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In
Baden-Württemberg ist nach einem Landeskabinettsbeschluss vom
Oktober 2006 das Innenministerium für Fragen der
Berufskraftfahrergrundqualifikation zuständig. Das Ministerium hat
in einer Verordnung die Zuständigkeit für die Eintragung der
Schlüsselzahl 95 im Führerschein und die Anerkennung von
Ausbildungsstätten den unteren Verwaltungsbehörden
(Fahrerlaubnisbehörden) übertragen. Für die Anerkennung der Satzung
der IHK ist das Wirtschaftsministerium zuständig.
Verordnung des
Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO)
Vom 8.
Januar 2008
Auf Grund von § 8
Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom
14. August 2006 (BGBI. I S. 1958) in Verbindung mit Artikel 1 der
Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung
nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 7.
November 2006 (GBI. S. 321) wird mit Zustimmung des
Wirtschaftsministeriums verordnet:
§ 1
Zuständigkeit der unteren
Verwaltungsbehörden
Die Landratsämter in
den Landkreisen und die Bürgermeisterämter in den Stadtkreisen sind
als untere Verwaltungsbehörden zuständig für
- die Erteilung der
Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder
Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBI.
I S. 2108),
- die Anerkennung
von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation
und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und den Widerruf der
Anerkennung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG,
- die Überwachung
der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte
Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 BKrFQG.
§ 2
Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums
Das
Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von
Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das
Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im
Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen ist.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Stuttgart, den 8.
Januar 2008
Innenminister des Landes Baden-Württemberg
Heribert Rech
Begründung
Allgemeines
Das
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sowie die
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) dienen der
Umsetzung der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie in nationales Recht.
Gegenstand dieser Regelungen ist es, ein System der
Grundqualifikation und Weiterbildung für bestimmte Kraftfahrer im
Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen. Diesen sollen besondere
tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.
Ziel ist in erster Linie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Die vorliegende
Verordnung bestimmt die für die Durchführung der Regelungen
zuständigen Behörden, soweit dies durch § 8 Abs. 3 BKrFQG den
Ländern vorbehalten ist.
Den zuständigen
Behörden entstehen zusätzliche Personal und Sachkosten, denen
allerdings aufgrund der bundesrechtlichen Regelung entsprechende
Gebühreneinnahmen gegenüber stehen.
Zu
§ 1 Nr. 1
Durch die BKrFQV
bereits abschließend geregelt sind die Zuständigkeiten für die
Eintragung in den Führerschein (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BKrFQV) und für
die Eintragung in die Fahrerbescheinigung zur EU-Transportlizenz (§
5 Abs. 4 Satz 2 BKrFQV). Regelungsbedarf für eine Bestimmung der
nach Landesrecht zuständigen Behörden besteht somit lediglich noch
für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
und Anlage 3.
Die Ausstellung der
Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV und Anlage 3 betrifft
nur Fahrer im Personenverkehr. Die Zuständigkeit soll daher bei den
für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren
Verwaltungsbehörden liegen, die für die Eintragung in den
Führerschein nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKrFQV (Regelfall) ohnehin
bereits zuständig sind.
Zu
§ 1 Nr. 2 und Nr. 3
Unter den in § 7 Abs.
2 BKrFQG bezeichneten Voraussetzungen werden Ausbildungsstätten für
die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt. Die in § 7
Abs. 4 BKrFQG geregelte Überwachung der Tätigkeit der nach § 7 Abs.
1 Nr. 5 BKrFQG gesondert anerkannten Ausbildungsstätten sowie der
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG gesetzlich anerkannten
Ausbildungsstätten steht hierzu in direktem Zusammenhang und erfolgt
anhand derselben inhaltlichen Kriterien. Die Anerkennung und die
Überwachung werden daher sachgerecht in einer Zuständigkeit vereint.
Die Aufgaben der
Anerkennung und Überwachung sind hinsichtlich Gegenstand,
Prüfungsumfang und Reichweite vergleichbar mit der Erteilung der
Fahrschulerlaubnis nach §§ 11, 12 Fahrlehrergesetz (FahrlG) sowie
zur Fahrschulaufsicht nach § 33 FahrlG, für deren Vollzug gemäß der
Verordnung über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche
Zuständigkeiten vom 13. Februar 2001 (GBl. S. 123) in der Fassung
vom 30. Juni 2004 (GBl. S. 594) jeweils die Stadt- und Landkreise
als untere Verwaltungsbehörden zuständig sind.
Bei der Überwachung
handelt es sich im Vergleich zur Fahrschulaufsicht zwar um eine
gesonderte Aufgabe mit eigenen Regeln. Die von der Überwachung
Betroffenen sind aber zu weiten Teilen identisch mit den von der
Fahrschulaufsicht Betroffenen. Um eine Doppelüberwachung ein- und
derselben Fahrschule hinsichtlich der beiden Rechtsmaterien zu
vermeiden, und um eine ortsnahe Zuständigkeit zu regeln, ist eine
Aufgabenübertragung auf die für die Fahrschulaufsicht zuständigen
unteren Verwaltungsbehörden sinnvoll und geboten.
Die unteren
Verwaltungsbehörden können sich für die Überwachung geeigneter
Personen oder Stellen als Vertreter bedienen, wie z.B. des
Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V.
Zu
§ 2
Nach § 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg
vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77) liegt die Zuständigkeit für die
Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern (IHKs) beim
Wirtschaftsministerium, in deren Rahmen auch die Genehmigung über
Satzungen der IHKs in anderen Bereichen erteilt wird. Durch die
Federführung des Wirtschaftsministeriums wird sichergestellt, dass
die Genehmigung im Einklang mit der sonstigen Genehmigungspraxis für
Prüfungssatzungen der IHKs erfolgt. Durch das Erfordernis des
Einvernehmens des Innenministeriums können in die Prüfung der
Genehmigung fachbezogene Gesichtspunkte des Verkehrswesens
einfließen.
Zu
§ 3
§ 3 regelt den
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Nachdem das BKrFQG zum
1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, ist zur Umsetzung der
EU-Richtlinie ein sofortiges Inkrafttreten sinnvoll und
erforderlich.
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