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In der
letzten Ausgabe dieser Zeitschrift
veröffentlichten wir die jüngsten Änderungen des Fahrlehrergesetzes
(FahrlG), deren Anlass die Richtlinie 2005/56/EG der
Europäischen Kommission über die gegenseitige Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise war. Nachstehend wollen wir einige
der Neuregelungen über die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis an
ausländische Fahrlehrer und ihre möglichen Folgen auf den deutschen
Fahrschulmarkt kritisch beleuchten. Die neuen Regelungen für die
Fahrschulerlaubnis besprechen wir in der nächsten Ausgabe der
FahrSchulPraxis. Außerdem veröffentlichen wir im Mai auch die
geänderte Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG).
Bereits 1992 hatte
die Kommission mit der Richtlinie 92/51/EWG die „Zweite Allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise“ erlassen,
die durch die Änderung des FahrlG vom 24.04.1998 umgesetzt und am
01.01.1999 in Kraft gesetzt wurde. Paragraf 2 des FahrlG erhielt den
neuen Absatz 6, der fortan regelte, unter welchen (erleichterten)
Bedingungen Fahrlehrer aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder
des EWR die deutsche Fahrlehrerlaubnis erwerben konnten. Paragraf 1
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) regelte
das Nähere und unterschied drei Gruppen ausländischer Bewerber:
Waren im
Mitgliedstaat, der die Fahrlehrerlaubnis erteilt hatte,
- eine den deutschen
Standards vergleichbare Ausbildung und eine Prüfung gesetzlich
vorgeschrieben, genügte es, wenn der Bewerber nachwies, in
deutscher Sprache unterrichten zu können;
- die Standards der
Ausbildung oder der Prüfung den deutschen nicht vergleichbar,
musste der Bewerber einen dreimonatigen Anpassungslehrgang
absolvieren, in dem er schriftliche Arbeiten abfassen und
Probeunterricht in deutscher Sprache erteilen musste;
- eine Ausbildung
oder eine Prüfung oder beides nicht vorgeschrieben, musste der
Bewerber die deutsche Fahrlehrerprüfung absolvieren.
Sprachkompetenz ist gefordert
Die nun in Kraft
getretene Regelung enthält im Paragrafen 2 Absatz 2 Satz 1 FahrlG
eine neue Nr. 8. Danach muss jeder Bewerber um eine
Fahrlehrerlaubnis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügen. Es wäre, nebenbei bemerkt, höchste Zeit, diese Bestimmung
auch in die Fahrlehrerprüfungsordnung zu übernehmen, so dass alle
Bewerber auf ihre Sprachkenntnisse hin geprüft und benotet werden
könnten.
Gemeinsamer Nenner für Unvereinbares?
Hauptgegenstand der
aktuellen Änderung des Fahrlehrergesetzes sind die Regelungen über
die Erteilung einer deutschen Fahrlehr- bzw. Fahrschulerlaubnis an
Personen, die in einem der 26 anderen Mitgliedstaaten der EU, in
einem der drei EWR-Vertragsstaaten oder der Schweiz nach dortigem
Recht den Beruf des Fahrlehrers ausüben. Die Neuerungen gelten also
für Fahrlehrer aus insgesamt 30 Staaten mit größtenteils sehr
unterschiedlichen Zugangs-, Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen.
So wird
beispielsweise in Österreich unterschieden zwischen dem Fahrlehrer
und dem Fahrschullehrer. Ersterer erlangt nach einer nur wenige
Wochen dauernden Ausbildung die Befugnis, praktischen Unterricht zu
erteilen. Hingegen muss der angehende Fahrschullehrer eine etwas
umfänglichere Ausbildung durchlaufen, um auch zur Erteilung von
theoretischem Unterricht berechtigt zu sein. In Irland genügte bis
vor wenigen Monaten der Besitz eines Führerscheins, um als
Fahrlehrer arbeiten zu können. Noch diffuser wird das Bild bei den
erst jüngst der EU beigetretenen Staaten. Bei der gegenseitigen
Anerkennung der Berufsqualifikation der Fahrlehrer ist das noch
immer sehr unterschiedliche Verkehrs-, Straf- und Haftungsrecht der
einzelnen Staaten ein zentrales Problem.
Die für alle Berufe
geltende Richtlinie (und somit auch die neuen Regelungen des
Fahrlehrergesetzes) unterscheiden zwischen
- einer Erlaubnis
zur Niederlassung in Deutschland, womit dem europäischen Grundsatz
der Niederlassungsfreiheit Rechnung getragen wird, und
- einer Erlaubnis
zur vorübergehenden und gelegentlichen (grenzüberschreitenden)
Tätigkeit, mit der dem europäischen Grundsatz der
Dienstleistungsfreiheit Tribut gezollt wird. Zwar müssen beide
Voraussetzungen gelegentlich (zahlenmäßige Begrenzung) und
vorübergehend (zeitliche Begrenzung) eingehalten sein, damit diese
Erlaubnis erteilt werden kann; leider blieb aber in der Richtlinie
und im Fahrlehrergesetz ungeklärt, was genau unter den Begriffen
„gelegentlich“ und „vorübergehend“ zu verstehen ist. Die
Richtlinie betont vielmehr, dass dies jeweils im Einzelfall zu
entscheiden sei.
Aufgrund der
Richtlinie wurde im neuen § 2a Absatz 1 Satz 2 FahrlG eine
„Fahrlehrerlaubnis zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung
von Fahrschülern“ eingeführt.
Fahrlehrerlaubnis
Die neue Regelung des
Fahrlehrergesetzes verzichtet für ausländische Fahrlehrer auf einige
wichtige Voraussetzungen für die Erteilung der deutschen
Fahrlehrerlaubnis (§ 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG):
- Der Bewerber muss
nur noch die Fahrerlaubnisklasse besitzen, für die er die
Fahrlehrerlaubnis beantragt,
- der Nachweis einer
ausreichenden Fahrpraxis entfällt,
- nicht einmal die
ohnehin zu niedrigen schulischen Voraussetzungen
(Allgemeinbildung) müssen erfüllt sein,
- die Ausbildung zum
Fahrlehrer nach deutschem Recht entfällt,
- ebenso entfällt
als Nachweis der fachlichen Eignung die Ablegung der deutschen
Fahrlehrerprüfung.
Verzerrung des Berufsbildes durch Verzicht über Verzicht
Die Väter des
Fahrlehrergesetzes hatten 1968 gute Gründe, von der damals geltenden
Fahrlehrerverordnung die Vorschrift zu übernehmen, wonach jeder
Fahrlehrer, auch wenn er nur die „Grund-Fahrlehrerlaubnis“ der
Klasse 3 erwerben wollte, nicht nur die Pkw-Fahrerlaubnis (damals
Klasse 3), sondern auch die Fahrerlaubnis für Motorräder (Klasse 1)
und für Lkw (Klasse 2) besitzen musste. Begründet wurde diese
Regelung damit, dass auch ein Nur-Pkw-Fahrlehrer bei der Ausbildung
seiner Schüler „klassenübergreifend“ auf eigene praktische
Erfahrungen mit diesen Fahrzeugen zurückgreifen können muss.
Schließlich gehörte es auch schon damals zu den Aufgaben des
Fahrlehrers, seine Kunden zu einem partnerschaftlichen Verhalten zu
führen. Dies waren auch die Gründe, weshalb die Regelung bei der
Neufassung des Fahrlehrergesetzes im Jahr 1998 beibehalten und nur
an die ab 1999 geltenden neuen Fahrerlaubnisklassen angepasst wurde.
In der Vergangenheit
gab es immer wieder Versuche, diese Regelung zu kippen, weil viele
Frauen angeblich deshalb nicht Fahrlehrer werden, weil sie nicht
auch noch die Fahrerlaubnis der Klasse CE erwerben wollen. Eine
Argumentation, die auf ganz bestimmten politischen Vorstellungen
beruht, sachlich aber kaum nachvollziehbar ist. Wird künftig bei
Erteilung der Fahrlehrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen
Fahrlehrerlaubnis auf diese Voraussetzung verzichtet, könnte sehr
schnell der Ruf nach der Abschaffung der Regelung mit
„Inländerdiskriminierung“ begründet werden.
Der Verzicht auf eine
ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen ist ebenso wie der
Wegfall der Mindeststandards der schulischen Vorbildung mit den
Vorgaben der Europäischen Union begründet. Das Gesetz sieht zwar
vor, dass ausländische Fahrlehrer einen Anpassungslehrgang besuchen
oder eine Fahrlehrerprüfung ablegen müssen, wenn die Anforderungen
an einen Fahrlehrer im Ausland deutlich geringer sind als in
Deutschland (§ 2a Absatz 2 und 3 FahrlG). Dies gilt aber nur dann,
wenn sich die Standards im Ausland wesentlich von den in der
deutschen Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für
Fahrlehrer getroffenen unterscheiden. Das Fehlen einer
Fahrerlaubnisklasse, unzureichende Fahrpraxis oder fehlende
schulische Vorbildung rechtfertigt die Anordnung zur Teilnahme an
dem Lehrgang bzw. der Fahrlehrerprüfung nach dem Wortlaut des
Gesetzes jedenfalls nicht.
Vergleichende Übersicht der Unterschiede – Fehlanzeige!
Derzeit gibt es keine
vollständige Übersicht über die unterschiedlichen Anforderungen an
die Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis in den 30 Staaten. Deshalb
wird die Erlaubnisbehörde in jedem Einzelfall prüfen müssen, welche
Vorschriften für den Erwerb einer Fahrlehrerlaubnis in dem
betreffenden Staat gelten. Die Erlaubnisbehörde wird jedoch mit
einem zusätzlichen Problem konfrontiert sein: Sie muss nämlich
prüfen, ob die Defizite nicht durch die bisherige Berufspraxis
ausgeglichen werden können (§ 2a Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
FahrlG). Nur wenn auch diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann
die Behörde die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder die
Fahrlehrerprüfung fordern. Dabei steht es im Ermessen des Bewerbers,
ob er den Anpassungslehrgang oder die Prüfung wählt (§ 1 DV-FahrlG).
Missbrauch vorprogrammiert?
Wird „nur“ die
Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung
von Fahrschülern beantragt, muss die Behörde nicht nur nachweisen,
dass vorhandene Defizite nicht durch die bisherige Berufserfahrung
ausgeglichen werden können, sondern auch, dass diese Defizite zu
einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führen können (§ 2a
Absatz 3 FahrlG). Zwar ist der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern
verpflichtet, jährlich der Behörde eine formlose Meldung zu
erstatten, wo und wie viele Fahrschüler er in dem Jahr ausbilden
will (§ 3a FahrlG). Nicht vorgesehen ist aber eine Kontrolle am
Jahresende, ob diese Vorgaben auch tatsächlich eingehalten wurden.
Ob es gelingen wird, eventuelle Überschreitungen der gemeldeten
Zahlen im Rahmen der Überwachung aufzudecken, muss sich erst noch
erweisen. Allerdings darf auch von dieser Fahrlehrerlaubnis nur im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer
Fahrschule Gebrauch gemacht werden (§ 1 Absatz 4 FahrlG). Deshalb
kann man erwarten, dass auch diese Fahrlehrer zumindest
Tagesnachweise führen.
Leider können die
aufgrund einer ausländischen Berufsqualifikation erteilten
Fahrlehrerlaubnisse nur in den örtlichen, nicht aber im zentralen
Fahrlehrerregister erfasst werden (§ 39 Absatz 3 FahrlG). Das
zentrale Fahrlehrerlaubnisregister ist bekanntermaßen Teil des
zentralen Fahrerlaubnisregisters. Da die Antragsteller keine
deutsche Fahrerlaubnis benötigen, um die deutsche Fahrlehrerlaubnis
zu bekommen, sind sie auch nicht im zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeichert. Deshalb wird Missbrauch nur durch Zufall entdeckt
werden.
Außerdem wurde im § 5
Absatz 5 FahrlG eine durch das europäische Recht vorgeschriebene
Regelung eingeführt, wonach die Erlaubnis zur vorübergehenden und
gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern als erteilt gilt, wenn
die Erlaubnisbehörde den Antrag nicht binnen eines Monats ablehnt.
Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Bewerber seine Unterlagen
vollständig eingereicht hat. Die Behörde kann diese Frist um maximal
einen weiteren Monat verlängern, wenn sie noch Erkundigungen
einholen muss.
Peter Tschöpe
___________________Notiz
aus FPX 04/2008, S. 211:
Bundesrat zieht
Notbremse
Bei
Verabschiedung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am
14.03.2008 hat der Bundesrat die Forderung der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V., für die Erlaubnisbehörden eine offizielle
Liste der Unterschiede anzulegen, aufgegriffen und in § 1 einen
Absatz eingefügt, der das Bundesverkehrsministerium verpflichtet,
innerhalb von 10 Monaten eine Liste über die Unterschiede der
Zugangsvoraussetzungen, Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer in den
anderen 29 von der Richtlinie betroffenen Staaten zu erstellen.
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