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Erinnern Sie sich an unseren Beitrag in der Ausgabe vom Februar
2008: Benutzungsvollmacht für das Auto mitführen? Polen weist, wie
der nachfolgenden Mitteilung des Ministeriums für Verkehr der
Republik Polen zu entnehmen ist, eigens darauf hin, dass das
polnische Straßenverkehrsgesetz neuerdings eine Bestimmung enthält,
wonach Führer von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen von der
Polizei und anderen zuständigen Stellen auf die Rechtmäßigkeit der
Benutzung des Fahrzeugs überprüft werden können. Auch in allen
anderen Ländern der EU und im übrigen Ausland finden regelmäßig
solche Kontrollen statt. Deshalb: Unbedingt Benutzungsvollmacht
mitführen, wenn das Auto nicht auf den Fahrer oder einen Mitfahrer
zugelassen ist.
Verkehrsblatt 2008
(S. 31)
Nr.
11 Änderung des polnischen Straßenverkehrsgesetzes
Bonn,
den 8. Januar 2008
S 35/7362.2/1-764999
Das Ministerium für
Verkehr der Republik Polen teilt Folgendes mit: „Das Ministerium für
Verkehr der Republik Polen gibt bekannt, dass das in Anpassung an
die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge geänderte polnische
Straßenverkehrsgesetz am 25. Dezember 2007 in Kraft treten wird.
Fahrzeuge, die vorher
in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassen waren, können ab dem
oben genannten Stichtag in Polen nur dann erneut zugelassen werden,
wenn eine von den zuständigen Behörden des entsprechenden
Mitgliedstaates ausgestellte Zulassungsbescheinigung für das
betreffende Fahrzeug vorliegt. Das polnische Ministerium für Verkehr
hat entsprechende Maßnahmen zur Unterrichtung der polnischen
Staatsbürger eingeleitet, die Fahrzeuge aus anderen
EU-Mitgliedstaaten nach Polen einführen wollen.
Die Ausstellung von
Kfz-Zulassungsbescheinigungen an polnische Staatsbürger, die
Fahrzeuge in ihrem Land erwerben und diese mit dem Ziel einer
erneuten Zulassung nach Polen ausführen, stellt eine Angelegenheit
von besonderer Bedeutung dar. Aus diesem Grunde bittet das polnische
Verkehrsministerium die Mitgliedstaaten darum, diesen Aspekt im
Rahmen ihrer nationalen Zulassungs- und Abmeldeverfahren besonders
zu berücksichtigen.
Wir möchten darüber
hinaus über eine (besonders für ausländische Kraftfahrer) wichtige
Neuregelung informieren, die in das polnische Straßenverkehrsgesetz
vom 10. Oktober 2007 aufgenommen wurde, und deren Einhaltung von den
mit der Verkehrsüberwachung in Polen beauftragten Stellen (z.B. der
Polizei) überprüft werden kann: Nach den neuen Bestimmungen sind
Fahrer von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und in Polen
am Straßenverkehr teilnehmen, verpflichtet, eine auf ihren Namen
ausgestellte Erlaubnis des Fahrzeughalters mitzuführen, sofern
dieser in dem betreffenden Fahrzeug selber nicht mitfährt. Diese
Anforderung entspricht auch den Bestimmungen des Artikels 35 des
Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968."
Ich bitte um
Beachtung.
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im
Auftrag
Christian Weibrecht
VkBl.
2008 S. 31 |