
Die
Deutsche Bahn hat in den in den letzen Jahren viel Geld in die
Sicherheit ihrer Bahnübergänge investiert. Die Zeiten, als man trotz
geöffneter Schranken oder ausgeschalteter Signalanlage mit einem Zug
rechnen musste, dürften deshalb endgültig vorbei sein. Diese Meinung
hat das höchste bayerische Gericht bereits 1974 in einem
interessanten Urteil (Aktenzeichen: Rreg 5 St 143/74, Bayerisches
Oberstes Landesgericht ), das jüngst in der Fachpresse kursierte,
vertreten.
Das Gericht hatte
sich mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Lkw-Fahrer überquerte
einen Bahnübergang, an dem die Fahrbahn eine auf einem eigenen
Gleiskörper geführte Straßenbahntrasse kreuzte. Der Übergang war mit
dem Zeichen 201 (Andreaskreuz) und einer zugabhängig gesteuerten
Lichtsignalanlage gesichert. Was der Lkw-Fahrer nicht wissen konnte:
Die Ampel war ausgefallen. Dem Führer der Straßenbahn hingegen
zeigte eine Kontrollleuchte den Ausfall an. Er fuhr deshalb mit
lediglich 15 km/h auf den Übergang zu. Der Lkw überquerte den
Bahnkörper mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h. Es kam zum Unfall,
bei dem zwei Fahrgäste verletzt wurden.
Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des
Amtsgerichtes
Das zuständige
Amtsgericht sprach den angeklagten Lkw-Fahrer vom Vorwurf des
fahrlässigen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315, Abs. 1 Nr. 2 Abs.
5 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB)
frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Paragraf 19 StVO gilt auch bei Ausfall der Ampel
Das oberste
bayerische Gericht urteilte, der Angeklagte habe sich nicht von
vornherein darauf einstellen müssen, dass sich trotz des
Nichtaufleuchtens der Lichtsignalanlage ein Zug nähert. Dabei
stellten die Richter aber gleichwohl klar, dass ein fehlendes
Lichtsignal die Regelungen des § 19 StVO nicht außer Kraft setzt.
Der Angeklagte war somit objektiv verpflichtet, der Straßenbahn den
Vorrang einzuräumen.
Vertrauensgrundsatz am gesicherten Bahnübergang
Allerdings führte das
Vorhandensein einer Lichtsignalanlage zu einer wesentlichen
Einschränkung der Sorgfaltspflicht des Lkw-Fahrers: An einem
technisch gesicherten Bahnübergang darf ein die Gleise überquerender
Fahrzeugführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlage in
Betrieb ist, bzw. dass bei Ausfall der Anlage ein sich nähernder Zug
mittels automatischer Zwangsbremsung gestoppt wird oder zumindest
den Übergang nur mit äußerst geringer Geschwindigkeit überquert.
Bahnübergänge – keine Orte gymnastischer Übungen!
Damit bestätigt das
Gericht die von Jürgen Bauer in der FahrSchulPraxis (Ausgabe
Oktober 2001, Seite 520) vertretene Auffassung, dass das
auch heute noch hin und wieder bei praktischen Prüfungen geforderte
„Kopf drehen“ vor dem Überqueren von Bahnübergängen auf den
„Müllhaufen der Geschichte“ gehört. Dies hauptsächlich auch deshalb,
weil die erforderliche Sicht auf die Gleise – vor allem bei
unübersichtlichen Übergängen – ja ohnehin oft erst zu einem
Zeitpunkt erreicht wird, an dem ein rechtzeitiges Anhalten objektiv
nicht mehr möglich ist.

Sehr unübersichtlicher, technisch
gesicherter Bahnübergang, ...
Aktion „Sicher drüber“ klärt auf!
Die im Jahr 2004 vom
DVR und der Deutschen Bahn gestartete Aufklärungsaktion „Sicher
drüber“, in die auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände
(BVF) eingebunden ist, brachte es an den Tag: Die meisten Unfälle an
Bahnübergängen passieren entweder, weil die Verkehrsteilnehmer den
Bahnübergang nicht rechtzeitig bemerken oder weil sie (vorsätzlich?)
trotz aufleuchtender Lichtsignale oder sich senkender bzw. bereits
geschlossener Schranken schnell noch über die Gleise fahren.

... bei dem ausreichende Sicht erst in Höhe des Andreaskreuzes
erlangt wird.
Aufwendige Sicherung von Bahnübergängen
Deswegen ersetzt die
Bahn auch immer mehr Übergänge durch Über- oder Unterführungen.
Außerdem werden die noch verbliebenen Querungsstellen mit einer
ganzen Armada von Verkehrszeichen und -einrichtungen abgesichert.
Dies führt dazu, dass an einem einzigen Bahnübergang häufig weit
über dreißig (!) Schilder angebracht werden. Die Ausbildung von
Fahrschülern sollte deshalb in erster Linie darauf zielen,
Bahnübergänge rechtzeitig zu erkennen und – wie an „normalen“ Ampeln
auch – sicherzustellen, dass bei einem aufleuchtenden Lichtsignal
noch rechtzeitig angehalten werden kann.

Bild: Deutscher Verkehrssicherheitsrat
e. V., Bonn
(Aus der Aufklärungsbroschüre "Sicher drüber", die beim DVR bestellt
werden kann:
www.dvr.de)
Jochen Klima |