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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2008, Seite 502

Schwarzarbeit

Sozialabgaben verjähren sehr spät

 

Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht oder nicht in voller Höhe ab, verjährt der Anspruch des Sozialversicherungsträgers nicht schon nach vier, sondern erst nach 30 Jahren.

Das Finanzamt führte bei einer Spedition eine Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1998 durch. Dabei stellten die Beamten fest, dass bei einigen Fahrern die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen von den auf den Schaublättern der Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten abwichen. Die Schaublätter belegten, dass die Beschäftigung der Fahrer nicht „geringfügig“, sondern erheblich darüber hinausgegangen war. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer beziehungsweise der Sozialabgaben war demzufolge nicht zulässig. Der Geschäftsführer des Unternehmens räumte am 20.01. 1999 die Verstöße ein. Allerdings lägen die Fehler bei den Fahrern, die offensichtlich die Fahrtschreiber nicht korrekt bedient oder die Aufzeichnungen fahrlässig falsch ausgefüllt hätten. Das Finanzamt, später auch die Sozialversicherung und das Sozialgericht, ließen diese Ausreden nicht gelten, da die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 28 f Abs. 1 SGB IV dem Arbeitgeber obliegt. Die Beamten versuchten vergeblich durch Befragung der Beschäftigten festzustellen, welche Löhne die einzelnen Fahrer tatsächlich bekommen hatten. Das Finanzamt einigte sich daraufhin mit dem Unternehmen auf eine Formel, nach der die tatsächlich gezahlten Aushilfslöhne nachträglich versteuert wurden.

Verjährt?

Nach Abschluss des Steuerstrafverfahrens errechnete die Sozialversicherung aufgrund der bei der Lohnsteuerprüfung festgestellten Aushilfslöhne ihrerseits Sozialversicherungsbeiträge und setzte diese mit einem Beitragssummenbescheid auf 24.495 € fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde am 13.01.2006 zurückgewiesen und auf die zu bezahlenden Beiträge Säumniszuschläge in Höhe von 15.820 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid klagte die Spedition beim Sozialgericht Dortmund. Sie begründete ihre Klage damit, dass die Beiträge für die Jahre 1995 bis 1997 verjährt seien. Schließlich habe das Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht vorsätzlich dem Sozialversicherungsträger vorenthalten. Das Sozialgericht nahm die Klage zwar an, wies sie jedoch am 25.01.2008 als unbegründet zurück.

Aus den Gründen

In ihrem Urteil (Sozialgericht Dortmund, AZ: S 34 R 50/06) führten die Richter unter anderem aus:

"Nach Paragraph 28f Abs. 2 SGB IV kann die Beklagte die Sozialversicherungsbeiträge von der Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen (Beitragssummenbescheid), weil die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- und Beitragspflicht beziehungsweise Beitragsfreiheit wegen Geringfügigkeit und die korrekte Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.

Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, ist diese nach Paragraph 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV zu schätzen. Auf etwaiges Fehlverhalten der Mitarbeiter der Klägerin kommt es nicht an, weil die Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 28 f SGB IV allein dem Arbeitgeber obliegen. Vorliegend kann die Beklagte angesichts unzutreffender Lohnunterlagen der Klägerin und unergiebiger Ergebnisse einer Befragung von Mitarbeitern die Beiträge auf der Basis geschätzter Arbeitsentgelte fordern. Sie legt dabei zutreffend die Werte der steuerrechtlichen Verständigung vom 20.01.1999 zu Grunde. Diese von ihrem Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung muss sich die Klägerin auch im Rahmen der Beitragserhebung zurechnen lassen.

Die Kammer ist auf dieser Grundlage überzeugt, dass die Klägerin ihre Fahrer vorsätzlich in Schwarzarbeit beschäftigt und die fälligen Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat, sodass gemäß Paragraph 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV die Verjährung nicht eingetreten ist. Es gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Hierfür genügt bedingter Vorsatz, das heißt die Nichtabführung von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen ist zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen worden.

Aus der Verständigung mit dem Finanzamt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Geschäftsführer der Klägerin durch Manipulationen im Bereich der Aushilfslöhne und der damit verbundenen mangelhaften Buchführung sowohl Steuern hinterziehen als auch fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen wollte. Ungeachtet des einen Geständnisses vorsätzlichen Handelns durch den Geschäftsführer der Klägerin lässt bereits der Umstand von Schwarzarbeit den Rückschluss zu, dass es auch Ziel des Arbeitgebers war, sozialversicherungsrechtliche Pflichten zu umgehen.“

Rechtskraft steht noch aus – aber ...

Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil das Unternehmen dagegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Rechtsmittel eingelegt hat, zeigt es doch deutlich, welche Risiken Arbeitgeber eingehen, die Mitarbeiter schwarz beschäftigen.

Jürgen Bauer

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2008

Erscheinungsdatum 15.09.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

  Inhaltsverzeichnis
  Neue Arbeitsgruppe: Die Lage der Angestellten - Termin: 09.10.08
  Einladung: Regionalversammlungen 2008/2009
  Wo die IHK sich irrte: So darf eine Fahrschule firmieren
  Info-Veranstaltung: Berufskraftfahrerqualifikation - Termin: 29.10.08
  Schwarzarbeit: Sozialabgaben verjähren sehr spät
  BF 17: Wenn der Eleve mehr darf als der Begleiter
  Ihre Landesagentur der Fahrlehrerversicherung informiert: Generationenvertrag - Altersarmut inbegriffen
  Einladung: Arbeitskreis Nutzfahrzeuge "Wichtige Fragen für die Zukunft" - Termin: 15.10.08
  Gerichtsurteile: Disziplinierung im Straßenverkehr (807) Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (806) Ampelrot gilt zwingend (805) Vernichtung eines aufgemotzten Motorrollers (804) Keine Fahrradhelmpflicht (803) Fahrverbot gefährdet Existenzgrundlage (802) Selber schuld (801) Befristung eines Arbeitsvertrages (800) Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers (799) Keine Rundfunkgebühren für PC (798)