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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2008, Seite 222

Pressemitteilung
vom 15.02.2008

Verwaltungsgericht Karlsruhe

Eine in Tschechien erteilte Genehmigung zum Betrieb einer Fahrschule berechtigt nicht dazu, ohne weitere Erlaubnis in Deutschland eine Fahrschule zu betreiben

 

Eine tschechische Firma, die in Tschechien eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule hat, kann nicht auch in Deutschland von dieser Erlaubnis Gebrauch machen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nunmehr entschieden und damit einen entsprechenden Eilantrag der Firma abgelehnt.

Die Antragstellerin hatte im Neckar-Odenwald-Kreis eine Fahrschule eröffnet, ohne zuvor eine Genehmigung bei deutschen Behörden einzuholen. Das Landratsamt untersagte der Antragstellerin die weitere Fortsetzung des Betriebs mit sofortiger Wirkung, da der Fahrschulbetrieb ohne die erforderliche Erlaubnis durchgeführt werde. Hiergegen hat die Firma das Verwaltungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht, die Untersagungsverfügung sei mit der im Europäischen Recht garantierten Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren.

Wie die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts ausführte, stehe es mit Europäischem Recht in Einklang, dass der Betrieb einer Fahrschule in Deutschland nur mit einer Genehmigung deutscher Behörden erfolgen dürfe. Die Niederlassungsfreiheit gewähre die Möglichkeit, unter Beachtung der Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten. Die Niederlassungsfreiheit mache es aber nicht entbehrlich, die Bestimmungen des deutschen Rechtes über den Betrieb einer Fahrschule einzuhalten. Wer in Deutschland eine Fahrschule betreiben wolle, brauche eine Fahrschulerlaubnis. Mit dem Erfordernis einer solchen Erlaubnis werde die Überwachung eines geordneten Fahrschulbetriebs durch die zuständigen Behörden ermöglicht. So müsse ein qualitativ hochwertiger theoretischer und praktischer Unterricht gewährleistet sein, der den zunehmenden Anforderungen im Straßenverkehr gerecht werde. Es müssen geeignete Unterrichtsräume, Lernmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und der Inhaber einer Fahrschule bzw. der Leiter des Ausbildungsbetriebs müsse zuverlässig sein. Die zuständige Behörde habe bei der Erteilung der Erlaubnis keinen Ermessensspielraum; Erwägungen wie der Schutz bestehender Fahrschulen vor Konkurrenz dürfen deshalb bei der behördlichen Entscheidungsfindung keine Rolle spielen. Für den Niederlassungswilligen sei es zumutbar, dieses Verfahren zu durchlaufen.

Der Beschluss ist seit dem 3. März 2008 rechtskräftig.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2008

Erscheinungsdatum 15.04.2008

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