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| Letzte Aktualisierung dieser Seite:
20.10.11 |
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© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2008, Seite 283 |
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Neue Verfahrensregelung
Theoretische
Fahrerlaubnisprüfung,
Zulassung von fremdsprachigen
Prüfungen,
Zulassung von Prüfungen mit
Audio-Unterstützung oder mit Dolmetscher
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Innenministerium Baden-Württemberg
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Betr.: Schreiben des
Innenministeriums Baden-Württemberg vom 17. August 2007, Az.
7-3853.1/231
Der
Erlass des Innenministeriums vom 17. August
2007, Az. 7-3853.1/231, einschließlich der ergänzenden Hinweise
hierzu, wird aufgehoben und durch die nachstehende
Verfahrensregelung ersetzt. Hintergrund dieser Modifizierung ist zum
einen, dass die Technische Prüfstelle des TÜV SÜD nun definitiv
bestätigt hat, dass für fremdsprachige schriftliche Prüfungen in den
amtlich zugelassenen 11 Fremdsprachen die Manipulationssicherheit
und Prüfungsgerechtigkeit in demselben Maße gewährleistet werden
kann wie für schriftliche deutsche Prüfungen. Zum anderen wird durch
die Modifizierung der Verwaltungsaufwand für die
Fahrerlaubnisbehörden reduziert, indem das Verfahren zur Prüfung und
Genehmigung von Ausnahmen weitgehend auf die Fälle der Zulassung von
Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher
beschränkt wird.
- Theorie-Prüfungen
sind grundsätzlich mit deutschen Prüfbogen abzulegen (§ 16 Abs. 2
FeV, Ziff. 1.3 der Anlage 7 zur FeV, Ziff. 4.7 der
Prüfungsrichtlinie). Der Bewerber hat im Antrag auf Erteilung der
Fahrerlaubnis eine Festlegung auf die von ihm gewünschte
Prüfungssprache bzw. -form zu treffen. Eine Änderung dieses
Wunsches kann nachträglich vorgenommen werden, muss aber
rechtzeitig vor dem Prüfungstermin erfolgen.
Die Zulassung fremdsprachiger Prüfungen gemäß § 16 Abs. 2 FeV,
Ziff. 1.3 der Anlage 7 zur FeV, Ziff. 4.7 der Prüfungsrichtlinie,
erfolgt in jedem Fall durch die Fahrerlaubnisbehörde.
- Die Zulassung
fremdsprachiger schriftlicher Prüfungen in den 11 amtlich
zugelassenen Fremdsprachen (vgl. Ziff. 4.7 der Prüfungsrichtlinie)
erfordert im Regelfall keine Begründung des Bewerbers. Die
Fahrerlaubnisbehörde kann aber im Einzelfall die Zulassung von der
Vorlage einer Begründung abhängig machen, aus der sich ergibt,
warum der Bewerber die Prüfung nicht in deutscher Sprache ablegen
kann. In Zweifelsfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde vom Bewerber
Nachweise über die Staatsangehörigkeit, über die Aufenthaltsdauer
in Deutschland sowie über den Schul- und Berufsabschluss
anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Überprüfung fehlender
Deutschkenntnisse eigene Ermittlungen anstellen.
- Bei der Zulassung
fremdsprachiger Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder
mit Dolmetscher ist restriktiv zu verfahren. Im Antrag auf
Erteilung der Fahrerlaubnis hat der Bewerber in diesen Fällen
eingehend zu begründen, warum er die Prüfung nicht in deutscher
Sprache oder in einer der 11 amtlich zugelassenen Fremdsprachen
ablegen kann. Darüber hinaus hat er eingehend zu begründen, warum
er nicht lesen (also weder deutsch noch in einer der 11 amtlich
zugelassenen Fremdsprachen) kann. Die bloße Behauptung fehlender
Deutschkenntnisse und einer Leseschwäche genügt nicht.
Die Fahrerlaubnisbehörde soll vom Bewerber in der Regel Nachweise
über die Staatsangehörigkeit, über die Aufenthaltsdauer in
Deutschland sowie über den Schul und Berufsabschluss bzw. über die
Umstände, weshalb kein Schul- oder Berufsabschluss erworben werden
konnte, anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Überprüfung
fehlender Deutschkenntnisse eigene Ermittlungen anstellen. In
Zweifelsfällen kommt
(a) zur Überprüfung, ob die Behauptung fehlender
Deutschkenntnisse zutrifft - mit Zustimmung des Bewerbers, der die
fehlenden Deutschkenntnisse aber nachzuweisen hat - auch eine
Anfrage beim Arbeitgeber/Ausbildungsträger/Klassen- oder
Deutschlehrer,
(b) zur Überprüfung, ob die behauptete Leseschwäche
vorliegt - mit Zustimmung des Bewerbers, der die Leseschwäche aber
nachzuweisen hat - auch die Vorlage eines amts- oder
fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Leseschwäche in
Betracht.
Soweit es in der betreffenden Sprache eine Mini-Disc gibt, ist die
Dolmetscherprüfung ausgeschlossen.
- Die Zulassung von
Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher
gemäß Ziff. 3 soll nur auf schriftlichen Antrag bei der
zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und durch Erteilung einer
gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung gewährt werden. In den
Fällen eines Bewerberwunsches auf Zulassung zur fremdsprachigen
schriftlichen Prüfung gemäß Ziff. 2 kann die Fahrerlaubnisbehörde
in den Fällen, in denen sie die Zulassung von der Vorlage einer
Begründung abhängig macht und eine Überprüfung dieser Begründung
vornimmt, eine Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung verlangen.
Um entsprechende
Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.
gez. Wolfgang Ansel
Innenministerium
Baden-Württemberg
Stuttgart, den 23.04.2008 |
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FahrSchulPraxis
Ausgabe
Mai 2008
Erscheinungsdatum 15.05.2008
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