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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2008, Seite 21

Berufskraftfahrerqualifikation

Lehrgänge sind umsatzsteuerfrei

 

Die Leistungen der allgemeinen Schulen und der anerkannten Privatschulen sind nach Paragraf 4 Nr. 21 b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Dasselbe gilt bekanntlich für Fahrausbildungen der Klassen C, CE, L und T und für sämtliche Busklassen, da diese Fahrerlaubnisklassen ausschließlich beruflich genutzt werden. Es lag nahe anzunehmen, auch Ausbildungskurse für die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Berufskraftfahrer würden künftig umsatzsteuerbefreit sein. Um jeden Zweifel auszuschließen, hat die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. beim Bundesfinanzministerium nachgefragt und darauf die nachstehende Antwort erhalten.
Bundesministerium der Finanzen,
10117 Berlin
21. November 2007

Sehr geehrter Herr von Bressensdorf,

ich komme zurück auf Ihr v.g. Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:

Die Anerkennung von Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen gem. § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb entsprechend Abschnitt 112 Abs. 7 UStR erstreckt sich auch auf Lehrgänge zum Erwerb der Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG, der beschleunigten Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie die in § 5 BKrFQG vorgeschriebenen Weiterbildungskurse.

Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten einen Abdruck dieses Schreibens.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Petersen

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2008

Erscheinungsdatum 15.01.2008

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