Nachtrag: Die
Vierte Verordnung zur
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008
wurde im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn
am 29. Juli 2008, veröffentlicht.
Am 13.
Juni hat der Bundesrat eine Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften verabschiedet. Die Termine des Inkrafttretens der
einzelnen Änderungen stehen noch nicht fest. Wir werden die
geänderten Vorschriften in der nächsten Ausgabe in gewohnter Weise
veröffentlichen. Der überwiegende Teil der Änderungen wird erst drei
Monate nach Verkündung, also voraussichtlich etwa Anfang bis Mitte
Oktober in Kraft treten. Über die für die Fahrschulen bedeutsamen
Änderungen informieren wir vorab in Kurzform.
Mofa:
Wird dem Inhaber einer
Mofa-Prüfungsbescheinigung untersagt, auf öffentlichen Straßen ein
Mofa zu führen, muss die Prüfbescheinigung bei der Behörde
abgeliefert werden, die die Entscheidung getroffen hat.
Klasse L:
Beim Mitführen von Anhängern bleibt die Höchstgeschwindigkeit auf 25
km/h begrenzt. Allerdings wird bei Zuwiderhandlungen wegen des
Fehlens einer entsprechenden Kennzeichnung am Anhänger nicht mehr
der Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhoben werden können.
Ausbildungsbescheinigung:
Die Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung berechnet sich nicht
mehr ab Ausstellungsdatum, sondern ab Abschluss der Ausbildung.
Wartefrist:
Die Regelung, dass nach
dreimaligem Nichtbestehen einer Prüfung eine Wartefrist von drei
Monaten eingehalten werden muss, wird gestrichen. Künftig darf also
die Prüfung nach zwei Wochen wiederholt werden, unabhängig von der
Anzahl der vorausgegangenen erfolglosen Prüfungen.
Lichtbild:
Die bereits heute
praktizierte Regelung über die Lichtbilder im Führerschein wird in
die FeV übernommen.
Prüfung nach Entziehung oder
Fristablauf:
Bislang war eine theoretische und praktische Prüfung vorgeschrieben,
wenn die Fahrerlaubnis für mehr als zwei Jahre entzogen war (Sperre)
oder bei den zeitlich befristeten Fahrerlaubnissen der Lkw- und
Busklassen und den ausländischen Führerscheinen das Recht zur
Nutzung des Führerscheins mehr als zwei Jahre abgelaufen war. Diese
Regelung wird ersatzlos gestrichen.
Das bedeutet, dass
beispielsweise ein Lkw-Fahrer, bei dem die Gültigkeit der
Fahrerlaubnis seit mehreren Jahren abgelaufen ist, nach Vorlage
einer ärztlichen Bescheinigung über den Gesundheitszustand und das
Sehvermögen ohne Weiteres wieder die Fahrerlaubnis der Klassen C und
CE erteilt werden kann. Zwar wird den Fahrerlaubnisbehörden das
Recht eingeräumt, im Einzelfall eine Prüfung zu verlangen; nach
bisherigen Erfahrungen kann man davon ausgehen, dass davon sehr
selten Gebrauch gemacht wird.
Verlängerung der Fahrerlaubnis:
Erfreulich
ist, dass künftig bei Verlängerung der Fahrerlaubnisse der Bus- oder
Lkw-Klassen nicht mehr das Datum der Erteilung des Druckauftrags zur
Herstellung des Kartenführerscheins maßgebend ist. Die neue Regelung
sieht vielmehr vor, dass die neue Fünfjahresfrist nahtlos an die
bisherige Gültigkeitsdauer anknüpft.
Verlust des Führerscheins:
Neu eingeführt
wird die Regelung, dass beim Verlust eines Führerscheins (Verlieren,
Entwendung) der Betroffene verpflichtet ist, den Verlust
unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu
lassen. Das Nichtbeachten dieser Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
Internationaler Führerschein:
Bislang war die Ausstellung eines internationalen Führerscheins in
der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
geregelt. Die Vorschriften wurden in die §§ 25a und 25b der FeV
übernommen.
Ausländische Fahrerlaubnisse:
Auch bei der
Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grund einer
ausländischen wird die Zweijahresregelung aufgehoben. Das bedeutet,
dass der „Umtausch“ auch dann noch möglich ist, wenn der
Führerscheininhaber schon länger als drei Jahre in Deutschland lebt.
Eine Prüfung wird bei den „Anlage-11-Staaten“ auch dann nicht mehr
gefordert, wenn der Betroffene bei der Antragstellung schon länger
als drei Jahre in Deutschland lebt.
Kennzeichnung der Untersagung:
Wird künftig
dem Inhaber eines Führerscheins aus einem anderen EU- oder EWR-Staat
untersagt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, wird dies in dem
ausländischen Führerschein durch ein rotes schräg durchgestrichenes
D angezeigt. Auf EU-Kartenführerscheinen wird dieser Vermerk im Feld
13 eingetragen.
Begleitung BF 17:
Inhaber eines
schweizerischen Führerscheins der Klasse B sind, sofern die übrigen
Voraussetzungen gegeben sind, künftig ebenfalls befugt, Fahranfänger
im Rahmen des Modells BF 17 zu begleiten. Es wird die Schlüsselzahl
184 eingeführt, mit der auf die Auflagen für BF 17 aufmerksam
gemacht wird.
Sicherheitskontrollen:
In der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung werden die Regelungen über die
Funktions- und Sicherheitskontrollen mit Blick auf das digitale
Kontrollgerät aktualisiert.
Klasse S:
Die Klasse S wird in das
Muster der Ausbildungsbescheinigung aufgenommen.
Aufbewahrung von Schaublättern:
Am Tag nach
Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt eine Änderung des Paragraphen
5 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Kraft.
Ab diesem Tag müssen Fahrschulen weder die Schaublätter analoger
Kontrollgeräte noch die Ausdrucke digitaler Kontrollgeräte
aufbewahren.
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