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Seit
Änderung des Fahrerlaubnisrechts im Jahr 1999 ist die Gültigkeit der
Lkw-Führerscheine auf 5 Jahre befristet. Für Inhaber der Klassen C1
und C1E beginnt die fünfjährige Frist jedoch erst ab Vollendung des
50. Lebensjahres. Diese Regelung ist offenbar noch nicht allen
Kraftfahrern, vor allem Inhabern der alten Klassen 3 oder 2, bekannt
oder nicht in allen Facetten bewusst.
Auch wer sich gut
auskennt, muss aufpassen, denn die von einigen Fahrerlaubnisbehörden
geübte Verlängerungspraxis führt zu einer Verkürzung der
Geltungsdauer. Wird die Erteilung einer befristeten
Fahrerlaubnisklasse beantragt, muss im Führerschein in Spalte 11 das
Ablaufdatum der Gültigkeit eingetragen werden. „Grundlage für die
Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die
Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Herstellung des Führerscheins
erteilt“ (§ 23 Absatz 1 letzter Satz FeV).
Verlorene „Frist-Monate“
Wird der Antrag zügig
bearbeitet, zieht sich aber die Ausbildung unverhältnismäßig lange
hin, kann es passieren, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis
(Tag der Aushändigung des Führerscheins) bereits zwei oder drei
Monate seit Erteilung des Auftrags für die Herstellung des
Führerscheins um sind.
Ergebnis: Die
Fahrerlaubnis gilt nicht mehr fünf Jahre, sondern nur noch vier
Jahre und neun Monate.
Das lässt sich leicht
umgehen, indem der Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins
erst erteilt wird, wenn die praktische Prüfung bestanden ist. Bei
Expressausstellung dauert die Herstellung nur zwei Tage.
Wer diese Zeit nicht
warten will, sondern den Führerschein sofort benötigt, sollte auf
jeden Fall mit der Behörde vereinbaren, dass sie den Druckauftrag
erst kurz vor der praktischen Prüfung erteilt. Einige
Erlaubnisbehörden wenden die Regelung des § 23 Absatz 1 letzter Satz
nicht nur bei der Erteilung der Fahrerlaubnis, sondern auch bei
Verlängerungen an. Diese Verwaltungspraxis könnte für einen
Kraftfahrer bedeuten, dass ihm im Laufe seiner Berufstätigkeit ein
ganzes Jahr oder noch mehr verloren geht.
Beispiel
Bruno wurde am 15.
Februar 2000 die Fahrerlaubnis Klasse C erteilt. Die
Erlaubnisbehörde hatte am 8. Februar 2000 den Auftrag zur
Herstellung des Führerscheins erteilt. In Spalte 11 wurde demzufolge
der 08.02.2005 eingetragen. Da Bruno sichergehen will, dass sein
Führerschein rechtzeitig verlängert wird, lässt er sich kurz vor
Weihnachten vom Arzt und vom Augenarzt untersuchen und reicht den
Antrag auf Verlängerung am 20.12.2004 bei der Behörde ein. Dort wird
der Antrag sofort bearbeitet. Am 28.12.2004 erteilt die
Mitarbeiterin den Druckauftrag und gibt für die Gültigkeit diesen
Tag an. In Spalte 11 des Führerscheins wird der 28.12.2009
eingetragen. Bruno hat sechs Wochen verloren. Im Laufe von 40
Berufsjahren muss Bruno seinen Führerschein acht Mal verlängern
lassen. Das bedeutet, dass ihm bei dieser Verwaltungspraxis
insgesamt mehr als ein Jahr Gültigkeitsdauer seines Führerscheins
verloren geht.
Oberverwaltungsgericht hilft nach
Mit Beschluss vom
17.04.2007 hat das OVG Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 B 6.06)
entschieden, dass „die Fahrerlaubnisbehörde bei der Verlängerung
einer Fahrerlaubnis die neue Ablauffrist auf exakt 5 Jahre nach dem
bisherigen Ablaufdatum setzen muss. Eine Verkürzung der Frist auf
das Datum der Erteilung des Druckauftrags für den Kartenführerschein
bei der Bundesdruckerei ist nicht zulässig“.
Peter Tschöpe
Nachtrag zum Thema: Zwischenzeitlich hat der
Gesetzgeber die Fahrerlaubnisverordnung -FeV- geändert und der
aktuellen Rechtslage angepasst. Dort heißt es nun in § 24 FeV Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 wie folgt: Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer
der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die
zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
Stand 19.05.09/Webmaster)
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