FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2007

November 2007

Oktober 2007

September 2007

August 2007

Juli 2007

Juni 2007

Mai 2007

April 2007

März 2007

Februar 2007

Januar 2007

Übersicht 2007

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2007, Seite 586

Grüne Kennzeichen am Prüfungsfahrzeug

Der Fahrprüfer als Steuerfahnder

 

In Paragraf 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ist die Zuteilung von Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund geregelt. Nach dieser Vorschrift werden grüne Kennzeichen nur für Fahrzeuge zugeteilt, deren Halter nach § 3 Kfz-Steuergesetz (KraftStG) von der Kfz-Steuer befreit ist. Aber es gibt auch steuerbefreite Fahrzeuge mit den üblichen Kennzeichen (schwarze Schrift auf weißem Grund); sie sind in § 9 Absatz 2 FZV unter Ziffern 1 bis 7 genannt.

Grundsätzlich ist es erlaubt, Fahrzeuge mit „grünen“ Kennzeichen für die Fahrausbildung und die Fahrerlaubnisprüfung zu verwenden. Entfallen durch die Verwendung als Lehrfahrzeug vorübergehend die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, muss das Finanzamt informiert und für die Dauer der Ausbildung und Prüfung, mindestens aber für einen Monat (§ 5 Absatz 2 Satz 4 KraftStG), Kfz-Steuer für das Fahrzeug entrichtet werden.

Unterlassene Meldung hat Folgen

Wer die Anmeldung beim Finanzamt unterlässt, handelt in jedem Fall ordnungswidrig (fahrlässige Steuerverkürzung). Unterbleibt die Anmeldung bewusst, handelt es sich sogar um eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, die als Straftat gewertet wird und bei einem Fahrschulinhaber die Zuverlässigkeit im Sinne von § 12 FahrlG in Frage stellen kann. Problemlos ist die Verwendung von Fahrzeugen zur Fahrausbildung hingegen, wenn dabei die Steuerbefreiung nicht in Frage gestellt wird.

Ausbildung der Kinder: Traktor bleibt steuerfrei

So wäre es beispielsweise, wenn der Sohn eines Landwirts auf dem hofeigenen Traktor ausgebildet wird. In diesem Fall wird die Fahrausbildung dem landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet, da der Führerschein der Klasse T auch nur für Fahrten im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Einsatzes gültig ist (§ 6 Abs. 1 Klasse T der FeV). Anders sähe es aus, wenn eine Fahrschule einen Traktor bei einem landwirtschaftlichen Betrieb anmietete und ihn zur Ausbildung x-beliebiger Klasse-T-Bewerber einsetzte. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um einen landwirtschaftlichen Einsatz, also um eine kraftfahrzeugsteuerpflichtige Verwendung. Das gilt auch, wenn auf Fahrzeugen der Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerkes Fahrerlaubnisbewerber ausgebildet werden, die den Führerschein nicht für den Einsatz in diesen Organisationen erwerben.

Klasse BE wird nicht typisch landwirtschaftlich genutzt

Benutzt dagegen eine Fahrschule bei der Ausbildung von Bewerbern um die Fahrerlaubnisklasse BE den einachsigen Anhänger eines landwirtschaftlichen Betriebs, wird, auch wenn der Sohn oder die Tochter des Landwirts ausgebildet wird, Kfz-Steuer fällig, da die Fahrerlaubnis Klasse BE ebenso wenig ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient wie beispielsweise die Klassen C1 oder C.

Lastzugausbildung mit steuerbefreitem Anhänger?

Eine weitere Befreiung von der Kfz-Steuer enthält § 10 KraftStG. Danach können Kraftfahrzeuganhänger, ausgenommen Wohnwagen, von der Steuer befreit werden, wenn diese Anhänger ausschließlich hinter Lkw oder Zugmaschinen mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kfz-Steuer bezahlt wird. Benutzt eine Fahrschule bei der Ausbildung Klasse CE oder C1E den nach dieser Vorschrift steuerbefreiten Anhänger einer Spedition hinter ihrem eigenen Lkw, entsteht sofort Steuerpflicht, da die Fahrschule normalerweise keine erhöhte Kfz-Steuer für ihren Lkw entrichtet.

Fahrschule wird zur Steuerschuldnerin

Steuerschuldner ist bei der Kfz-Steuer nach § 7 KraftStG die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Daneben ist aber auch Steuerschuldner, wer ein Fahrzeug widerrechtlich benutzt. Bei der Ausbildung auf einem steuerbefreiten Fahrzeug wäre dies der Fahrlehrer. Der ist also auf jeden Fall verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrschulnutzung dem Finanzamt gemeldet und die Kfz-Steuer bezahlt wird.

Prüfer als Steuerfahnder?

Amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr haben keinesfalls die Aufgabe, steuerlich nach dem Rechten zu sehen. Sie sind nicht berechtigt, vom Fahrlehrer die Vorlage des Steuerbescheides für das Prüfungsfahrzeug zu verlangen. Gleiches gilt für die Bestätigung der Haftpflichtversicherung bezüglich des Ausbildungsrisikos, wenn ein schülereigenes Fahrzeug verwendet wird. Dass Ausbildungs- und Prüfungsfahrten auf Fahrzeugen mit Kurzzeitkennzeichen oder roten Kennzeichen verboten sind, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 16 FZV, in dem die Nutzung von Fahrzeugen mit diesen Kennzeichen ausschließlich auf Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten beschränkt ist. Der Begriff „Prüfungsfahrten“ bezieht sich dabei ausschließlich auf Fahrten zur Überprüfung des Fahrzeugs und nicht auf Führerscheinprüfungen. Auf diese Regelung haben wir bereits in der Ausgabe 6/2000, S. 312, unter der Überschrift „Schulen mit Kurzzeitkennzeichen?“ hingewiesen.

Peter Tschöpe

FahrSchulPraxis
Ausgabe November 2007

Erscheinungsdatum 15.11.2007

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW: