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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2007, Seite 674

OLG Hamm

Probefahrstunden sind unzulässig

 

In Zeiten eines immer schärfer werdenden Wettbewerbs ist es enorm wichtig, potenzielle Kunden immer wieder aufs Neue von den Vorzügen der eigenen Fahrschule zu überzeugen. Aber darf man dazu auch mit kostenlosen Probefahrstunden werben?

Die Entscheidung eines jungen Menschen für eine bestimmte Fahrschule ist von vielen Faktoren abhängig. Neben vergleichbaren „harten“ Fakten wie Kosten und Unterrichtszeiten sind auch die „weichen“, also die subjektiven Kriterien von Bedeutung. Das sind Fragen wie „Ist der Fahrlehrer sympathisch?“, „Ist der Unterricht spannend?“ usw.

Schnupperstunde im Theorieunterricht

Nicht von ungefähr werben viele Fahrschulen mit einer „kostenlosen theoretischen Schnupperstunde“. Potenzielle Kunden sollen so den Fahrlehrer und das Drumherum kennen lernen. Vor allem aber bekommt der Kunde einen Eindruck von der Qualität des Unterrichts und der Lernatmosphäre. Dieses kurz mal Reinschnuppernlassen ist rechtlich unbedenklich.

Praktische Schnupperstunde – eine Straftat?

Ist aber auch die kostenlose praktische Schnupperfahrstunde zulässig? Das ist neben wettbewerbsrechtlichen auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei kommt der Bestimmung des § 2 Abs. 15 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Schlüsselstellung zu: Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

Daraus geht eindeutig hervor, dass ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz nicht in jedem Falle das Fahren ohne Fahrerlaubnis legalisiert. Das so genannte „Fahrlehrerprivileg“ des StVG greift nur, wenn die Fahrt der Ausbildung, der Prüfung oder der Eignungs- oder Befähigungsbegutachtung dient. Damit ist es z.B. unzulässig, einem 14-jährigen Kind (fehlender zeitlicher Zusammenhang!) oder einer Person, die nach dem Entzug der Fahrerlaubnis noch eine längere Sperrfrist vor sich hat, eine Fahrstunde zu geben. Für den Fahrer wäre es eine mit Strafe bedrohte Handlung (Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG)“, der Fahrlehrer wäre nach der gleichen Vorschrift Mittäter.

OLG Hamm bejaht strafrechtliche Problematik

Genau das schrieb das OLG Hamm (AZ: 3 Ss 259/07) einem Fahrlehrer ins Stammbuch. Er hatte mit einer kostenlosen Probefahrstunde als Grundlage einer Prognose über die Dauer und Umfang der Ausbildung geworben und war von der Staatsanwaltschaft wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt worden. Das AG Essen hatte ihn in erster Instanz freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte ihn das LG Essen zu einer Geldstrafe von € 24.000 (!). In der Revisionsverhandlung entschied das OLG Hamm zwar, dass in diesem Fall die Anwendung der Strafvorschriften unverhältnismäßig und unangemessen sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass auch bei einer „unzulässigen“ Fahrstunde keine größere Gefahr für den öffentlichen Straßenverkehr als bei einer normalen Fahrstunde entstehe, weil der Fahrlehrer jederzeit eingreifen könne. Gleichwohl bestärkt der Strafsenat des OLG die Rechtsprechung des LG. Zitat: „Die Fahrt zur Feststellung, welcher Ausbildungstyp für einen Fahrschulinteressenten geeignet ist und welche Kosten auf ihn zukommen (...), kann nicht unter den Begriff Ausbildung gefasst werden“. Damit hat das OLG das Fahrlehrerprivileg für derartige Probefahrstunden eindeutig verneint!

Unterschiedliche Urteile im Wettbewerbsrecht

Zur Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung mit kostenlosen Probefahrten gab es in jüngster Zeit mehrere ganz unterschiedliche Urteile.

Das OLG Braunschweig (AZ: 2 U 52/07) hatte die Zulässigkeit verneint.

Das VG Neustadt (AZ: 7 L 1115/02) hatte einem Fahrschulinhaber deshalb sogar die Fahrschulerlaubnis entzogen.

Auch das OLG Stuttgart (AZ: 2 U 147/06) hält solche Probefahrten nur für zulässig, wenn zuvor ein ernsthaft gewollter Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Das Stuttgarter Gericht verlangt außerdem, dass dies bereits aus der Werbung für derartige Fahrten deutlich hervorgehen muss.

Fazit:

Die oben erläuterte strafrechtliche Beurteilung führt zum Ergebnis, dass kostenlose Probefahrstunden nicht zulässig sind. Jedem Fahrschulinhaber kann deshalb nur dringend geraten werden, von solchen Werbemaßnahmen abzusehen, auch wenn die rein wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht immer ganz einheitlich ist.

Jochen Klima

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2007

Erscheinungsdatum 15.12.2007

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