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In der
Ausgabe 11/2001 dieser Zeitschrift berichteten wir unter der
Überschrift
„Qualität vor vermeintlicher Prominenz“
über die Auffassung des baden-württembergischen Verkehrsministeriums
zu den sog. Einzelseminaren für auffällig gewordene Kraftfahrer.
Danach sind Aufbauseminare mit nur einem Teilnehmer ganz besonderen
Ausnahmefällen vorbehalten.
Als ein Ausnahmegrund
wurde hoher öffentlicher Bekanntheitsgrad (Prominenz) genannt.
Müsste beispielsweise eine bekannte Schauspielerin an einem
Aufbauseminar teilnehmen, wäre die Vertraulichkeit des interaktiven
Geschehens kaum noch sicherzustellen. Persönliche Wünsche wie
Arbeitsüberlastung, Zeitmangel oder Terminprobleme seien dagegen
nicht als Begründung für ein Einzelseminar ausreichend.
Nachschulungspflichtige Führerscheininhaber versuchen freilich immer
wieder, eine Ausnahme für ein Einzelseminar genehmigt zu bekommen.
Die Praktiken der baden-württembergischen Fahrerlaubnisbehörden sind
hierbei unterschiedlich. Das wurde in einem jüngst vor dem
Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Verfahren deutlich.
Eifriger Punktesammler
Ein Kurierfahrer
hatte sich im Laufe der Jahre immer wieder Punkte zugelegt,
zwischendurch auch einige abgebaut, aber nie genug. Eines nicht so
schönen Tages war sein Flensburger Konto auf 18 Punkte angewachsen.
Bei neun Punkten hatte die Fahrerlaubnisbehörde ihn bereits
verwarnt. Später forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, an einem
Aufbauseminar nach § 4 StVG teilzunehmen und die Bescheinigung
innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Die Behörde wies ihn
auch auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung hin, wodurch er zwei Punkte hätte
abbauen können. Es wurde ihm auch mitgeteilt, dass bei nicht
fristgerechter Vorlage der Teilnahmebescheinigung die Fahrerlaubnis
entzogen werde.
Frist verstrichen – Plastik weg!
Nachdem die von der
Behörde gesetzte Frist abgelaufen und die Teilnahmebescheinigung
nicht vorgelegt worden war, ordnete die Behörde die Entziehung der
Fahrerlaubnis an. Daraufhin beantragte der Kraftfahrer, ihm ein
Einzelseminar zu genehmigen, weil er seiner beruflichen Belastung
wegen die Teilnahme an allen vier Sitzungen und der Fahrprobe nicht
sicherstellen könne. Ihm sei auch bekannt, dass Seminarleiter die
Teilnahmebescheinigung bereits wegen geringfügiger Verspätungen
verweigert hätten. Die Behörde verweigerte die Ausnahme und entzog
die Fahrerlaubnis. Dagegen legte der Betroffene Beschwerde beim
Regierungspräsidium ein. In der Beschwerde machte er u.a. geltend,
im benachbarten Landkreis würden Einzelseminare ohne Weiteres
genehmigt. Das Regierungspräsidium wies die Beschwerde zurück.
Verwaltungsgericht sagt ebenfalls nein
Daraufhin erhob der
Kraftfahrer Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht
bestätigte in seinem inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom
24.1.2008 (Verwaltungsgericht Stuttgart AZ: 9 K 4945/ 07) die Auffassung der Behörde, dass die
Begründung für ein Einzelseminar nicht ausreiche. In der
Beschlussbegründung führte das Gericht u. a. Folgendes aus:
"Die Entziehung der
Fahrerlaubnis entspricht dem Gesetz (§ 4 Abs. 7 StVG). Der Kläger
hat keinen Anspruch auf Genehmigung einer Ausnahme zur Teilnahme
an einem Einzelseminar. Nach § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG sollen die
Teilnehmer an Aufbauseminaren durch Mitwirkung an
Gruppengesprächen und an der Fahrprobe veranlasst werden, Mängel
in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren
Verhalten zu erkennen. So sinngemäß auch § 35 Abs. 2 FeV. Danach
„sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur
Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen
dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme
und Schwierigkeiten zu erörtern. Durch Gruppengespräche,
Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer
Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll
ein sicheres rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei
sollen insbesondere die Einstellung zum Verhalten im
Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die
Gefahrenerkennung verbessert werden."
Damit verdeutlichen
der Gesetz- und der Verordnungsgeber, dass einer der Hauptzwecke des
Aufbauseminars die Korrektur der Einstellung des Betroffenen gerade
auch durch Gruppengespräche ist. Nach § 4 Abs. 8 Satz 2 StVG kann
die anordnende Behörde allerdings auf Antrag die Teilnahme an einem
Einzelseminar gestatten. Kriterien für eine solche Gestaltung werden
vom Gesetz nicht genannt.
Bei der Auslegung des
der anordnenden Behörde in § 4 Abs. 8 Satz 2 eröffneten Ermessens
darf der von § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG sowie § 35 FeV verfolgte Zweck
nicht aus den Augen verloren werden. Fällt das Gruppengespräch und
die damit verbundene Gruppendynamik weg, ist der Zweck des
Aufbauseminars, die Erzielung eines Einstellungswandels, nur noch
schwerlich erreichbar. Das bedeutet, dass berufliche Belastung,
Zeitmangel oder finanzielle Belastung des Betroffenen regelmäßig
nicht in das Ermessen der anordnenden Behörde einfließen dürfen, da
sie an der Notwendigkeit wie an den Erfolgsaussichten einer
gruppendynamischen Einwirkung auf den Einzelnen nichts ändern. Nur
wenn eine besondere persönliche Situation befürchten lässt, dass
Inhalt der zu erwartenden Gruppengespräche nicht mehr das
Verkehrsverhalten, sondern sonstige persönliche Umstände werden,
etwa die Prominenz eines Beteiligten oder eine vorübergehende
psychische Krise, kommt die Ausübung des Ermessens nach § 4 Abs. 8
Satz 2 StVG in Betracht.
Das Gericht hat damit
die vom Ministerium vertretene Auffassung ausdrücklich bestätigt. Es
bleibt zu hoffen, dass die Erlaubnisbehörden dieses Urteil bei
künftigen Entscheidungen über Einzelseminare berücksichtigen. Die
Erfahrungen von Seminarleitern, die bereits Einzelseminare
durchgeführt haben, bestätigen, dass auch mit dem Einsatz von Medien
die fehlenden gruppendynamischen Prozesse nicht ersetzt und deshalb
die Seminarziele nur unvollständig erreicht werden können.
Jürgen Bauer |