|
In
Zeiten eines immer schärfer werdenden Wettbewerbs ist es enorm
wichtig, potenzielle Kunden immer wieder aufs Neue von den Vorzügen
der eigenen Fahrschule zu überzeugen. Aber darf man dazu auch mit
kostenlosen Probefahrstunden werben?
Die Entscheidung eines
jungen Menschen für eine bestimmte Fahrschule ist von vielen
Faktoren abhängig. Neben vergleichbaren „harten“ Fakten wie Kosten
und Unterrichtszeiten sind auch die „weichen“, also die subjektiven
Kriterien von Bedeutung. Das sind Fragen wie „Ist der Fahrlehrer
sympathisch?“, „Ist der Unterricht spannend?“ usw.
Schnupperstunde im Theorieunterricht
Nicht von ungefähr
werben viele Fahrschulen mit einer „kostenlosen theoretischen
Schnupperstunde“. Potenzielle Kunden sollen so den Fahrlehrer und
das Drumherum kennen lernen. Vor allem aber bekommt der Kunde einen
Eindruck von der Qualität des Unterrichts und der Lernatmosphäre.
Dieses kurz mal Reinschnuppernlassen ist rechtlich unbedenklich.
Praktische Schnupperstunde – eine Straftat?
Ist aber auch die
kostenlose praktische Schnupperfahrstunde zulässig? Das ist neben
wettbewerbsrechtlichen auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten
zu beurteilen. Dabei kommt der Bestimmung des § 2 Abs. 15 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Schlüsselstellung zu: Wer zur
Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der
Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen
führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des
Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1
sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder
einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer als
Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine
entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.
Daraus geht eindeutig
hervor, dass ein Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz nicht in jedem
Falle das Fahren ohne Fahrerlaubnis legalisiert. Das so genannte
„Fahrlehrerprivileg“ des StVG greift nur, wenn die Fahrt der
Ausbildung, der Prüfung oder der Eignungs- oder
Befähigungsbegutachtung dient. Damit ist es z.B. unzulässig, einem
14-jährigen Kind (fehlender zeitlicher Zusammenhang!) oder einer
Person, die nach dem Entzug der Fahrerlaubnis noch eine längere
Sperrfrist vor sich hat, eine Fahrstunde zu geben. Für den Fahrer
wäre es eine mit Strafe bedrohte Handlung (Fahren ohne
Fahrerlaubnis, § 21 StVG)“, der Fahrlehrer wäre nach der gleichen
Vorschrift Mittäter.
OLG
Hamm bejaht strafrechtliche Problematik
Genau das schrieb das
OLG Hamm (AZ: 3 Ss 259/07) einem Fahrlehrer ins Stammbuch. Er hatte
mit einer kostenlosen Probefahrstunde als Grundlage einer Prognose
über die Dauer und Umfang der Ausbildung geworben und war von der
Staatsanwaltschaft wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
angeklagt worden. Das AG Essen hatte ihn in erster Instanz
freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte ihn
das LG Essen zu einer Geldstrafe von € 24.000 (!). In der
Revisionsverhandlung entschied das OLG Hamm zwar, dass in diesem
Fall die Anwendung der Strafvorschriften unverhältnismäßig und
unangemessen sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass
auch bei einer „unzulässigen“ Fahrstunde keine größere Gefahr für
den öffentlichen Straßenverkehr als bei einer normalen Fahrstunde
entstehe, weil der Fahrlehrer jederzeit eingreifen könne. Gleichwohl
bestärkt der Strafsenat des OLG die Rechtsprechung des LG. Zitat: „Die
Fahrt zur Feststellung, welcher Ausbildungstyp für einen
Fahrschulinteressenten geeignet ist und welche Kosten auf ihn
zukommen (...), kann nicht unter den Begriff Ausbildung gefasst
werden“. Damit hat das OLG das Fahrlehrerprivileg für derartige
Probefahrstunden eindeutig verneint!
Unterschiedliche Urteile im Wettbewerbsrecht
Zur Frage der
wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werbung mit kostenlosen
Probefahrten gab es in jüngster Zeit mehrere ganz unterschiedliche
Urteile.
Das OLG Braunschweig
(AZ: 2 U 52/07) hatte die Zulässigkeit verneint.
Das VG Neustadt (AZ:
7 L 1115/02) hatte einem Fahrschulinhaber deshalb sogar die
Fahrschulerlaubnis entzogen.
Auch das OLG
Stuttgart (AZ: 2 U 147/06) hält solche Probefahrten nur für
zulässig, wenn zuvor ein ernsthaft gewollter Ausbildungsvertrag
geschlossen wurde. Das Stuttgarter Gericht verlangt außerdem, dass
dies bereits aus der Werbung für derartige Fahrten deutlich
hervorgehen muss.
Fazit:
Die oben erläuterte
strafrechtliche Beurteilung führt zum Ergebnis, dass kostenlose
Probefahrstunden nicht zulässig sind. Jedem Fahrschulinhaber kann
deshalb nur dringend geraten werden, von solchen Werbemaßnahmen
abzusehen, auch wenn die rein wettbewerbsrechtliche Beurteilung
nicht immer ganz einheitlich ist.
Jochen
Klima |