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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2007, Seite 611

Arbeitssicherheit

Unser Rahmenvertrag mit dem TÜV

 

Seit Oktober 2000 ist es für alle Arbeitgeber gesetzliche Pflicht, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Mitarbeiter sicherzustellen. Dies betrifft auch Betriebe, die nur einen Geringverdiener (400-Euro-Job) beschäftigen.
Wir haben in den Ausgaben Februar 2000, Seite 98, und März 2002, Seite 146, ausführlich über diese Vorschrift informiert.

Da Fahrschulen ebenso wenig wie viele andere kleinere Unternehmen selbst eine entsprechende Versorgung sicherstellen können, ist es zulässig, diese Aufgabe einem externen Unternehmen zu übertragen. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. hat dazu schon vor geraumer Zeit mit der TÜV Bau und Betrieb GmbH einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Den Mitgliedsfahrschulen wird so die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu akzeptablen Bedingungen ermöglicht. Nachdem einige Jahre ins Land gegangen waren, wurde der Vertrag überprüft und den aktuellen Bedürfnissen angepasst. Fahrschulen, die dem Rahmenvertrag beigetreten sind, werden in den nächsten Tagen von der in TÜV Industrie Service GmbH umfirmierten Gesellschaft schriftlich über die neuen Konditionen informiert.

Rahmenvertrag mit günstigen Bedingungen

Mitgliedsfahrschulen mit bis zu 10 Mitarbeitern zahlen pro „Vollarbeitnehmer“ einen jährlichen Beitrag von 34 €. Als „Vollarbeitnehmer“ zählen Mitarbeiter, die mehr als 30 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5, die mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 gewertet. Die TÜV Industrie Service GmbH übernimmt mit diesem Vertrag die Verpflichtung, den Arbeitgeber bei den vorgeschriebenen Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise die Erstellung der vorgeschriebenen Arbeitsplatzanalysen, die vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen und die notwendige Beratung. Auf Anforderung führt das TÜV-Unternehmen auch Betriebsbegehungen in den Fahrschulen durch und ist bei den vorgeschriebenen Dokumentationen und Kontakten mit der Berufsgenossenschaft behilflich. Mit Berichten in der FahrSchulPraxis und Besuchen bei Kreisversammlungen rundet der TÜV seine Informationsaufgaben ab. Die sicherheitstechnischen Fachkräfte und die arbeitsmedizinischen Mitarbeiter des TÜV kommen jedoch nicht von sich aus in die Betriebe, wie beispielsweise die Fahrschulüberwachung. Die Serviceleistung muss vielmehr vom Arbeitgeber angefordert werden.

Wichtig: Mitteilung an die Berufsgenossenschaft

Unterlässt es eine Fahrschule, der Berufsgenossenschaft mitzuteilen, dass sie dem Rahmenvertrag beigetreten ist, wird sie zwangsweise dem von der Berufsgenossenschaft aufgebauten arbeits- und sicherheitstechnischen Dienst (ASD) zugewiesen. Der TÜV stellt den Fahrschulen, die sich dem Rahmenvertrag anschließen, einen Vordruck zur Verfügung, mit dem sie der Berufsgenossenschaft ihre Beteiligung am Rahmenvertrag mitteilen und damit die zwangsweise Zuweisung zum ASD vermeiden können.

Interessierte Fahrschulen können den aktuellen Rahmenvertrag anfordern beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.:

Fax:. 0711/83 80 211 oder
E-Mail: zum Kontaktformular...

FahrSchulPraxis
Ausgabe November 2007

Erscheinungsdatum 15.11.2007

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW: