FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2008

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2008

November 2008

Oktober 2008

September 2008

August 2008

Juli 2008

Juni 2008

Mai 2008

April 2008

März 2008

Februar 2008

Januar 2008

Übersicht 2008

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe August/2008, Seite 458

Bayerisches Oberstes Landesgericht

Am gesicherten Bahnübergang gilt der Vertrauensgrundsatz

 

Die Deutsche Bahn hat in den in den letzen Jahren viel Geld in die Sicherheit ihrer Bahnübergänge investiert. Die Zeiten, als man trotz geöffneter Schranken oder ausgeschalteter Signalanlage mit einem Zug rechnen musste, dürften deshalb endgültig vorbei sein. Diese Meinung hat das höchste bayerische Gericht bereits 1974 in einem interessanten Urteil (Aktenzeichen: Rreg 5 St 143/74, Bayerisches Oberstes Landesgericht ), das jüngst in der Fachpresse kursierte, vertreten.

Das Gericht hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Lkw-Fahrer überquerte einen Bahnübergang, an dem die Fahrbahn eine auf einem eigenen Gleiskörper geführte Straßenbahntrasse kreuzte. Der Übergang war mit dem Zeichen 201 (Andreaskreuz) und einer zugabhängig gesteuerten Lichtsignalanlage gesichert. Was der Lkw-Fahrer nicht wissen konnte: Die Ampel war ausgefallen. Dem Führer der Straßenbahn hingegen zeigte eine Kontrollleuchte den Ausfall an. Er fuhr deshalb mit lediglich 15 km/h auf den Übergang zu. Der Lkw überquerte den Bahnkörper mit einer Geschwindigkeit von 44 km/h. Es kam zum Unfall, bei dem zwei Fahrgäste verletzt wurden.

Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Amtsgerichtes

Das zuständige Amtsgericht sprach den angeklagten Lkw-Fahrer vom Vorwurf des fahrlässigen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315, Abs. 1 Nr. 2 Abs. 5 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Paragraf 19 StVO gilt auch bei Ausfall der Ampel

Das oberste bayerische Gericht urteilte, der Angeklagte habe sich nicht von vornherein darauf einstellen müssen, dass sich trotz des Nichtaufleuchtens der Lichtsignalanlage ein Zug nähert. Dabei stellten die Richter aber gleichwohl klar, dass ein fehlendes Lichtsignal die Regelungen des § 19 StVO nicht außer Kraft setzt. Der Angeklagte war somit objektiv verpflichtet, der Straßenbahn den Vorrang einzuräumen.

Vertrauensgrundsatz am gesicherten Bahnübergang

Allerdings führte das Vorhandensein einer Lichtsignalanlage zu einer wesentlichen Einschränkung der Sorgfaltspflicht des Lkw-Fahrers: An einem technisch gesicherten Bahnübergang darf ein die Gleise überquerender Fahrzeugführer grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlage in Betrieb ist, bzw. dass bei Ausfall der Anlage ein sich nähernder Zug mittels automatischer Zwangsbremsung gestoppt wird oder zumindest den Übergang nur mit äußerst geringer Geschwindigkeit überquert.

Bahnübergänge – keine Orte gymnastischer Übungen!

Damit bestätigt das Gericht die von Jürgen Bauer in der FahrSchulPraxis (Ausgabe Oktober 2001, Seite 520) vertretene Auffassung, dass das auch heute noch hin und wieder bei praktischen Prüfungen geforderte „Kopf drehen“ vor dem Überqueren von Bahnübergängen auf den „Müllhaufen der Geschichte“ gehört. Dies hauptsächlich auch deshalb, weil die erforderliche Sicht auf die Gleise – vor allem bei unübersichtlichen Übergängen – ja ohnehin oft erst zu einem Zeitpunkt erreicht wird, an dem ein rechtzeitiges Anhalten objektiv nicht mehr möglich ist.


Sehr unübersichtlicher, technisch
gesicherter Bahnübergang, ...

Aktion „Sicher drüber“ klärt auf!

Die im Jahr 2004 vom DVR und der Deutschen Bahn gestartete Aufklärungsaktion „Sicher drüber“, in die auch die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) eingebunden ist, brachte es an den Tag: Die meisten Unfälle an Bahnübergängen passieren entweder, weil die Verkehrsteilnehmer den Bahnübergang nicht rechtzeitig bemerken oder weil sie (vorsätzlich?) trotz aufleuchtender Lichtsignale oder sich senkender bzw. bereits geschlossener Schranken schnell noch über die Gleise fahren.


... bei dem ausreichende Sicht erst in Höhe des Andreaskreuzes erlangt wird.

Aufwendige Sicherung von Bahnübergängen

Deswegen ersetzt die Bahn auch immer mehr Übergänge durch Über- oder Unterführungen. Außerdem werden die noch verbliebenen Querungsstellen mit einer ganzen Armada von Verkehrszeichen und -einrichtungen abgesichert. Dies führt dazu, dass an einem einzigen Bahnübergang häufig weit über dreißig (!) Schilder angebracht werden. Die Ausbildung von Fahrschülern sollte deshalb in erster Linie darauf zielen, Bahnübergänge rechtzeitig zu erkennen und – wie an „normalen“ Ampeln auch – sicherzustellen, dass bei einem aufleuchtenden Lichtsignal noch rechtzeitig angehalten werden kann.


Bild: Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V., Bonn
(Aus der Aufklärungsbroschüre "Sicher drüber", die beim DVR bestellt werden kann: www.dvr.de)

 

Jochen Klima

FahrSchulPraxis
Ausgabe August 2008

Erscheinungsdatum 15.08.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW: