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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2008, Seite 16

Punkte in Flensburg

Gibt es die auch für Ausländer?

 

Die Regelungen über das Verkehrszentralregister (VZR) finden sich in Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort steht, was in das VZR einzutragen ist, zu welchem Zweck die Eintragungen verwendet werden dürfen und wann sie gelöscht werden müssen. Außerdem sind Regelungen über die Übermittlung und den Zugriff auf die Daten getroffen. Die Eintragungen im VZR beruhen ausschließlich auf Benachrichtigungen von deutschen Behörden und Gerichten. Dessen ungeachtet können auch Personen im VZR eingetragen sein, die keine deutsche Fahrerlaubnis besitzen.

Fall 1: Der schweizer Staatsbürger Fritz Huberli aus Bern fährt in Deutschland auf der Autobahn. Er freut sich, dass er nicht das in der Schweiz geltende Limit von 120 km/h beachten muss. Auf der Autobahn ist gerade wenig Verkehr und so juckt es ihn, einmal zu sehen, ob der Wagen die im Fahrzeugschein angegebene Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h wirklich hergibt. Dabei übersieht er eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung.

Eine Ahnung von Ungemach

Ein aufflammender Blitz aber lässt ihn Ungemach ahnen. Einige Wochen später flattert ihm ein Anhörungsbogen ins Haus. Man wirft ihm vor, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten zu haben. Zu seiner Person äußert er sich, zur Sache jedoch nicht. Gegen den zwei Monate später eintreffenden Bußgeldbescheid über 100 € und das darin gegen ihn verhängte Fahrverbot von einem Monat legt er kein Rechtsmittel ein. Der Bußgeldbescheid wird somit rechtskräftig. Das Bußgeld überweist er, im Übrigen aber wird er Deutschland in den nächsten Monaten meiden. Damit glaubt er die Angelegenheit als erledigt betrachten zu können.

Irrtum, Herr Huberli

Da irrt Herr Huberli. Obwohl er weder einen deutschen Führerschein besitzt noch in Deutschland gemeldet ist, wird der Verstoß nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides im VZR registriert und bleibt zwei Jahre eingetragen. Huberli müsste nach § 25 Abs. 3 StVG seinen schweizer Führerschein bei der Bußgeldbehörde vorlegen, um darin das für Deutschland geltende Fahrverbot vermerken zu können. Solange er dies nicht tut, ist das Fahrverbot wirksam, die Frist von einem Monat beginnt aber erst zu laufen, wenn das Fahrverbot im Führerschein eingetragen ist (§ 25 Absatz 5 StVG).

Fall 2: Der deutsche Staatsbürger Oskar Maier macht Urlaub in Österreich. Er genießt die Landschaft und übersieht eine rote Ampel. Wieder zu Hause, findet er einen Brief vor, in dem er aufgefordert wird, ein Bußgeld in Höhe von 140 € zu bezahlen. Oskar beschließt, das Bußgeld nicht zu zahlen und Österreich künftig fern zu bleiben. Er ist überrascht, als er von einer deutschen Behörde aufgefordert wird, das Bußgeld zu bezahlen (zwischen Deutschland und Österreich besteht ein Vollstreckungsabkommen!).

Oskar muss zahlen

Oskar muss bezahlen, da der österreichische Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Oskar befürchtet, dass jetzt auch sein Konto in Flensburg belastet wird. Weil er für Verstöße in Deutschland schon vier Punkte kassiert hatte, fragt er nach einem Vierteljahr in Flensburg seinen aktuellen Punktestand ab. Dabei stellt er erfreut fest, dass sein Punktekonto wegen der Sache in Österreich nicht angestiegen ist. Da der Bußgeldbescheid nicht von einer deutschen Behörde oder einem deutschen Gericht erlassen wurde, fehlte die Rechtsgrundlage zur Eintragung, obwohl eine deutsche Behörde den Bußgeldbescheid vollstreckt hat.

Fall 3: René Latrubesse aus Paris ist bei Freunden im Schwarzwald zu Besuch. Im Laufe des Abends genießt er ausgiebig deutschen Rotwein. Gleichwohl fühlt er sich noch absolut fahrtüchtig und schlägt den Rat seiner Freunde in den Wind, erst am nächsten Tag weiterzufahren. Er gerät in eine Verkehrskontrolle. Die Atemalkoholprobe zeigt einen deutlich zu hohen Wert. René muss zur Blutprobe. Die Polizeibeamten wollen den Führerschein einbehalten. Damit ist René aber nicht einverstanden.

Führerschein wird beschlagnahmt

Er vertritt die Meinung, dass sein französischer Führerschein nicht von deutschen Beamten eingezogen werden kann. Mit dieser Meinung liegt er aber falsch. Da er den Führerschein nicht freiwillig herausrückt, wird dieser von den Polizeibeamten beschlagnahmt. René hat Glück. Die Blutprobe ergibt einen Wert von 0,9 Promille. Da keine weiteren Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit festgestellt wurden, kommt er mit einem Bußgeld von 500 € und einem Monat Fahrverbot noch einmal glimpflich davon. Das Fahrverbot wird in seinem französischen Führerschein vermerkt. Es erfolgt überdies Eintragung im VZR, die nach dem Bußgeldkatalog mit vier Punkten belastet ist.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2008

Erscheinungsdatum 15.01.2008

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