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Seit Oktober 2000 ist es für alle Arbeitgeber gesetzliche
Pflicht, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische
Betreuung der Mitarbeiter sicherzustellen. Dies betrifft auch
Betriebe, die nur einen Geringverdiener (400-Euro-Job)
beschäftigen. |
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Wir haben in den Ausgaben Februar 2000, Seite 98, und
März 2002, Seite 146,
ausführlich über diese Vorschrift informiert. |
Da Fahrschulen ebenso
wenig wie viele andere kleinere Unternehmen selbst eine
entsprechende Versorgung sicherstellen können, ist es zulässig,
diese Aufgabe einem externen Unternehmen zu übertragen. Der
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. hat dazu schon vor geraumer
Zeit mit der TÜV Bau und Betrieb GmbH einen Rahmenvertrag
abgeschlossen. Den Mitgliedsfahrschulen wird so die Erfüllung der
gesetzlichen Vorgaben zu akzeptablen Bedingungen ermöglicht. Nachdem
einige Jahre ins Land gegangen waren, wurde der Vertrag überprüft
und den aktuellen Bedürfnissen angepasst. Fahrschulen, die dem
Rahmenvertrag beigetreten sind, werden in den nächsten Tagen von der
in TÜV Industrie Service GmbH umfirmierten Gesellschaft schriftlich
über die neuen Konditionen informiert.
Rahmenvertrag mit günstigen Bedingungen
Mitgliedsfahrschulen
mit bis zu 10 Mitarbeitern zahlen pro „Vollarbeitnehmer“ einen
jährlichen Beitrag von 34 €. Als „Vollarbeitnehmer“ zählen
Mitarbeiter, die mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt sind.
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20
Stunden werden mit dem Faktor 0,5, die mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 gewertet. Die
TÜV Industrie Service GmbH übernimmt mit diesem Vertrag die
Verpflichtung, den Arbeitgeber bei den vorgeschriebenen Aufgaben zu
unterstützen. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung der
vorgeschriebenen Arbeitsplatzanalysen, die vorgeschriebenen
arbeitsmedizinischen Untersuchungen und die notwendige Beratung. Auf
Anforderung führt das TÜV-Unternehmen auch Betriebsbegehungen in den
Fahrschulen durch und ist bei den vorgeschriebenen Dokumentationen
und Kontakten mit der Berufsgenossenschaft behilflich. Mit Berichten
in der FahrSchulPraxis und Besuchen bei Kreisversammlungen rundet
der TÜV seine Informationsaufgaben ab. Die sicherheitstechnischen
Fachkräfte und die arbeitsmedizinischen Mitarbeiter des TÜV kommen
jedoch nicht von sich aus in die Betriebe, wie beispielsweise die
Fahrschulüberwachung. Die Serviceleistung muss vielmehr vom
Arbeitgeber angefordert werden.
Wichtig: Mitteilung an die Berufsgenossenschaft
Unterlässt es eine
Fahrschule, der Berufsgenossenschaft mitzuteilen, dass sie dem
Rahmenvertrag beigetreten ist, wird sie zwangsweise dem von der
Berufsgenossenschaft aufgebauten arbeits- und sicherheitstechnischen
Dienst (ASD) zugewiesen. Der TÜV stellt den Fahrschulen, die sich
dem Rahmenvertrag anschließen, einen Vordruck zur Verfügung, mit dem
sie der Berufsgenossenschaft ihre Beteiligung am Rahmenvertrag
mitteilen und damit die zwangsweise Zuweisung zum ASD vermeiden
können.
Interessierte
Fahrschulen können den aktuellen Rahmenvertrag anfordern beim
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.:
Fax:. 0711/83 80 211
oder
E-Mail:
zum Kontaktformular... |