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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2008, Seite 18

Zur Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber den Fahrerlaubnisbehörden

Nachbetrachtungen zu einem Mahnruf

 

Nach § 2 Absatz 12 StVG hat die „Polizei Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten“.

In der Ausgabe Oktober 2007 der im Heinrich Vogel Verlag, München, erscheinenden Zeitschrift Verkehrsdienst hat Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Bautzen, dieses Thema aufgegriffen. Dabei äußert er einleitend deutliche Zweifel an der konsequenten Anwendung der o.a. Bestimmung. Müller führt aus, bei „einigen Beamten“ bestünden auf mangelnder Regelkenntnis beruhende Unsicherheiten in der Anwendung der gesetzlichen Mitteilungspflicht. Waren „einige Beamte“ Anlass genug für eine so detaillierte, umfängliche Arbeit? Wahrscheinlich hat der Autor, dessen Anliegen im Interesse der Verkehrssicherheit nur unterstützt werden kann, mit Blick auf seine berufliche Herkunft hier eine etwas diplomatische Formel gewählt.

Öffentlich-rechtliche Holschuld der Behörden

Wie dem auch sei, Müller legt mit seinen Ausführungen den Finger in eine Wunde, die seit Langem schwärt. Es gibt zurecht Anlass zu vermuten, dass vielfach polizeiliche Erkenntnisse über ungeeignete Fahrer aus Gründen der allgemein hohen Beanspruchung der Polizei erst gar nicht gewonnen werden (können). Wie anders könnte sonst ein 89-jähriger Demenzkranker mit seinem stark verbeulten Auto jahrelang unbeanstandet den Verkehr einer Kleinstadt behindern, bis er schließlich am Zebrastreifen ein Kind anfährt? Wie viele Alkohol- oder Drogenabhängige werden erst nach zufälligem Ertapptwerden oder nach Unfällen aus dem Verkehr gezogen, obwohl die Spatzen ihre Suchtabhängigkeit längst von den Dächern pfeifen? Der Autor redet keineswegs dem Denunziantentum das Wort, aber erinnert sehr nachdrücklich an die „Schutzpflicht“ aus Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz, die es zur Obliegenheit der Fahrerlaubnisbehörden macht, dafür zu sorgen, dass Leben und Unversehrtheit anderer Menschen nicht durch ungeeignete oder nicht befähigte Führer von Kraftfahrzeugen gefährdet werden. Müller spricht in diesem Zusammenhang von einer öffentlich-rechtlichen Holschuld der Behörden, was bedeutet, dass in Einzelfällen für die Fahrerlaubnisbehörde die gesetzliche Verpflichtung besteht, „kraftfahreignungsrelevante Informationen verbindlich einzufordern“.

Ausweitung der Mitteilungspflicht angeregt

Müller verengt die Mitteilungspflicht nicht auf den Streifenbeamten im Viertel, so es den überhaupt noch gibt. Er bezieht vielmehr auch die Verkehrspolizei und die Kripo ein, und er regt an, der Gesetzgeber möge auch den Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr in den Kreis der nach § 2 Abs. 12 StVG mitteilungspflichtigen Vollzugsinstanzen einbeziehen. Die den genannten Polizeibehörden auferlegte Mitteilungspflicht ist, so Müller, eine öffentlich-rechtliche Bringschuld.

Seine rechtlichen Forderungen ergänzt der gelernte Polizeibeamte mit Hinweis auf die Begründung zu § 2 Abs. 12 StVG. Müller macht deutlich, die Polizei müsse sich über die mangelnde Kraftfahreignung nicht sicher sein, allein der konkrete Verdacht rechtfertige die Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde. Er nennt die in der Begründung beispielhaft angesprochenen Tatsachenbereiche, nämlich Anzeichen

  • des Alkoholmissbrauchs,
  • der Einnahme von Drogen,
  • des Besitzes von Drogen,

als erste Anhaltspunkte für den Verdacht der Nichteignung.

In seinen weiteren Ausführungen geht Müller auch auf die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen) ein, die er als „Pflichtstoff“ des Lernpensums jedes Polizeibeamten bezeichnet. In diesem Zusammenhang macht der Autor darauf aufmerksam, dass schon die einmalige Einnahme von anderen Betäubungsmitteln als Cannabis zur Annahme der Nichteignung führt. Das gilt auch, wenn die Einnahme des Rauschgifts nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht.

Die Gewinnung polizeilicher Erkenntnisse

Im Weiteren zeigt der Autor die möglichen Wege zur Gewinnung polizeilicher Erkenntnisse über die Nichteignung oder Nichtbefähigung von Kraftfahrern auf, die aber im Einzelnen hier nicht weiter zu erörtern sind. Auffälligkeiten wie

  • Fahren in Schlangenlinie,
  • Überfahren einer Lichtzeichenanlage mit rotem Licht,
  • Missachten der Vorfahrt,
  • verzögertes Beachten eines Anhaltesignals

gehören dabei zum kleinen Einmaleins der relevanten Anzeichen fraglicher Kraftfahreignung. Erheblich schwieriger wird es, wenn es um die Gewinnung von kraftfahreignungsrelevanten Erkenntnissen außerhalb des Straßenverkehrs geht. Hier zeigt der Autor eine ganze Anzahl von Anhaltspunkten auf, die mit Sicherheit nur von in dieser Hinsicht besonders gut geschulten Beamten erkannt werden.

Fazit: Der Beitrag ist ein wichtiger Anstoß, ja Ermahnung zur Intensivierung der polizeilichen Aufmerksamkeit, um ungeeignete und nicht mehr befähigte Kraftfahrer präventiv zu ermitteln und durch Entziehung der Fahrerlaubnis vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Anzumerken ist noch, dass der Autor gleich am Anfang seines Beitrages den Fahrerlaubnisbehörden einen kleinen Seitenhieb verpasst, weil auch dort „manche Mitarbeiter“ die Bedeutung des § 2 Abs. 12 StVG „unterschätzen“. Die im Übrigen sehr erschöpfenden Betrachtungen lassen den illegalen Erwerb ausländischer Führerscheine durch im Inland als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erkannte Personen unerwähnt. Hier wären Hinweise zur Ermittlung dieser meist sehr raffiniert zu Werke gehenden Zeitgenossen und ihrer Büchsenspanner für Polizei und Behörden ebenfalls sehr hilfreich.

GLH

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2008

Erscheinungsdatum 15.01.2008

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