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Eine tschechische Firma,
die in Tschechien eine Erlaubnis zum Betrieb einer Fahrschule hat,
kann nicht auch in Deutschland von dieser Erlaubnis Gebrauch machen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nunmehr entschieden und
damit einen entsprechenden Eilantrag der Firma abgelehnt.
Die Antragstellerin
hatte im Neckar-Odenwald-Kreis eine Fahrschule eröffnet, ohne zuvor
eine Genehmigung bei deutschen Behörden einzuholen. Das Landratsamt
untersagte der Antragstellerin die weitere Fortsetzung des Betriebs
mit sofortiger Wirkung, da der Fahrschulbetrieb ohne die
erforderliche Erlaubnis durchgeführt werde. Hiergegen hat die Firma
das Verwaltungsgericht angerufen und insbesondere geltend gemacht,
die Untersagungsverfügung sei mit der im Europäischen Recht
garantierten Niederlassungsfreiheit nicht zu vereinbaren.
Wie die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts ausführte, stehe es mit Europäischem Recht in
Einklang, dass der Betrieb einer Fahrschule in Deutschland nur mit
einer Genehmigung deutscher Behörden erfolgen dürfe. Die
Niederlassungsfreiheit gewähre die Möglichkeit, unter Beachtung der
Berufsregelungen im Gebiet der Gemeinschaft mehr als eine Stätte für
die Ausübung einer Tätigkeit einzurichten und beizubehalten. Die
Niederlassungsfreiheit mache es aber nicht entbehrlich, die
Bestimmungen des deutschen Rechtes über den Betrieb einer Fahrschule
einzuhalten. Wer in Deutschland eine Fahrschule betreiben wolle,
brauche eine Fahrschulerlaubnis. Mit dem Erfordernis einer solchen
Erlaubnis werde die Überwachung eines geordneten Fahrschulbetriebs
durch die zuständigen Behörden ermöglicht. So müsse ein qualitativ
hochwertiger theoretischer und praktischer Unterricht gewährleistet
sein, der den zunehmenden Anforderungen im Straßenverkehr gerecht
werde. Es müssen geeignete Unterrichtsräume, Lernmittel und
Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und der Inhaber einer Fahrschule
bzw. der Leiter des Ausbildungsbetriebs müsse zuverlässig sein. Die
zuständige Behörde habe bei der Erteilung der Erlaubnis keinen
Ermessensspielraum; Erwägungen wie der Schutz bestehender
Fahrschulen vor Konkurrenz dürfen deshalb bei der behördlichen
Entscheidungsfindung keine Rolle spielen. Für den
Niederlassungswilligen sei es zumutbar, dieses Verfahren zu
durchlaufen.
Der Beschluss ist
seit dem 3. März 2008 rechtskräftig.
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