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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2008, Seite 184

Sterbekasse Stock

Klare Verfügungen sind unentbehrlich

 

1952 haben Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg auf Initiative des gleichnamigen Mannheimer Kollegen die Sterbekasse „Stock“ gegründet. Die von kollegialem Geist getragene Einrichtung darf nicht als Versicherung betrachtet werden. Es handelt sich vielmehr um ein reines Umlageverfahren. Stirbt ein Mitglied, zahlen die anderen je zehn Euro ein. Der Gesamtbetrag (zurzeit rund 6.400 €) wird den Hinterbliebenen ausbezahlt. So kann den Angehörigen unbürokratisch geholfen werden. Der Tod eines Menschen bringt neben dem Leid oft auch finanzielle Belastungen mit sich. Wurde beispielsweise versäumt, mit der Bank klare Regelungen für den Fall des Todes zu treffen, sind alle Konten des Verstorbenen zunächst gesperrt. Die Sterbekasse springt hier ein und hilft, dringliche Verbindlichkeiten begleichen zu können.

Für rasche Abwicklung und Auszahlung sind klare Verfügungen zu Lebzeiten des Mitglieds wichtig. Das Mitglied verspricht darin einer (oder mehreren) Person(en), ihr (ihnen) das Sterbegeld zu schenken. Rechtlich gesehen handelt es sich um ein zu Lebzeiten ausgesprochenes Schenkungsversprechen für den Todesfall, das bestimmte formale Anforderungen erfüllen muss. Die Sterbekasse ist an dieses Schenkungsversprechen gebunden und muss das Sterbegeld an die vom Verstorbenen bestimmte Person(en) ausbezahlen.

Sterbegeld vor dem Nachlass

Damit fällt das Sterbegeld nicht in den Nachlass. Es kann also sofort nach dem Todesfall ausbezahlt werden, selbst wenn eine Testamentseröffnung noch nicht stattgefunden hat. Das Schenkungsversprechen muss aber, damit es wirksam wird, auch vom Vorsitzenden des Verbandes, der satzungsgemäß auch Vorsitzender der Sterbekasse ist, gegengezeichnet werden. Die Kolleginnen und Kollegen bekommen beim Eintritt in die Sterbekasse einen entsprechenden Vordruck zugeschickt. Der größte Teil der Mitglieder der Sterbekasse hat inzwischen eine Verfügung bei der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., der die Sterbekasse verwaltet, hinterlegt. Soll der/die Bezugsberechtigte geändert werden, muss dies ebenfalls schriftlich der Geschäftsstelle mitgeteilt und vom Verbandsvorsitzenden gegengezeichnet werden, damit diese neue Verfügung wirksam wird. Liegt eine solche Verfügung dem Verband nicht vor, fällt das Sterbegeld in die Erbmasse und darf nur an die Erben ausbezahlt werden.

Verfügung leicht gemacht

Soweit Verfügungen noch fehlen, erhalten die Kolleginnen und Kollegen in den nächsten Tagen einen Brief samt Formular, um dessen rasche Rücksendung gebeten wird. Warum eine eindeutige Verfügung wichtig ist, zeigt ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit: Ein Kollege war im November 1952 der Sterbekasse beigetreten. Er hatte der Geschäftsstelle nie eine Verfügung darüber zukommen lassen, an wen das Sterbegeld ausbezahlt werden soll. Deshalb musste die Witwe zunächst die Testamentseröffnung abwarten und dem Verband eine Kopie des Testaments vorlegen. Da sie als Alleinerbin eingesetzt worden war, wurde ihr der volle Betrag ausbezahlt.

Verfügung war ungültig

Der Fall war für die Geschäftsstelle bereits abgeschlossen, als ein Schreiben der Stadtverwaltung eintraf, in dem das Friedhofsamt die Auszahlung des Sterbegeldes verlangte. Beigefügt war dem Schreiben eine Verfügung des Verstorbenen, in der das Friedhofsamt als bezugsberechtigt eingetragen war. Diese Verfügung war aber unwirksam, weil sie nicht vom Verbandsvorsitzenden gegengezeichnet war.

Im Testament waren alle vor dessen Errichtung getroffenen Verfügungen für den Fall des Todes aufgehoben worden. Da die Verfügung über das Sterbegeld nicht ordnungsgemäß vom Verbandsvorsitzenden gegengezeichnet war, war sie als Schenkungsversprechen unwirksam und deshalb durch das Testament außer Kraft gesetzt worden. Das Friedhofsamt hatte deshalb keinen Anspruch gegen die Sterbekasse.

Peter Tschöpe

Download (PDF) des aktuellen Formulars "Vereinbarung über eine Bezugsberechtigung"...

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2008

Erscheinungsdatum 15.04.2008

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