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Zum 1. Januar 2009 wird
die Abgeltungssteuer eingeführt. Ab dann unterliegen Einkünfte aus
privatem Kapitalvermögen wie Dividenden, Zinsen und Erträge aus
Veräußerungsgewinnen von Wertpapieren dem einheitlichen Steuersatz
von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Die
Abgeltungssteuer gilt für private Kapitalerträge, die nach dem 31.
Dezember 2008 zufließen und für Veräußerungsgewinne aus
Wertpapieren, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Die
auszahlende Stelle behält die Steuer ein und führt diese an das
Finanzamt ab. Sofern der persönliche Steuersatz eines
Steuerpflichtigen weniger als 25% beträgt, kann er für seine
Kapitaleinkünfte auf Antrag individuelle Veranlagung wählen.
Was
gilt für die klassische Kapital-Lebensversicherung?
Auf die
Lebensversicherung hat diese steuerliche Neuregelung keinen
Einfluss. Ausnahme: Ab 2009 unterliegt auch der Verkauf einer
Lebensversicherung der Abgeltungssteuer, wenn der
Versicherungsvertrag noch keine 12 Jahre bestanden hat. Bisher war
nur die Kündigung einer Lebensversicherung steuerpflichtig, wenn
seit Abschluss weniger als 12 Jahre vergangen waren. Die seit Anfang
2005 bestehenden steuerlichen Regelungen für die Lebensversicherung
bleiben auch nach Einführung der Abgeltungssteuer unverändert.
Das bedeutet:
a)
Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen, die vor dem 31.12.2004
mit einer Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren abgeschlossen
wurden, sind weiterhin vollständig steuerfrei.
b)
Versicherungsleistungen aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen
Verträgen sind steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil ergibt
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den ausbezahlten
Versicherungsleistungen und den eingezahlten
Versicherungsbeiträgen. Sofern Leistungen aus diesen
Lebensversicherungen nach dem 60. Lebensjahr und nicht vor Ablauf
von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausbezahlt werden, wird nur die
Hälfte des Unterschiedsbetrages besteuert. Allerdings ist ab dem
Jahr 2009 vorgesehen, für die Besteuerung des hälftigen
Wertzuwachses den progressiven Steuertarif zugrunde zu legen.
Ist
die Riester-Rente von der neuen Abgeltungssteuer betroffen?
Nein. Gleichgültig,
ob Riester- oder Basis-Rente, ob betriebliche Altersvorsorge,
Berufsunfähigkeitsversicherung oder Risikolebensversicherung, in
diese Vorsorgearten greift die Abgeltungssteuer nicht ein. Mit der
Ertragsanteilsbesteuerung bleibt die steuerliche Begünstigung der
Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung weiterhin erhalten.
Fazit:
Geldanlagen in den
genannten Arten der Altersvorsorge werden mit Einführung der
Abgeltungssteuer im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen noch
attraktiver. Wer sein Geld gut anlegen will, sollte sich für die
private und betriebliche Altersversorgung entscheiden.
Wenn Sie
dieses Thema näher interessiert, wenden Sie sich an Ihren
Ansprechpartner in Sachen Altersvorsorge, Herrn Toni Borosch (Tel.-Nr.
0711/839875-60).
Gerne können Sie Ihre Anfrage auch per
E-Mail an die Verbandsgeschäftsstelle richten. Wir leiten diese
dann gerne an Herrn Borosch weiter...
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