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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Juli/2008, Seite 392

Fahrerlaubnis-Verordnung

Wichtige Neuerungen verabschiedet

 

Nachtrag: Die Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2008, veröffentlicht.

Am 13. Juni hat der Bundesrat eine Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Die Termine des Inkrafttretens der einzelnen Änderungen stehen noch nicht fest. Wir werden die geänderten Vorschriften in der nächsten Ausgabe in gewohnter Weise veröffentlichen. Der überwiegende Teil der Änderungen wird erst drei Monate nach Verkündung, also voraussichtlich etwa Anfang bis Mitte Oktober in Kraft treten. Über die für die Fahrschulen bedeutsamen Änderungen informieren wir vorab in Kurzform.

Mofa: Wird dem Inhaber einer Mofa-Prüfungsbescheinigung untersagt, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, muss die Prüfbescheinigung bei der Behörde abgeliefert werden, die die Entscheidung getroffen hat.

Klasse L: Beim Mitführen von Anhängern bleibt die Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt. Allerdings wird bei Zuwiderhandlungen wegen des Fehlens einer entsprechenden Kennzeichnung am Anhänger nicht mehr der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben werden können.

Ausbildungsbescheinigung: Die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung berechnet sich nicht mehr ab Ausstellungsdatum, sondern ab Abschluss der Ausbildung.

Wartefrist: Die Regelung, dass nach dreimaligem Nichtbestehen einer Prüfung eine Wartefrist von drei Monaten eingehalten werden muss, wird gestrichen. Künftig darf also die Prüfung nach zwei Wochen wiederholt werden, unabhängig von der Anzahl der vorausgegangenen erfolglosen Prüfungen.

Lichtbild: Die bereits heute praktizierte Regelung über die Lichtbilder im Führerschein wird in die FeV übernommen.

Prüfung nach Entziehung oder Fristablauf: Bislang war eine theoretische und praktische Prüfung vorgeschrieben, wenn die Fahrerlaubnis für mehr als zwei Jahre entzogen war (Sperre) oder bei den zeitlich befristeten Fahrerlaubnissen der Lkw- und Busklassen und den ausländischen Führerscheinen das Recht zur Nutzung des Führerscheins mehr als zwei Jahre abgelaufen war. Diese Regelung wird ersatzlos gestrichen.

Das bedeutet, dass beispielsweise ein Lkw-Fahrer, bei dem die Gültigkeit der Fahrerlaubnis seit mehreren Jahren abgelaufen ist, nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand und das Sehvermögen ohne Weiteres wieder die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE erteilt werden kann. Zwar wird den Fahrerlaubnisbehörden das Recht eingeräumt, im Einzelfall eine Prüfung zu verlangen; nach bisherigen Erfahrungen kann man davon ausgehen, dass davon sehr selten Gebrauch gemacht wird.

Verlängerung der Fahrerlaubnis: Erfreulich ist, dass künftig bei Verlängerung der Fahrerlaubnisse der Bus- oder Lkw-Klassen nicht mehr das Datum der Erteilung des Druckauftrags zur Herstellung des Kartenführerscheins maßgebend ist. Die neue Regelung sieht vielmehr vor, dass die neue Fünfjahresfrist nahtlos an die bisherige Gültigkeitsdauer anknüpft.

Verlust des Führerscheins: Neu eingeführt wird die Regelung, dass beim Verlust eines Führerscheins (Verlieren, Entwendung) der Betroffene verpflichtet ist, den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen. Das Nichtbeachten dieser Vorschrift ist bußgeldbewehrt.

Internationaler Führerschein: Bislang war die Ausstellung eines internationalen Führerscheins in der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr geregelt. Die Vorschriften wurden in die §§ 25a und 25b der FeV übernommen.

Ausländische Fahrerlaubnisse: Auch bei der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen wird die Zweijahresregelung aufgehoben. Das bedeutet, dass der „Umtausch“ auch dann noch möglich ist, wenn der Führerscheininhaber schon länger als drei Jahre in Deutschland lebt. Eine Prüfung wird bei den „Anlage-11-Staaten“ auch dann nicht mehr gefordert, wenn der Betroffene bei der Antragstellung schon länger als drei Jahre in Deutschland lebt.

Kennzeichnung der Untersagung: Wird künftig dem Inhaber eines Führerscheins aus einem anderen EU- oder EWR-Staat untersagt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, wird dies in dem ausländischen Führerschein durch ein rotes schräg durchgestrichenes D angezeigt. Auf EU-Kartenführerscheinen wird dieser Vermerk im Feld 13 eingetragen.

Begleitung BF 17: Inhaber eines schweizerischen Führerscheins der Klasse B sind, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, künftig ebenfalls befugt, Fahranfänger im Rahmen des Modells BF 17 zu begleiten. Es wird die Schlüsselzahl 184 eingeführt, mit der auf die Auflagen für BF 17 aufmerksam gemacht wird.

Sicherheitskontrollen: In der Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Regelungen über die Funktions- und Sicherheitskontrollen mit Blick auf das digitale Kontrollgerät aktualisiert.

Klasse S: Die Klasse S wird in das Muster der Ausbildungsbescheinigung aufgenommen.

Aufbewahrung von Schaublättern: Am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt eine Änderung des Paragraphen 5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Kraft. Ab diesem Tag müssen Fahrschulen weder die Schaublätter analoger Kontrollgeräte noch die Ausdrucke digitaler Kontrollgeräte aufbewahren.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Juli 2008

Erscheinungsdatum 15.07.2008

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