nach § 7 KraftStG die Person, für die das
Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Daneben ist aber auch
Steuerschuldner, wer ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt. Bei der
Ausbildung auf einem steuerbefreiten Fahrzeug wäre dies der
Fahrlehrer. Der ist also auf jeden Fall verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Fahrschulnutzung dem Finanzamt gemeldet und die
Kfz-Steuer bezahlt wird.
Prüfer als Steuerfahnder?
Amtlich anerkannte
Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr haben
keinesfalls die Aufgabe, steuerlich nach dem Rechten zu sehen. Sie
sind nicht berechtigt, vom Fahrlehrer die Vorlage des
Steuerbescheides für das Prüfungsfahrzeug zu verlangen. Gleiches
gilt für die Bestätigung der Haftpflichtversicherung bezüglich des
Ausbildungsrisikos, wenn ein schülereigenes Fahrzeug verwendet wird.
Dass Ausbildungs- und Prüfungsfahrten auf Fahrzeugen mit
Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen verboten sind, ergibt
sich aus dem Wortlaut des § 16 FZV, in dem die Nutzung von
Fahrzeugen mit diesen Kennzeichen ausschließlich auf Prüfungs-,
Probe- und Überführungsfahrten beschränkt ist. Der Begriff
„Prüfungsfahrten“ bezieht sich dabei ausschließlich auf Fahrten zur
Überprüfung des Fahrzeugs und nicht auf Führerscheinprüfungen. Auf
diese Regelung haben wir bereits in der Ausgabe 6/2000, S. 312,
unter der Überschrift „Schulen mit Kurzzeitkennzeichen?“
hingewiesen.
Peter Tschöpe |