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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2008, Seite 208

Europa fordert Tribut

Neuregelungen im Fahrlehrerrecht

 

In der letzten Ausgabe dieser Zeitschrift veröffentlichten wir die jüngsten Änderungen des Fahrlehrergesetzes (FahrlG), deren Anlass die Richtlinie 2005/56/EG der Europäischen Kommission über die gegenseitige Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise war. Nachstehend wollen wir einige der Neuregelungen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis an ausländische Fahrlehrer und ihre möglichen Folgen auf den deutschen Fahrschulmarkt kritisch beleuchten. Die neuen Regelungen für die Fahrschulerlaubnis besprechen wir in der nächsten Ausgabe der FahrSchulPraxis. Außerdem veröffentlichen wir im Mai auch die geänderte Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG).

Bereits 1992 hatte die Kommission mit der Richtlinie 92/51/EWG die „Zweite Allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise“ erlassen, die durch die Änderung des FahrlG vom 24.04.1998 umgesetzt und am 01.01.1999 in Kraft gesetzt wurde. Paragraf 2 des FahrlG erhielt den neuen Absatz 6, der fortan regelte, unter welchen (erleichterten) Bedingungen Fahrlehrer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR die deutsche Fahrlehrerlaubnis erwerben konnten. Paragraf 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) regelte das Nähere und unterschied drei Gruppen ausländischer Bewerber:

Waren im Mitgliedstaat, der die Fahrlehrerlaubnis erteilt hatte,

  1. eine den deutschen Standards vergleichbare Ausbildung und eine Prüfung gesetzlich vorgeschrieben, genügte es, wenn der Bewerber nachwies, in deutscher Sprache unterrichten zu können;
     
  2. die Standards der Ausbildung oder der Prüfung den deutschen nicht vergleichbar, musste der Bewerber einen dreimonatigen Anpassungslehrgang absolvieren, in dem er schriftliche Arbeiten abfassen und Probeunterricht in deutscher Sprache erteilen musste;
     
  3. eine Ausbildung oder eine Prüfung oder beides nicht vorgeschrieben, musste der Bewerber die deutsche Fahrlehrerprüfung absolvieren.

Sprachkompetenz ist gefordert

Die nun in Kraft getretene Regelung enthält im Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlG eine neue Nr. 8. Danach muss jeder Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Es wäre, nebenbei bemerkt, höchste Zeit, diese Bestimmung auch in die Fahrlehrerprüfungsordnung zu übernehmen, so dass alle Bewerber auf ihre Sprachkenntnisse hin geprüft und benotet werden könnten.

Gemeinsamer Nenner für Unvereinbares?

Hauptgegenstand der aktuellen Änderung des Fahrlehrergesetzes sind die Regelungen über die Erteilung einer deutschen Fahrlehr- bzw. Fahrschulerlaubnis an Personen, die in einem der 26 anderen Mitgliedstaaten der EU, in einem der drei EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz nach dortigem Recht den Beruf des Fahrlehrers ausüben. Die Neuerungen gelten also für Fahrlehrer aus insgesamt 30 Staaten mit größtenteils sehr unterschiedlichen Zugangs-, Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen.

So wird beispielsweise in Österreich unterschieden zwischen dem Fahrlehrer und dem Fahrschullehrer. Ersterer erlangt nach einer nur wenige Wochen dauernden Ausbildung die Befugnis, praktischen Unterricht zu erteilen. Hingegen muss der angehende Fahrschullehrer eine etwas umfänglichere Ausbildung durchlaufen, um auch zur Erteilung von theoretischem Unterricht berechtigt zu sein. In Irland genügte bis vor wenigen Monaten der Besitz eines Führerscheins, um als Fahrlehrer arbeiten zu können. Noch diffuser wird das Bild bei den erst jüngst der EU beigetretenen Staaten. Bei der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikation der Fahrlehrer ist das noch immer sehr unterschiedliche Verkehrs-, Straf- und Haftungsrecht der einzelnen Staaten ein zentrales Problem.

Die für alle Berufe geltende Richtlinie (und somit auch die neuen Regelungen des Fahrlehrergesetzes) unterscheiden zwischen

  • einer Erlaubnis zur Niederlassung in Deutschland, womit dem europäischen Grundsatz der Niederlassungsfreiheit Rechnung getragen wird, und
     
  • einer Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden) Tätigkeit, mit der dem europäischen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit Tribut gezollt wird. Zwar müssen beide Voraussetzungen gelegentlich (zahlenmäßige Begrenzung) und vorübergehend (zeitliche Begrenzung) eingehalten sein, damit diese Erlaubnis erteilt werden kann; leider blieb aber in der Richtlinie und im Fahrlehrergesetz ungeklärt, was genau unter den Begriffen „gelegentlich“ und „vorübergehend“ zu verstehen ist. Die Richtlinie betont vielmehr, dass dies jeweils im Einzelfall zu entscheiden sei.

Aufgrund der Richtlinie wurde im neuen § 2a Absatz 1 Satz 2 FahrlG eine „Fahrlehrerlaubnis zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von Fahrschülern“ eingeführt.

Fahrlehrerlaubnis

Die neue Regelung des Fahrlehrergesetzes verzichtet für ausländische Fahrlehrer auf einige wichtige Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen Fahrlehrerlaubnis (§ 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG):

  • Der Bewerber muss nur noch die Fahrerlaubnisklasse besitzen, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt,
     
  • der Nachweis einer ausreichenden Fahrpraxis entfällt,
     
  • nicht einmal die ohnehin zu niedrigen schulischen Voraussetzungen (Allgemeinbildung) müssen erfüllt sein,
     
  • die Ausbildung zum Fahrlehrer nach deutschem Recht entfällt,
     
  • ebenso entfällt als Nachweis der fachlichen Eignung die Ablegung der deutschen Fahrlehrerprüfung.

Verzerrung des Berufsbildes durch Verzicht über Verzicht

Die Väter des Fahrlehrergesetzes hatten 1968 gute Gründe, von der damals geltenden Fahrlehrerverordnung die Vorschrift zu übernehmen, wonach jeder Fahrlehrer, auch wenn er nur die „Grund-Fahrlehrerlaubnis“ der Klasse 3 erwerben wollte, nicht nur die Pkw-Fahrerlaubnis (damals Klasse 3), sondern auch die Fahrerlaubnis für Motorräder (Klasse 1) und für Lkw (Klasse 2) besitzen musste. Begründet wurde diese Regelung damit, dass auch ein Nur-Pkw-Fahrlehrer bei der Ausbildung seiner Schüler „klassenübergreifend“ auf eigene praktische Erfahrungen mit diesen Fahrzeugen zurückgreifen können muss. Schließlich gehörte es auch schon damals zu den Aufgaben des Fahrlehrers, seine Kunden zu einem partnerschaftlichen Verhalten zu führen. Dies waren auch die Gründe, weshalb die Regelung bei der Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahr 1998 beibehalten und nur an die ab 1999 geltenden neuen Fahrerlaubnisklassen angepasst wurde.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Versuche, diese Regelung zu kippen, weil viele Frauen angeblich deshalb nicht Fahrlehrer werden, weil sie nicht auch noch die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen. Eine Argumentation, die auf ganz bestimmten politischen Vorstellungen beruht, sachlich aber kaum nachvollziehbar ist. Wird künftig bei Erteilung der Fahrlehrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrlehrerlaubnis auf diese Voraussetzung verzichtet, könnte sehr schnell der Ruf nach der Abschaffung der Regelung mit „Inländerdiskriminierung“ begründet werden.

Der Verzicht auf eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen ist ebenso wie der Wegfall der Mindeststandards der schulischen Vorbildung mit den Vorgaben der Europäischen Union begründet. Das Gesetz sieht zwar vor, dass ausländische Fahrlehrer einen Anpassungslehrgang besuchen oder eine Fahrlehrerprüfung ablegen müssen, wenn die Anforderungen an einen Fahrlehrer im Ausland deutlich geringer sind als in Deutschland (§ 2a Absatz 2 und 3 FahrlG). Dies gilt aber nur dann, wenn sich die Standards im Ausland wesentlich von den in der deutschen Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer getroffenen unterscheiden. Das Fehlen einer Fahrerlaubnisklasse, unzureichende Fahrpraxis oder fehlende schulische Vorbildung rechtfertigt die Anordnung zur Teilnahme an dem Lehrgang bzw. der Fahrlehrerprüfung nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht.

Vergleichende Übersicht der Unterschiede – Fehlanzeige!

Derzeit gibt es keine vollständige Übersicht über die unterschiedlichen Anforderungen an die Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis in den 30 Staaten. Deshalb wird die Erlaubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen müssen, welche Vorschriften für den Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis in dem betreffenden Staat gelten. Die Erlaubnisbehörde wird jedoch mit einem zusätzlichen Problem konfrontiert sein: Sie muss nämlich prüfen, ob die Defizite nicht durch die bisherige Berufspraxis ausgeglichen werden können (§ 2a Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz FahrlG). Nur wenn auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die Behörde die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder die Fahrlehrerprüfung fordern. Dabei steht es im Ermessen des Bewerbers, ob er den Anpassungslehrgang oder die Prüfung wählt (§ 1 DV-FahrlG).

Missbrauch vorprogrammiert?

Wird „nur“ die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern beantragt, muss die Behörde nicht nur nachweisen, dass vorhandene Defizite nicht durch die bisherige Berufserfahrung ausgeglichen werden können, sondern auch, dass diese Defizite zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen können (§ 2a Absatz 3 FahrlG). Zwar ist der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern verpflichtet, jährlich der Behörde eine formlose Meldung zu erstatten, wo und wie viele Fahrschüler er in dem Jahr ausbilden will (§ 3a FahrlG). Nicht vorgesehen ist aber eine Kontrolle am Jahresende, ob diese Vorgaben auch tatsächlich eingehalten wurden. Ob es gelingen wird, eventuelle Überschreitungen der gemeldeten Zahlen im Rahmen der Überwachung aufzudecken, muss sich erst noch erweisen. Allerdings darf auch von dieser Fahrlehrerlaubnis nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden (§ 1 Absatz 4 FahrlG). Deshalb kann man erwarten, dass auch diese Fahrlehrer zumindest Tagesnachweise führen.

Leider können die aufgrund einer ausländischen Berufsqualifikation erteilten Fahrlehrerlaubnisse nur in den örtlichen, nicht aber im zentralen Fahrlehrerregister erfasst werden (§ 39 Absatz 3 FahrlG). Das zentrale Fahrlehrerlaubnisregister ist bekanntermaßen Teil des zentralen Fahrerlaubnisregisters. Da die Antragsteller keine deutsche Fahrerlaubnis benötigen, um die deutsche Fahrlehrerlaubnis zu bekommen, sind sie auch nicht im zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Deshalb wird Missbrauch nur durch Zufall entdeckt werden.

Außerdem wurde im § 5 Absatz 5 FahrlG eine durch das europäische Recht vorgeschriebene Regelung eingeführt, wonach die Erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern als erteilt gilt, wenn die Erlaubnisbehörde den Antrag nicht binnen eines Monats ablehnt. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bewerber seine Unterlagen vollständig eingereicht hat. Die Behörde kann diese Frist um maximal einen weiteren Monat verlängern, wenn sie noch Erkundigungen einholen muss.

Peter Tschöpe

___________________Notiz aus FPX 04/2008, S. 211:

Bundesrat zieht Notbremse

Bei Verabschiedung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 14.03.2008 hat der Bundesrat die Forderung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V., für die Erlaubnisbehörden eine offizielle Liste der Unterschiede anzulegen, aufgegriffen und in § 1 einen Absatz eingefügt, der das Bundesverkehrsministerium verpflichtet, innerhalb von 10 Monaten eine Liste über die Unterschiede der Zugangsvoraussetzungen, Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer in den anderen 29 von der Richtlinie betroffenen Staaten zu erstellen.
 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2008

Erscheinungsdatum 15.04.2008

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