|
Immer wieder einmal wird beim Fahrlehrerverband Baden-Württemberg
e.V. angefragt, ob das nach Paragraf 35h StVZO im Auto mitzuführende
Erste-Hilfe-Material bußgeldrechtlich „verfallen“ kann.
Die Szene: Bei einer
Fahrzeugkontrolle stellt der Polizeibeamte fest, dass bei einigen
Materialien das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten ist. Der
Gesetzeshüter stellt sich auf den Standpunkt, der Verbandkasten sei
nicht mehr vorschriftsmäßig und will die Ordnungswidrigkeit mit
einem Verwarnungsgeld von 5 Euro ahnden. Der Fahrer ist der Meinung,
nicht ordnungswidrig gehandelt zu haben und lehnt die Verwarnung ab.
– Richtig oder falsch?
Die
Antwort auf diese Frage finden Sie in der FahrSchulPraxis,
Ausgabe Dezember/2007, S. 650.
|