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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2008, Seite 386

Gefährliche Belege

Steuerbetrug ist kein Kavaliersdelikt

 

In der Apostelgeschichte zitiert Paulus das Jesus-Wort: "Geben ist seliger denn nehmen.“ Der deutsche Finanzminister erwartet natürlich, alle Bürger würden die Worte aus der Bibel bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten beherzigen. Da die Steuerlast im Laufe der letzten Jahre für fast alle Bürger immer drückender geworden ist, suchen viele nach Wegen, das „Geben“ möglichst klein zu halten.

Fritz, Sohn eines Fahrschulinhabers, macht am Wochenende eine Spritztour mit Freunden und lädt die Korona zum Abendessen ein. Er lässt sich vom Ober einen „steuertauglichen“ Beleg geben. Da er selbst weder die Bewirtungskosten noch die Tankkosten steuermindernd geltend machen kann, gibt er Bewirtungsbeleg und Tankquittung seinem Vater, der die Beträge als Betriebsausgaben verbucht.

Strafverfahren gegen Papa

Bei einer Betriebsprüfung überprüft der Finanzbeamte u.a. die Bewirtungsbelege sehr kritisch. Ihm fällt auf, dass die Namen der bewirteten Personen, angeblich Geschäftsfreunde, sonst nirgendwo in den Geschäftsunterlagen auftauchen. Außerdem stammt der Tankbeleg von einer 150 Kilometer entfernten Tankstelle, obwohl im Tagesnachweis des Fahrschulinhabers an diesem Tag nur 11 normale Fahrstunden eingetragen sind. Auf Nachbohren räumt der Fahrschulinhaber schließlich ein, dass die Belege nicht als Betriebsausgaben hätten verbucht werden dürfen. Er hofft, dass mit Nachentrichtung der Steuer die Angelegenheit erledigt sein wird. Das Finanzamt versteht in dieser Sache aber keinen Spaß und leitet ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.

Auch der Sohn ist dran

Damit nicht genug, denn gegen den Sohn wird ein Verfahren wegen Steuergefährdung eingeleitet. Rechtliche Grundlage ist der neu gefasste § 379 der Abgabenordnung (AO). Bis Ende 2006 konnte wegen Steuergefährdung nur belangt werden, wer Belege gegen Entgelt in den Verkehr brachte. Mit der zum 01.01.2007 geänderten Fassung dieser Bestimmung ist auch die unentgeltliche Überlassung von Belegen eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Mit der Neufassung des § 379 AO reagierte der Gesetzgeber u.a. auf dubiose Internetangebote.

Beweiserleichterung

Auch schon nach dem früheren Recht hätte der Sohn mit einer Anklage wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung rechnen müssen, wenn er seinem Vater die Belege nachweislich mit der Absicht der steuerlichen Verwendung überlassen hätte. Die „Einlassung“ des Sohnes, er sei davon ausgegangen, der Vater werde die Belege vernichten und nicht verbuchen, wurde von vielen Richtern als Schlupfloch betrachtet. Mit der erfolgten Neufassung des § 379 AO sind solche Ausflüchte wirkungslos geworden, denn die Steuerbehörde muss in diesen Fällen den Vorsatz nicht mehr nachweisen.

Angesichts dieser Rechtslage kann man nur dringend davon abraten, Belege an andere weiterzugeben oder dubiose Belege zur Vortäuschung von Betriebausgaben in der eigenen Buchhaltung zu verwenden.

Ansgar Brendel

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2008

Erscheinungsdatum 15.07.2008

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