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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Mai/2008, Seite 283

Neue Verfahrensregelung

Theoretische Fahrerlaubnisprüfung,
Zulassung von fremdsprachigen Prüfungen,
Zulassung von Prüfungen mit Audio-Unterstützung oder mit Dolmetscher

 

Innenministerium Baden-Württemberg

Betr.: Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 17. August 2007, Az. 7-3853.1/231

Der Erlass des Innenministeriums vom 17. August 2007, Az. 7-3853.1/231, einschließlich der ergänzenden Hinweise hierzu, wird aufgehoben und durch die nachstehende Verfahrensregelung ersetzt. Hintergrund dieser Modifizierung ist zum einen, dass die Technische Prüfstelle des TÜV SÜD nun definitiv bestätigt hat, dass für fremdsprachige schriftliche Prüfungen in den amtlich zugelassenen 11 Fremdsprachen die Manipulationssicherheit und Prüfungsgerechtigkeit in demselben Maße gewährleistet werden kann wie für schriftliche deutsche Prüfungen. Zum anderen wird durch die Modifizierung der Verwaltungsaufwand für die Fahrerlaubnisbehörden reduziert, indem das Verfahren zur Prüfung und Genehmigung von Ausnahmen weitgehend auf die Fälle der Zulassung von Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher beschränkt wird.

  1. Theorie-Prüfungen sind grundsätzlich mit deutschen Prüfbogen abzulegen (§ 16 Abs. 2 FeV, Ziff. 1.3 der Anlage 7 zur FeV, Ziff. 4.7 der Prüfungsrichtlinie). Der Bewerber hat im Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis eine Festlegung auf die von ihm gewünschte Prüfungssprache bzw. -form zu treffen. Eine Änderung dieses Wunsches kann nachträglich vorgenommen werden, muss aber rechtzeitig vor dem Prüfungstermin erfolgen.

    Die Zulassung fremdsprachiger Prüfungen gemäß § 16 Abs. 2 FeV, Ziff. 1.3 der Anlage 7 zur FeV, Ziff. 4.7 der Prüfungsrichtlinie, erfolgt in jedem Fall durch die Fahrerlaubnisbehörde.
     
  2. Die Zulassung fremdsprachiger schriftlicher Prüfungen in den 11 amtlich zugelassenen Fremdsprachen (vgl. Ziff. 4.7 der Prüfungsrichtlinie) erfordert im Regelfall keine Begründung des Bewerbers. Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber im Einzelfall die Zulassung von der Vorlage einer Begründung abhängig machen, aus der sich ergibt, warum der Bewerber die Prüfung nicht in deutscher Sprache ablegen kann. In Zweifelsfällen kann die Fahrerlaubnisbehörde vom Bewerber Nachweise über die Staatsangehörigkeit, über die Aufenthaltsdauer in Deutschland sowie über den Schul- und Berufsabschluss anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Überprüfung fehlender Deutschkenntnisse eigene Ermittlungen anstellen.
     
  3. Bei der Zulassung fremdsprachiger Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher ist restriktiv zu verfahren. Im Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat der Bewerber in diesen Fällen eingehend zu begründen, warum er die Prüfung nicht in deutscher Sprache oder in einer der 11 amtlich zugelassenen Fremdsprachen ablegen kann. Darüber hinaus hat er eingehend zu begründen, warum er nicht lesen (also weder deutsch noch in einer der 11 amtlich zugelassenen Fremdsprachen) kann. Die bloße Behauptung fehlender Deutschkenntnisse und einer Leseschwäche genügt nicht.

    Die Fahrerlaubnisbehörde soll vom Bewerber in der Regel Nachweise über die Staatsangehörigkeit, über die Aufenthaltsdauer in Deutschland sowie über den Schul und Berufsabschluss bzw. über die Umstände, weshalb kein Schul- oder Berufsabschluss erworben werden konnte, anfordern. Die Fahrerlaubnisbehörde kann zur Überprüfung fehlender Deutschkenntnisse eigene Ermittlungen anstellen. In Zweifelsfällen kommt

    (a) zur Überprüfung, ob die Behauptung fehlender Deutschkenntnisse zutrifft - mit Zustimmung des Bewerbers, der die fehlenden Deutschkenntnisse aber nachzuweisen hat - auch eine Anfrage beim Arbeitgeber/Ausbildungsträger/Klassen- oder Deutschlehrer,
    (b) zur Überprüfung, ob die behauptete Leseschwäche vorliegt - mit Zustimmung des Bewerbers, der die Leseschwäche aber nachzuweisen hat - auch die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Leseschwäche in Betracht.

    Soweit es in der betreffenden Sprache eine Mini-Disc gibt, ist die Dolmetscherprüfung ausgeschlossen.
     
  4. Die Zulassung von Prüfungen mit Audio-Unterstützung (Mini-Disc) oder mit Dolmetscher gemäß Ziff. 3 soll nur auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde und durch Erteilung einer gebührenpflichtigen Ausnahmegenehmigung gewährt werden. In den Fällen eines Bewerberwunsches auf Zulassung zur fremdsprachigen schriftlichen Prüfung gemäß Ziff. 2 kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen, in denen sie die Zulassung von der Vorlage einer Begründung abhängig macht und eine Überprüfung dieser Begründung vornimmt, eine Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verlangen.

Um entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Wolfgang Ansel

Innenministerium
Baden-Württemberg

Stuttgart, den 23.04.2008

FahrSchulPraxis
Ausgabe Mai 2008

Erscheinungsdatum 15.05.2008

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