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Die
Regelungen über das Verkehrszentralregister (VZR) finden sich in
Abschnitt IV des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Dort steht, was in
das VZR einzutragen ist, zu welchem Zweck die Eintragungen verwendet
werden dürfen und wann sie gelöscht werden müssen. Außerdem sind
Regelungen über die Übermittlung und den Zugriff auf die Daten
getroffen. Die Eintragungen im VZR beruhen ausschließlich auf
Benachrichtigungen von deutschen Behörden und Gerichten. Dessen
ungeachtet können auch Personen im VZR eingetragen sein, die keine
deutsche Fahrerlaubnis besitzen.
Fall 1: Der schweizer
Staatsbürger Fritz Huberli aus Bern fährt in Deutschland auf der
Autobahn. Er freut sich, dass er nicht das in der Schweiz geltende
Limit von 120 km/h beachten muss. Auf der Autobahn ist gerade wenig
Verkehr und so juckt es ihn, einmal zu sehen, ob der Wagen die im
Fahrzeugschein angegebene Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h
wirklich hergibt. Dabei übersieht er eine durch Verkehrszeichen
angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung.
Eine Ahnung von Ungemach
Ein aufflammender
Blitz aber lässt ihn Ungemach ahnen. Einige Wochen später flattert
ihm ein Anhörungsbogen ins Haus. Man wirft ihm vor, die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h überschritten zu haben. Zu seiner
Person äußert er sich, zur Sache jedoch nicht. Gegen den zwei Monate
später eintreffenden Bußgeldbescheid über 100 € und das darin gegen
ihn verhängte Fahrverbot von einem Monat legt er kein Rechtsmittel
ein. Der Bußgeldbescheid wird somit rechtskräftig. Das Bußgeld
überweist er, im Übrigen aber wird er Deutschland in den nächsten
Monaten meiden. Damit glaubt er die Angelegenheit als erledigt
betrachten zu können.
Irrtum, Herr Huberli
Da irrt Herr Huberli.
Obwohl er weder einen deutschen Führerschein besitzt noch in
Deutschland gemeldet ist, wird der Verstoß nach Rechtskraft des
Bußgeldbescheides im VZR registriert und bleibt zwei Jahre
eingetragen. Huberli müsste nach § 25 Abs. 3 StVG seinen schweizer
Führerschein bei der Bußgeldbehörde vorlegen, um darin das für
Deutschland geltende Fahrverbot vermerken zu können. Solange er dies
nicht tut, ist das Fahrverbot wirksam, die Frist von einem Monat
beginnt aber erst zu laufen, wenn das Fahrverbot im Führerschein
eingetragen ist (§ 25 Absatz 5 StVG).
Fall 2: Der deutsche
Staatsbürger Oskar Maier macht Urlaub in Österreich. Er genießt die
Landschaft und übersieht eine rote Ampel. Wieder zu Hause, findet er
einen Brief vor, in dem er aufgefordert wird, ein Bußgeld in Höhe
von 140 € zu bezahlen. Oskar beschließt, das Bußgeld nicht zu zahlen
und Österreich künftig fern zu bleiben. Er ist überrascht, als er
von einer deutschen Behörde aufgefordert wird, das Bußgeld zu
bezahlen (zwischen Deutschland und Österreich besteht ein
Vollstreckungsabkommen!).
Oskar muss zahlen
Oskar muss bezahlen,
da der österreichische Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist.
Oskar befürchtet, dass jetzt auch sein Konto in Flensburg belastet
wird. Weil er für Verstöße in Deutschland schon vier Punkte kassiert
hatte, fragt er nach einem Vierteljahr in Flensburg seinen aktuellen
Punktestand ab. Dabei stellt er erfreut fest, dass sein Punktekonto
wegen der Sache in Österreich nicht angestiegen ist. Da der
Bußgeldbescheid nicht von einer deutschen Behörde oder einem
deutschen Gericht erlassen wurde, fehlte die Rechtsgrundlage zur
Eintragung, obwohl eine deutsche Behörde den Bußgeldbescheid
vollstreckt hat.
Fall 3: René Latrubesse aus
Paris ist bei Freunden im Schwarzwald zu Besuch. Im Laufe des Abends
genießt er ausgiebig deutschen Rotwein. Gleichwohl fühlt er sich
noch absolut fahrtüchtig und schlägt den Rat seiner Freunde in den
Wind, erst am nächsten Tag weiterzufahren. Er gerät in eine
Verkehrskontrolle. Die Atemalkoholprobe zeigt einen deutlich zu
hohen Wert. René muss zur Blutprobe. Die Polizeibeamten wollen den
Führerschein einbehalten. Damit ist René aber nicht einverstanden.
Führerschein wird beschlagnahmt
Er vertritt die
Meinung, dass sein französischer Führerschein nicht von deutschen
Beamten eingezogen werden kann. Mit dieser Meinung liegt er aber
falsch. Da er den Führerschein nicht freiwillig herausrückt, wird
dieser von den Polizeibeamten beschlagnahmt. René hat Glück. Die
Blutprobe ergibt einen Wert von 0,9 Promille. Da keine weiteren
Beweisanzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
festgestellt wurden, kommt er mit einem Bußgeld von 500 € und einem
Monat Fahrverbot noch einmal glimpflich davon. Das Fahrverbot wird
in seinem französischen Führerschein vermerkt. Es erfolgt überdies
Eintragung im VZR, die nach dem Bußgeldkatalog mit vier Punkten
belastet ist.
Jürgen Bauer |