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Führt
ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht oder
nicht in voller Höhe ab, verjährt der Anspruch des
Sozialversicherungsträgers nicht schon nach vier, sondern erst nach
30 Jahren. Das
Finanzamt führte bei einer Spedition eine Betriebsprüfung für die
Jahre 1995 bis 1998 durch. Dabei stellten die Beamten fest, dass bei
einigen Fahrern die Stundenaufzeichnungen auf den
Aushilfslohnquittungen von den auf den Schaublättern der
Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten abwichen. Die Schaublätter
belegten, dass die Beschäftigung der Fahrer nicht „geringfügig“,
sondern erheblich darüber hinausgegangen war. Eine Pauschalierung
der Lohnsteuer beziehungsweise der Sozialabgaben war demzufolge
nicht zulässig. Der Geschäftsführer des Unternehmens räumte am
20.01. 1999 die Verstöße ein. Allerdings lägen die Fehler bei den
Fahrern, die offensichtlich die Fahrtschreiber nicht korrekt bedient
oder die Aufzeichnungen fahrlässig falsch ausgefüllt hätten. Das
Finanzamt, später auch die Sozialversicherung und das Sozialgericht,
ließen diese Ausreden nicht gelten, da die Aufzeichnungspflicht nach
Paragraph 28 f Abs. 1 SGB IV dem Arbeitgeber obliegt. Die Beamten
versuchten vergeblich durch Befragung der Beschäftigten
festzustellen, welche Löhne die einzelnen Fahrer tatsächlich
bekommen hatten. Das Finanzamt einigte sich daraufhin mit dem
Unternehmen auf eine Formel, nach der die tatsächlich gezahlten
Aushilfslöhne nachträglich versteuert wurden.
Verjährt?
Nach Abschluss des
Steuerstrafverfahrens errechnete die Sozialversicherung aufgrund der
bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten Aushilfslöhne ihrerseits
Sozialversicherungsbeiträge und setzte diese mit einem
Beitragssummenbescheid auf 24.495 € fest. Der dagegen eingelegte
Widerspruch wurde am 13.01.2006 zurückgewiesen und auf die zu
bezahlenden Beiträge Säumniszuschläge in Höhe von 15.820 €
festgesetzt. Gegen diesen Bescheid klagte die Spedition beim
Sozialgericht Dortmund. Sie begründete ihre Klage damit, dass die
Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997 verjährt seien. Schließlich
habe das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht
vorsätzlich dem Sozialversicherungsträger vorenthalten. Das
Sozialgericht nahm die Klage zwar an, wies sie jedoch am 25.01.2008
als unbegründet zurück.
Aus
den Gründen
In ihrem Urteil
(Sozialgericht Dortmund, AZ: S 34 R 50/06) führten die Richter unter
anderem aus:
"Nach Paragraph 28f
Abs. 2 SGB IV kann die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge
von der Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte
geltend machen (Beitragssummenbescheid), weil die Klägerin ihre
Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch
die Versicherungs- und Beitragspflicht beziehungsweise
Beitragsfreiheit wegen Geringfügigkeit und die korrekte
Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
Soweit der prüfende
Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht
oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand
ermitteln kann, ist diese nach Paragraph 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV
zu schätzen. Auf etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiter der
Klägerin kommt es nicht an, weil die Aufzeichnungspflichten gemäß
Paragraph 28 f SGB IV allein dem Arbeitgeber obliegen. Vorliegend
kann die Beklagte angesichts unzutreffender Lohnunterlagen der
Klägerin und unergiebiger Ergebnisse einer Befragung von
Mitarbeitern die Beiträge auf der Basis geschätzter
Arbeitsentgelte fordern. Sie legt dabei zutreffend die Werte der
steuerrechtlichen Verständigung vom 20.01.1999 zu Grunde. Diese
von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung muss sich die
Klägerin auch im Rahmen der Beitragserhebung zurechnen lassen.
Die Kammer ist auf
dieser Grundlage überzeugt, dass die Klägerin ihre Fahrer
vorsätzlich in Schwarzarbeit beschäftigt und die fälligen
Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, sodass
gemäß Paragraph 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Verjährung nicht
eingetreten ist. Es gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist.
Hierfür genügt bedingter Vorsatz, das heißt die Nichtabführung von
fälligen Sozialversicherungsbeiträgen ist zumindest für möglich
gehalten und billigend in Kauf genommen worden.
Aus der
Verständigung mit dem Finanzamt ergibt sich zweifelsfrei, dass der
Geschäftsführer der Klägerin durch Manipulationen im Bereich der
Aushilfslöhne und der damit verbundenen mangelhaften Buchführung
sowohl Steuern hinterziehen als auch fällige
Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen wollte. Ungeachtet des
einen Geständnisses vorsätzlichen Handelns durch den
Geschäftsführer der Klägerin lässt bereits der Umstand von
Schwarzarbeit den Rückschluss zu, dass es auch Ziel des
Arbeitgebers war, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu
umgehen.“
Rechtskraft steht noch aus – aber ...
Auch wenn dieses
Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil das Unternehmen dagegen
vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Rechtsmittel
eingelegt hat, zeigt es doch deutlich, welche Risiken Arbeitgeber
eingehen, die Mitarbeiter schwarz beschäftigen.
Jürgen Bauer |