Bundesministerium
der Finanzen,
10117 Berlin
21. November 2007
Sehr geehrter
Herr von Bressensdorf,
ich komme zurück
auf Ihr v.g. Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der
Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
(BKrFQG).
Unter Bezugnahme
auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder
nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Die Anerkennung
von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen gem. § 4 Nr. 21
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb entsprechend Abschnitt 112 Abs. 7
UStR erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der
Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der
beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie
die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.
Die obersten
Finanzbehörden der Länder erhalten einen Abdruck dieses
Schreibens.
Mit freundlichen
Grüßen
Im Auftrag
Petersen