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1952
haben Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg auf
Initiative des gleichnamigen Mannheimer Kollegen die Sterbekasse
„Stock“ gegründet. Die von kollegialem Geist getragene Einrichtung
darf nicht als Versicherung betrachtet werden. Es handelt sich
vielmehr um ein reines Umlageverfahren. Stirbt ein Mitglied, zahlen
die anderen je zehn Euro ein. Der Gesamtbetrag (zurzeit rund 6.400
€) wird den Hinterbliebenen ausbezahlt. So kann den Angehörigen
unbürokratisch geholfen werden. Der Tod eines Menschen bringt neben
dem Leid oft auch finanzielle Belastungen mit sich. Wurde
beispielsweise versäumt, mit der Bank klare Regelungen für den Fall
des Todes zu treffen, sind alle Konten des Verstorbenen zunächst
gesperrt. Die Sterbekasse springt hier ein und hilft, dringliche
Verbindlichkeiten begleichen zu können.
Für rasche Abwicklung
und Auszahlung sind klare Verfügungen zu Lebzeiten des Mitglieds
wichtig. Das Mitglied verspricht darin einer (oder mehreren)
Person(en), ihr (ihnen) das Sterbegeld zu schenken. Rechtlich
gesehen handelt es sich um ein zu Lebzeiten ausgesprochenes
Schenkungsversprechen für den Todesfall, das bestimmte formale
Anforderungen erfüllen muss. Die Sterbekasse ist an dieses
Schenkungsversprechen gebunden und muss das Sterbegeld an die vom
Verstorbenen bestimmte Person(en) ausbezahlen.
Sterbegeld vor dem Nachlass
Damit fällt das
Sterbegeld nicht in den Nachlass. Es kann also sofort nach dem
Todesfall ausbezahlt werden, selbst wenn eine Testamentseröffnung
noch nicht stattgefunden hat. Das Schenkungsversprechen muss aber,
damit es wirksam wird, auch vom Vorsitzenden des Verbandes, der
satzungsgemäß auch Vorsitzender der Sterbekasse ist, gegengezeichnet
werden. Die Kolleginnen und Kollegen bekommen beim Eintritt in die
Sterbekasse einen entsprechenden Vordruck zugeschickt. Der größte
Teil der Mitglieder der Sterbekasse hat inzwischen eine Verfügung
bei der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg
e.V., der die Sterbekasse verwaltet, hinterlegt. Soll der/die
Bezugsberechtigte geändert werden, muss dies ebenfalls schriftlich
der Geschäftsstelle mitgeteilt und vom Verbandsvorsitzenden
gegengezeichnet werden, damit diese neue Verfügung wirksam wird.
Liegt eine solche Verfügung dem Verband nicht vor, fällt das
Sterbegeld in die Erbmasse und darf nur an die Erben ausbezahlt
werden.
Verfügung leicht gemacht
Soweit Verfügungen noch
fehlen, erhalten die Kolleginnen und Kollegen in den nächsten Tagen
einen Brief samt
Formular, um dessen rasche
Rücksendung gebeten wird. Warum eine eindeutige Verfügung wichtig
ist, zeigt ein Fall aus der jüngsten Vergangenheit: Ein Kollege war
im November 1952 der Sterbekasse beigetreten. Er hatte der
Geschäftsstelle nie eine Verfügung darüber zukommen lassen, an wen
das Sterbegeld ausbezahlt werden soll. Deshalb musste die Witwe
zunächst die Testamentseröffnung abwarten und dem Verband eine Kopie
des Testaments vorlegen. Da sie als Alleinerbin eingesetzt worden
war, wurde ihr der volle Betrag ausbezahlt.
Verfügung war ungültig
Der Fall war für die
Geschäftsstelle bereits abgeschlossen, als ein Schreiben der
Stadtverwaltung eintraf, in dem das Friedhofsamt die Auszahlung des
Sterbegeldes verlangte. Beigefügt war dem Schreiben eine Verfügung
des Verstorbenen, in der das Friedhofsamt als bezugsberechtigt
eingetragen war. Diese Verfügung war aber unwirksam, weil sie nicht
vom Verbandsvorsitzenden gegengezeichnet war.
Im Testament waren alle
vor dessen Errichtung getroffenen Verfügungen für den Fall des Todes
aufgehoben worden. Da die Verfügung über das Sterbegeld nicht
ordnungsgemäß vom Verbandsvorsitzenden gegengezeichnet war, war sie
als Schenkungsversprechen unwirksam und deshalb durch das Testament
außer Kraft gesetzt worden. Das Friedhofsamt hatte deshalb keinen
Anspruch gegen die Sterbekasse.
Peter
Tschöpe
Download (PDF) des aktuellen Formulars
"Vereinbarung über eine Bezugsberechtigung"...
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