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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2008, Seite 216

Benutzungsvollmacht

Polen schrieb sie ins Gesetz

 

Erinnern Sie sich an unseren Beitrag in der Ausgabe vom Februar 2008: Benutzungsvollmacht für das Auto mitführen? Polen weist, wie der nachfolgenden Mitteilung des Ministeriums für Verkehr der Republik Polen zu entnehmen ist, eigens darauf hin, dass das polnische Straßenverkehrsgesetz neuerdings eine Bestimmung enthält, wonach Führer von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen von der Polizei und anderen zuständigen Stellen auf die Rechtmäßigkeit der Benutzung des Fahrzeugs überprüft werden können. Auch in allen anderen Ländern der EU und im übrigen Ausland finden regelmäßig solche Kontrollen statt. Deshalb: Unbedingt Benutzungsvollmacht mitführen, wenn das Auto nicht auf den Fahrer oder einen Mitfahrer zugelassen ist.

Verkehrsblatt 2008 (S. 31)

Nr. 11 Änderung des polnischen Straßenverkehrsgesetzes

Bonn, den 8. Januar 2008
S 35/7362.2/1-764999

Das Ministerium für Verkehr der Republik Polen teilt Folgendes mit: „Das Ministerium für Verkehr der Republik Polen gibt bekannt, dass das in Anpassung an die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge geänderte polnische Straßenverkehrsgesetz am 25. Dezember 2007 in Kraft treten wird.

Fahrzeuge, die vorher in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, können ab dem oben genannten Stichtag in Polen nur dann erneut zugelassen werden, wenn eine von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaates ausgestellte Zulassungsbescheinigung für das betreffende Fahrzeug vorliegt. Das polnische Ministerium für Verkehr hat entsprechende Maßnahmen zur Unterrichtung der polnischen Staatsbürger eingeleitet, die Fahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Polen einführen wollen.

Die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen an polnische Staatsbürger, die Fahrzeuge in ihrem Land erwerben und diese mit dem Ziel einer erneuten Zulassung nach Polen ausführen, stellt eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung dar. Aus diesem Grunde bittet das polnische Verkehrsministerium die Mitgliedstaaten darum, diesen Aspekt im Rahmen ihrer nationalen Zulassungs- und Abmeldeverfahren besonders zu berücksichtigen.

Wir möchten darüber hinaus über eine (besonders für ausländische Kraftfahrer) wichtige Neuregelung informieren, die in das polnische Straßenverkehrsgesetz vom 10. Oktober 2007 aufgenommen wurde, und deren Einhaltung von den mit der Verkehrsüberwachung in Polen beauftragten Stellen (z.B. der Polizei) überprüft werden kann: Nach den neuen Bestimmungen sind Fahrer von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und in Polen am Straßenverkehr teilnehmen, verpflichtet, eine auf ihren Namen ausgestellte Erlaubnis des Fahrzeughalters mitzuführen, sofern dieser in dem betreffenden Fahrzeug selber nicht mitfährt. Diese Anforderung entspricht auch den Bestimmungen des Artikels 35 des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968."

Ich bitte um Beachtung.

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Im Auftrag

Christian Weibrecht

VkBl. 2008 S. 31

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2008

Erscheinungsdatum 15.04.2008

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