|
In der
Apostelgeschichte zitiert Paulus das Jesus-Wort: "Geben ist seliger
denn nehmen.“ Der deutsche Finanzminister erwartet natürlich, alle
Bürger würden die Worte aus der Bibel bei der Erfüllung ihrer
steuerlichen Pflichten beherzigen. Da die Steuerlast im Laufe der
letzten Jahre für fast alle Bürger immer drückender geworden ist,
suchen viele nach Wegen, das „Geben“ möglichst klein zu halten.
Fritz, Sohn eines
Fahrschulinhabers, macht am Wochenende eine Spritztour mit Freunden
und lädt die Korona zum Abendessen ein. Er lässt sich vom Ober einen
„steuertauglichen“ Beleg geben. Da er selbst weder die
Bewirtungskosten noch die Tankkosten steuermindernd geltend machen
kann, gibt er Bewirtungsbeleg und Tankquittung seinem Vater, der die
Beträge als Betriebsausgaben verbucht.
Strafverfahren gegen Papa
Bei einer
Betriebsprüfung überprüft der Finanzbeamte u.a. die Bewirtungsbelege
sehr kritisch. Ihm fällt auf, dass die Namen der bewirteten
Personen, angeblich Geschäftsfreunde, sonst nirgendwo in den
Geschäftsunterlagen auftauchen. Außerdem stammt der Tankbeleg von
einer 150 Kilometer entfernten Tankstelle, obwohl im Tagesnachweis
des Fahrschulinhabers an diesem Tag nur 11 normale Fahrstunden
eingetragen sind. Auf Nachbohren räumt der Fahrschulinhaber
schließlich ein, dass die Belege nicht als Betriebsausgaben hätten
verbucht werden dürfen. Er hofft, dass mit Nachentrichtung der
Steuer die Angelegenheit erledigt sein wird. Das Finanzamt versteht
in dieser Sache aber keinen Spaß und leitet ein Strafverfahren wegen
Steuerhinterziehung ein.
Auch der Sohn ist dran
Damit nicht genug,
denn gegen den Sohn wird ein Verfahren wegen Steuergefährdung
eingeleitet. Rechtliche Grundlage ist der neu gefasste § 379 der
Abgabenordnung (AO). Bis Ende 2006 konnte wegen Steuergefährdung nur
belangt werden, wer Belege gegen Entgelt in den Verkehr brachte. Mit
der zum 01.01.2007 geänderten Fassung dieser Bestimmung ist auch die
unentgeltliche Überlassung von Belegen eine Ordnungswidrigkeit und
kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden. Mit der
Neufassung des § 379 AO reagierte der Gesetzgeber u.a. auf dubiose
Internetangebote.
Beweiserleichterung
Auch schon nach dem
früheren Recht hätte der Sohn mit einer Anklage wegen Beihilfe zur
Steuerhinterziehung rechnen müssen, wenn er seinem Vater die Belege
nachweislich mit der Absicht der steuerlichen Verwendung überlassen
hätte. Die „Einlassung“ des Sohnes, er sei davon ausgegangen, der
Vater werde die Belege vernichten und nicht verbuchen, wurde von
vielen Richtern als Schlupfloch betrachtet. Mit der erfolgten
Neufassung des § 379 AO sind solche Ausflüchte wirkungslos geworden,
denn die Steuerbehörde muss in diesen Fällen den Vorsatz nicht mehr
nachweisen.
Angesichts dieser
Rechtslage kann man nur dringend davon abraten, Belege an andere
weiterzugeben oder dubiose Belege zur Vortäuschung von
Betriebausgaben in der eigenen Buchhaltung zu verwenden.
Ansgar Brendel |