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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2007, Seite 648

Heißer Tipp für jetzige und ehemalige Fahrschüler:

Lkw-Führerschein

Bei Verlängerung aufpassen

u.s. finden Sie einen Nachtrag zum Thema ...

Seit Änderung des Fahrerlaubnisrechts im Jahr 1999 ist die Gültigkeit der Lkw-Führerscheine auf 5 Jahre befristet. Für Inhaber der Klassen C1 und C1E beginnt die fünfjährige Frist jedoch erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres. Diese Regelung ist offenbar noch nicht allen Kraftfahrern, vor allem Inhabern der alten Klassen 3 oder 2, bekannt oder nicht in allen Facetten bewusst.

Auch wer sich gut auskennt, muss aufpassen, denn die von einigen Fahrerlaubnisbehörden geübte Verlängerungspraxis führt zu einer Verkürzung der Geltungsdauer. Wird die Erteilung einer befristeten Fahrerlaubnisklasse beantragt, muss im Führerschein in Spalte 11 das Ablaufdatum der Gültigkeit eingetragen werden. „Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Herstellung des Führerscheins erteilt“ (§ 23 Absatz 1 letzter Satz FeV).

Verlorene „Frist-Monate“

Wird der Antrag zügig bearbeitet, zieht sich aber die Ausbildung unverhältnismäßig lange hin, kann es passieren, dass bei der Erteilung der Fahrerlaubnis (Tag der Aushändigung des Führerscheins) bereits zwei oder drei Monate seit Erteilung des Auftrags für die Herstellung des Führerscheins um sind.

Ergebnis: Die Fahrerlaubnis gilt nicht mehr fünf Jahre, sondern nur noch vier Jahre und neun Monate.

Das lässt sich leicht umgehen, indem der Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins erst erteilt wird, wenn die praktische Prüfung bestanden ist. Bei Expressausstellung dauert die Herstellung nur zwei Tage.

Wer diese Zeit nicht warten will, sondern den Führerschein sofort benötigt, sollte auf jeden Fall mit der Behörde vereinbaren, dass sie den Druckauftrag erst kurz vor der praktischen Prüfung erteilt. Einige Erlaubnisbehörden wenden die Regelung des § 23 Absatz 1 letzter Satz nicht nur bei der Erteilung der Fahrerlaubnis, sondern auch bei Verlängerungen an. Diese Verwaltungspraxis könnte für einen Kraftfahrer bedeuten, dass ihm im Laufe seiner Berufstätigkeit ein ganzes Jahr oder noch mehr verloren geht.

Beispiel

Bruno wurde am 15. Februar 2000 die Fahrerlaubnis Klasse C erteilt. Die Erlaubnisbehörde hatte am 8. Februar 2000 den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. In Spalte 11 wurde demzufolge der 08.02.2005 eingetragen. Da Bruno sichergehen will, dass sein Führerschein rechtzeitig verlängert wird, lässt er sich kurz vor Weihnachten vom Arzt und vom Augenarzt untersuchen und reicht den Antrag auf Verlängerung am 20.12.2004 bei der Behörde ein. Dort wird der Antrag sofort bearbeitet. Am 28.12.2004 erteilt die Mitarbeiterin den Druckauftrag und gibt für die Gültigkeit diesen Tag an. In Spalte 11 des Führerscheins wird der 28.12.2009 eingetragen. Bruno hat sechs Wochen verloren. Im Laufe von 40 Berufsjahren muss Bruno seinen Führerschein acht Mal verlängern lassen. Das bedeutet, dass ihm bei dieser Verwaltungspraxis insgesamt mehr als ein Jahr Gültigkeitsdauer seines Führerscheins verloren geht.

Oberverwaltungsgericht hilft nach

Mit Beschluss vom 17.04.2007 hat das OVG Berlin-Brandenburg (Az.: OVG 1 B 6.06) entschieden, dass „die Fahrerlaubnisbehörde bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis die neue Ablauffrist auf exakt 5 Jahre nach dem bisherigen Ablaufdatum setzen muss. Eine Verkürzung der Frist auf das Datum der Erteilung des Druckauftrags für den Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei ist nicht zulässig“.

Peter Tschöpe

Nachtrag zum Thema: Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber die Fahrerlaubnisverordnung -FeV- geändert und der aktuellen Rechtslage angepasst. Dort heißt es nun in § 24 FeV Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wie folgt: Grundlage der Bemessung der Geltungsdauer der verlängerten Fahrerlaubnis ist das Datum des Tages, an dem die zu verlängernde Fahrerlaubnis endet.
Stand 19.05.09/Webmaster)

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2007

Erscheinungsdatum 15.12.2007

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