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Nach §
2 Absatz 12 StVG hat die „Polizei Informationen über Tatsachen, die
auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder
auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von
Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu
übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder
Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist.
Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der
Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen
unverzüglich zu vernichten“.
In der Ausgabe Oktober
2007 der im Heinrich Vogel Verlag, München, erscheinenden
Zeitschrift Verkehrsdienst hat Prof. Dr. jur. Dieter Müller,
Bautzen, dieses Thema aufgegriffen. Dabei äußert er einleitend
deutliche Zweifel an der konsequenten Anwendung der o.a. Bestimmung.
Müller führt aus, bei „einigen Beamten“ bestünden auf mangelnder
Regelkenntnis beruhende Unsicherheiten in der Anwendung der
gesetzlichen Mitteilungspflicht. Waren „einige Beamte“ Anlass genug
für eine so detaillierte, umfängliche Arbeit? Wahrscheinlich hat der
Autor, dessen Anliegen im Interesse der Verkehrssicherheit nur
unterstützt werden kann, mit Blick auf seine berufliche Herkunft
hier eine etwas diplomatische Formel gewählt.
Öffentlich-rechtliche Holschuld der Behörden
Wie dem auch sei,
Müller legt mit seinen Ausführungen den Finger in eine Wunde, die
seit Langem schwärt. Es gibt zurecht Anlass zu vermuten, dass
vielfach polizeiliche Erkenntnisse über ungeeignete Fahrer aus
Gründen der allgemein hohen Beanspruchung der Polizei erst gar nicht
gewonnen werden (können). Wie anders könnte sonst ein 89-jähriger
Demenzkranker mit seinem stark verbeulten Auto jahrelang
unbeanstandet den Verkehr einer Kleinstadt behindern, bis er
schließlich am Zebrastreifen ein Kind anfährt? Wie viele Alkohol-
oder Drogenabhängige werden erst nach zufälligem Ertapptwerden oder
nach Unfällen aus dem Verkehr gezogen, obwohl die Spatzen ihre
Suchtabhängigkeit längst von den Dächern pfeifen? Der Autor redet
keineswegs dem Denunziantentum das Wort, aber erinnert sehr
nachdrücklich an die „Schutzpflicht“ aus Artikel 2 Abs. 2
Grundgesetz, die es zur Obliegenheit der Fahrerlaubnisbehörden
macht, dafür zu sorgen, dass Leben und Unversehrtheit anderer
Menschen nicht durch ungeeignete oder nicht befähigte Führer von
Kraftfahrzeugen gefährdet werden. Müller spricht in diesem
Zusammenhang von einer öffentlich-rechtlichen Holschuld der
Behörden, was bedeutet, dass in Einzelfällen für die
Fahrerlaubnisbehörde die gesetzliche Verpflichtung besteht,
„kraftfahreignungsrelevante Informationen verbindlich einzufordern“.
Ausweitung der Mitteilungspflicht angeregt
Müller verengt die
Mitteilungspflicht nicht auf den Streifenbeamten im Viertel, so es
den überhaupt noch gibt. Er bezieht vielmehr auch die
Verkehrspolizei und die Kripo ein, und er regt an, der Gesetzgeber
möge auch den Zoll und das Bundesamt für Güterverkehr in den Kreis
der nach § 2 Abs. 12 StVG mitteilungspflichtigen Vollzugsinstanzen
einbeziehen. Die den genannten Polizeibehörden auferlegte
Mitteilungspflicht ist, so Müller, eine öffentlich-rechtliche
Bringschuld.
Seine rechtlichen
Forderungen ergänzt der gelernte Polizeibeamte mit Hinweis auf die
Begründung zu § 2 Abs. 12 StVG. Müller macht deutlich, die Polizei
müsse sich über die mangelnde Kraftfahreignung nicht sicher sein,
allein der konkrete Verdacht rechtfertige die Mitteilung an die
Fahrerlaubnisbehörde. Er nennt die in der Begründung beispielhaft
angesprochenen Tatsachenbereiche, nämlich Anzeichen
- des
Alkoholmissbrauchs,
- der Einnahme von
Drogen,
- des Besitzes von
Drogen,
als erste
Anhaltspunkte für den Verdacht der Nichteignung.
In seinen weiteren
Ausführungen geht Müller auch auf die Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und
14 FeV (Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen)
ein, die er als „Pflichtstoff“ des Lernpensums jedes Polizeibeamten
bezeichnet. In diesem Zusammenhang macht der Autor darauf
aufmerksam, dass schon die einmalige Einnahme von anderen
Betäubungsmitteln als Cannabis zur Annahme der Nichteignung führt.
Das gilt auch, wenn die Einnahme des Rauschgifts nicht in einem
unmittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder dem Führen
eines Kraftfahrzeugs steht.
Die
Gewinnung polizeilicher Erkenntnisse
Im Weiteren zeigt der
Autor die möglichen Wege zur Gewinnung polizeilicher Erkenntnisse
über die Nichteignung oder Nichtbefähigung von Kraftfahrern auf, die
aber im Einzelnen hier nicht weiter zu erörtern sind.
Auffälligkeiten wie
- Fahren in
Schlangenlinie,
- Überfahren einer
Lichtzeichenanlage mit rotem Licht,
- Missachten der
Vorfahrt,
- verzögertes
Beachten eines Anhaltesignals
gehören dabei zum
kleinen Einmaleins der relevanten Anzeichen fraglicher
Kraftfahreignung. Erheblich schwieriger wird es, wenn es um die
Gewinnung von kraftfahreignungsrelevanten Erkenntnissen außerhalb
des Straßenverkehrs geht. Hier zeigt der Autor eine ganze Anzahl von
Anhaltspunkten auf, die mit Sicherheit nur von in dieser Hinsicht
besonders gut geschulten Beamten erkannt werden.
Fazit: Der
Beitrag ist ein wichtiger Anstoß, ja Ermahnung zur Intensivierung
der polizeilichen Aufmerksamkeit, um ungeeignete und nicht mehr
befähigte Kraftfahrer präventiv zu ermitteln und durch Entziehung
der Fahrerlaubnis vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
Anzumerken ist noch, dass der Autor gleich am Anfang seines
Beitrages den Fahrerlaubnisbehörden einen kleinen Seitenhieb
verpasst, weil auch dort „manche Mitarbeiter“ die Bedeutung des § 2
Abs. 12 StVG „unterschätzen“. Die im Übrigen sehr erschöpfenden
Betrachtungen lassen den illegalen Erwerb ausländischer
Führerscheine durch im Inland als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erkannte Personen unerwähnt. Hier wären Hinweise zur
Ermittlung dieser meist sehr raffiniert zu Werke gehenden
Zeitgenossen und ihrer Büchsenspanner für Polizei und Behörden
ebenfalls sehr hilfreich.
GLH |