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Max R.
machte den Autoführerschein mit 17. Bis zum 18. Geburtstag darf er
freilich nur mit Begleitperson fahren. Als Begleiter lassen sich
sein Vater (Führerschein Klasse 3 seit 1978) und seine Mutter
(Führerschein Klasse B seit 2000) eintragen.
Da Max ein Pferd
besitzt, reicht ihm der Führerschein Klasse B nicht, er will auch
die Klasse BE erwerben. Sofort nach bestandener B-Prüfung beginnt er
mit der Ausbildung Klasse BE, die er zwei Wochen später erfolgreich
abschließt.
Darf Mama bei Anhängerfahrten begleiten?
Als er das erste Mal
mit Anhänger fahren will, hat sein Vater keine Zeit. Also bittet er
die Mutter, ihn zu begleiten. Die ist sich aber nicht sicher, ob sie
berechtigt ist, dabei zu begleiten. Ein Anruf beim Fahrlehrer soll
Klarheit schaffen. Der Fahrlehrer erklärt Folgendes:
„Die Begleitperson
-
muss mindestens 30
Jahre alt sein,
-
muss seit fünf Jahren
im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden
deutschen oder EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sein,
-
darf zum Zeitpunkt der
Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 3 Punkte im VZR
haben,
-
muss in der
Prüfungsbescheinigung des Fahrers namentlich aufgeführt sein.“
Die Fahrpraxis von
mindestens 5 Jahren wird nicht ohne Grund verlangt: Es soll
sichergestellt sein, dass die Begleitperson bereits ausreichend
eigene Erfahrung im Umgang mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B hat.
Nur so kann angenommen werden, dass sie dem jungen Fahrer ein
kompetenter Beistand sein wird. Wenn die Begleiter jedoch nicht den
Nachweis von Fahrpraxis erbringen, wie schon erwähnt, genügt der
bloße Führerscheinbesitz. Mehr wäre in Praxi ohne unangemessenen
Aufwand nicht zu kontrollieren. Hier ist an die Regelungen aus den
90er Jahren über den Aufstieg von der beschränkten Klasse A auf die
unbeschränkte zu erinnern: Die verlangte Fahrpraxis von 4.000
Kilometern hat sich jeder selbst bestätigt, nachgeprüft wurde es
nicht.
Begleiter muss nicht BE haben
Auch bei
BE-Anhängerbetrieb muss die Begleitperson nicht im Besitz der Klasse
BE sein. Die Mutter ist also berechtigt, Max auf seiner
Anhängerfahrt zu begleiten. Das macht auch Sinn, denn die
Begleitperson hat vor allem die Aufgabe, den Fahranfänger
rechtzeitig auf drohende Gefahren hinzuweisen. Soweit es um die
Techniken des Anhängerbetriebs geht, hat Max das Nötige in der
Fahrschule gelernt. Was also beim An- und Abhängen des Anhängers,
beim Rangieren und auch sonst beim Fahren besonders zu beachten ist,
weiß der junge Fahrer. Auch die Mutter ist ja begrenzt berechtigt,
einen Anhänger mitzuführen. Ob sie das jemals getan hat, sei bei
dieser Betrachtung dahingestellt. Doch auch vom Vater weiß man
hierüber nichts Genaues. Dass er die Fahrerlaubnis Klasse 3 besitzt,
sagt nichts darüber aus, ob er jemals mit Anhänger gefahren ist.
Außerdem trägt die Begleitperson straßenverkehrsrechtlich keine
Verantwortung. Denn kommt es zu Verkehrsverstößen oder einem Unfall,
ist der junge Fahrer allein für sein Handeln verantwortlich.
Inwieweit sich die Begleitperson in solchen Fällen den Vorwurf
machen muss, nicht rechtzeitig auf den Fahrer (verbal) eingewirkt zu
haben, ist eine andere Sache. Auf unseren Fall gemünzt, könnte
mangelnde Anhängerpraxis der Grund für Fehleinschätzungen der
Begleitperson sein. Obwohl dies bei Gericht kaum Bedeutung haben
würde, sollte sich die Begleitperson immer die Frage stellen, ob sie
für eine solche Fahrt der geeignete „Aufpasser“ ist.
Andreas Tschöpe |