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Seit
1999 müssen Fahrlehrer mindestens alle vier Jahre an einer
dreitägigen Fortbildung teilnehmen. Gilt diese Verpflichtung auch
für Inhaber der Fahrlehrerlaubnis, die den Beruf nicht ausüben? Das
Bundesverwaltungsgericht hat darüber im Oktober 2007
letztinstanzlich entschieden.
Kann der Inhaber eines
vor Jahrzehnten erworbenen Fahrlehrerscheins, der den Beruf seit
längerer Zeit nicht mehr ausgeübt hat und deshalb auch keine
Notwendigkeit sah, an Fortbildungen teilzunehmen, ohne Weiteres
wieder einsteigen? Diese Frage wird dem Fahrlehrerverband
Baden-Württemberg e.V. immer wieder einmal gestellt.
Umtauschfrist endete am 31. Dezember 2002
Wenn solche Leute
ihren in die Tage gekommenen Schein der Behörde zum Eintrag des
Beschäftigungsverhältnisses vorlegen, ist das Erstaunen regelmäßig
groß: Das Amt verweigert den Eintrag, weil der Fahrlehrerschein
nicht mehr gültig ist. Nach § 17 Absatz 2 DV FahrlG hätten der
rosarote oder graue Führerschein sowie der alte Fahrlehrerschein bis
spätestens zum 31. Dezember 2002 umgetauscht werden müssen.
Fortbildung spätestens bis Ende 2000
Weiter legt das Amt
dar, dass der/die Betroffene nach § 49 Absatz 15 FahrlG verpflichtet
gewesen wäre, bis spätestens am 1. Januar 2001 die Teilnahme am
Besuch eines Fortbildungslehrgangs nach § 33a FahrlG nachzuweisen.
Und es kommt noch besser: Die Behörde setzt nicht nur eine Frist für
die Vorlage der Fortbildungsbescheinigung, sondern droht ein
Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht an.
Bußgeld und Widerruf drohen!
Nach Ziffer 8 des
baden-württembergischen Bußgeld- und Maßnahmenkatalogs
Fahrlehrerrecht ist dieser Verstoß mit einem Bußgeld von € 100 bis €
250 bedroht. Außerdem droht nach § 33 Absatz 4 FahrlG bei
zweimaligem Verstoß gegen die Fristsetzung zur Vorlage einer
Fortbildungsbescheinigung der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis. Da die
gesetzlichen Regelungen in diesem Punkt eindeutig sind, kann der
Verband hier nicht helfen (siehe auch FahrSchulPraxis 12/2004, Seite
631, Jürgen Bauer, „Inaktive Fahrlehrer fragen: Muss ich auch zur
Fortbildung?“).
Klage beim Verwaltungsgericht
Dies alles wollte
sich ein Fahrlehrer aus Hessen nicht gefallen lassen. Er verweigerte
solange die Teilnahme an der Fortbildung, bis die Behörde die
Fahrlehrerlaubnis widerrief. Dagegen legte er Rechtsmittel ein. So
landete der Fall zunächst beim VG Gießen und in zweiter Instanz beim
VGH Kassel (Az.: VGH 2 UE 2799/06). Der VGH gab der Behörde in
vollem Umfang recht. Die anschließende Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision wurde vom 6. Senat des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) mit Beschluss vom 5. Oktober 2007
(Az.: BVerwG 6 B 42.07) endgültig abgelehnt. Somit ist das Urteil
mittlerweile rechtskräftig.
Fortbildungspflicht gilt für alle Fahrlehrer!
In seiner Begründung
führt das Gericht zunächst aus, dass eine Revision nicht zulässig
sei, da sich die Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts
mithilfe der Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne
Weiteres beantworten lasse. Die Regelung des § 33a FahrlG richte
sich schon nach dem Wortlaut an „jeden“ Fahrlehrer, ohne danach zu
unterscheiden, ob er gegenwärtig Fahrschüler ausbilde oder nicht.
Fortbildung im Interesse der Verkehrssicherheit
Das Gericht legt
weiter dar, dass die Fahrlehrerlaubnis grundsätzlich auf Lebenszeit
erteilt sei. Jeder Fahrlehrer könne somit selbst entscheiden, wann
er aktiv Fahrschüler ausbilde und wann nicht. „Fehlt es dann an der
notwendigen und gerade bei „inaktiven“ Fahrlehrern besonders
wichtigen Auffrischung und Aktualisierung der Kenntnisse, besteht
eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit einhergehend für
die Verkehrssicherheit.“
Kein Verstoß gegen das Grundgesetz!
Abschließend stellte
das BVerwG noch fest, dass die Fortbildungsverpflichtung des § 33a
FahrlG auch mit dem Grundgesetz (GG, Artikel 14. Absatz 1, „Schutz
des Eigentums“) in Einklang steht. Die Fahrlehrerlaubnis sei nicht
das Eigentum des Fahrlehrers, sondern beträfe lediglich sein
Vermögen, indem sie durch die Erlaubnis zur Ausbildung von
Fahrschülern eine Chance zur Erwirtschaftung von Vermögenswerten
eröffne. Die Auferlegung einer Fortbildungsverpflichtung stelle
deshalb lediglich eine Berufsausübungsregelung dar, die am Maßstab
des Artikels 12 GG („Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder
aufgrund eines Gesetzes geregelt werden“) zu messen sei.
„Rentnerregelung“ in Baden-Württemberg
Es ist ein
verständlicher Wunsch vieler älterer, nicht mehr tätiger Kollegen,
den Fahrlehrerschein behalten zu dürfen und trotzdem nicht den
Belastungen der vierjährigen Fortbildungsverpflichtung zu
unterliegen. Das damalige Umwelt- und Verkehrsministerium (heute
Innenministerium) erließ deshalb auf entsprechendes Vorbringen des
Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. bereits im Jahr 2000
folgende „Rentnerregelung“ (siehe FahrSchulPraxis Juli 2000, Seite
369): „Inaktive“ Fahrlehrer können (ohne an den vorgeschriebenen
Fortbildungen teilzunehmen, Red.), sofern sie mindestens 65 Jahre
alt sind, den Fahrlehrerschein behalten, wenn Sie die
Fahrschulerlaubnis und alle Beschäftigungsverhältnisse aus dem
Fahrlehrerschein austragen lassen. Diese praktikable Lösung hat sich
in den vergangenen Jahren im „Ländle“ bestens bewährt.
Jochen Klima |