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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 21.09.09
 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2008, Seite 281

Verwaltungsgericht zum Einzelseminar

Berufliche Belastung, Zeitmangel etc. zählen nicht

 

In der Ausgabe 11/2001 dieser Zeitschrift berichteten wir unter der Überschrift „Qualität vor vermeintlicher Prominenz“ über die Auffassung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums zu den sog. Einzelseminaren für auffällig gewordene Kraftfahrer. Danach sind Aufbauseminare mit nur einem Teilnehmer ganz besonderen Ausnahmefällen vorbehalten.

Als ein Ausnahmegrund wurde hoher öffentlicher Bekanntheitsgrad (Prominenz) genannt. Müsste beispielsweise eine bekannte Schauspielerin an einem Aufbauseminar teilnehmen, wäre die Vertraulichkeit des interaktiven Geschehens kaum noch sicherzustellen. Persönliche Wünsche wie Arbeitsüberlastung, Zeitmangel oder Terminprobleme seien dagegen nicht als Begründung für ein Einzelseminar ausreichend. Nachschulungspflichtige Führerscheininhaber versuchen freilich immer wieder, eine Ausnahme für ein Einzelseminar genehmigt zu bekommen. Die Praktiken der baden-württembergischen Fahrerlaubnisbehörden sind hierbei unterschiedlich. Das wurde in einem jüngst vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Verfahren deutlich.

Eifriger Punktesammler

Ein Kurierfahrer hatte sich im Laufe der Jahre immer wieder Punkte zugelegt, zwischendurch auch einige abgebaut, aber nie genug. Eines nicht so schönen Tages war sein Flensburger Konto auf 18 Punkte angewachsen. Bei neun Punkten hatte die Fahrerlaubnisbehörde ihn bereits verwarnt. Später forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, an einem Aufbauseminar nach § 4 StVG teilzunehmen und die Bescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Die Behörde wies ihn auch auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hin, wodurch er zwei Punkte hätte abbauen können. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Teilnahmebescheinigung die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Frist verstrichen – Plastik weg!

Nachdem die von der Behörde gesetzte Frist abgelaufen und die Teilnahmebescheinigung nicht vorgelegt worden war, ordnete die Behörde die Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin beantragte der Kraftfahrer, ihm ein Einzelseminar zu genehmigen, weil er seiner beruflichen Belastung wegen die Teilnahme an allen vier Sitzungen und der Fahrprobe nicht sicherstellen könne. Ihm sei auch bekannt, dass Seminarleiter die Teilnahmebescheinigung bereits wegen geringfügiger Verspätungen verweigert hätten. Die Behörde verweigerte die Ausnahme und entzog die Fahrerlaubnis. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde beim Regierungspräsidium ein. In der Beschwerde machte er u.a. geltend, im benachbarten Landkreis würden Einzelseminare ohne Weiteres genehmigt. Das Regierungspräsidium wies die Beschwerde zurück.

Verwaltungsgericht sagt ebenfalls nein

Daraufhin erhob der Kraftfahrer Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht bestätigte in seinem inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 24.1.2008 (Verwaltungsgericht Stuttgart AZ: 9 K 4945/ 07) die Auffassung der Behörde, dass die Begründung für ein Einzelseminar nicht ausreiche. In der Beschlussbegründung führte das Gericht u. a. Folgendes aus:

"Die Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht dem Gesetz (§ 4 Abs. 7 StVG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme zur Teilnahme an einem Einzelseminar. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG sollen die Teilnehmer an Aufbauseminaren durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an der Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen. So sinngemäß auch § 35 Abs. 2 FeV. Danach „sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei sollen insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden."

Damit verdeutlichen der Gesetz- und der Verordnungsgeber, dass einer der Hauptzwecke des Aufbauseminars die Korrektur der Einstellung des Betroffenen gerade auch durch Gruppengespräche ist. Nach § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG kann die anordnende Behörde allerdings auf Antrag die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. Kriterien für eine solche Gestaltung werden vom Gesetz nicht genannt.

Bei der Auslegung des der anordnenden Behörde in § 4 Abs. 8 Satz 2 eröffneten Ermessens darf der von § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG sowie § 35 FeV verfolgte Zweck nicht aus den Augen verloren werden. Fällt das Gruppengespräch und die damit verbundene Gruppendynamik weg, ist der Zweck des Aufbauseminars, die Erzielung eines Einstellungswandels, nur noch schwerlich erreichbar. Das bedeutet, dass berufliche Belastung, Zeitmangel oder finanzielle Belastung des Betroffenen regelmäßig nicht in das Ermessen der anordnenden Behörde einfließen dürfen, da sie an der Notwendigkeit wie an den Erfolgsaussichten einer gruppendynamischen Einwirkung auf den Einzelnen nichts ändern. Nur wenn eine besondere persönliche Situation befürchten lässt, dass Inhalt der zu erwartenden Gruppengespräche nicht mehr das Verkehrsverhalten, sondern sonstige persönliche Umstände werden, etwa die Prominenz eines Beteiligten oder eine vorübergehende psychische Krise, kommt die Ausübung des Ermessens nach § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG in Betracht.

Das Gericht hat damit die vom Ministerium vertretene Auffassung ausdrücklich bestätigt. Es bleibt zu hoffen, dass die Erlaubnisbehörden dieses Urteil bei künftigen Entscheidungen über Einzelseminare berücksichtigen. Die Erfahrungen von Seminarleitern, die bereits Einzelseminare durchgeführt haben, bestätigen, dass auch mit dem Einsatz von Medien die fehlenden gruppendynamischen Prozesse nicht ersetzt und deshalb die Seminarziele nur unvollständig erreicht werden können.

Jürgen Bauer

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2008

Erscheinungsdatum 15.05.2008

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