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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe September/2008, Seite 505

BF 17

Wenn der Eleve mehr darf als der Begleiter

 

Max R. machte den Autoführerschein mit 17. Bis zum 18. Geburtstag darf er freilich nur mit Begleitperson fahren. Als Begleiter lassen sich sein Vater (Führerschein Klasse 3 seit 1978) und seine Mutter (Führerschein Klasse B seit 2000) eintragen.

Da Max ein Pferd besitzt, reicht ihm der Führerschein Klasse B nicht, er will auch die Klasse BE erwerben. Sofort nach bestandener B-Prüfung beginnt er mit der Ausbildung Klasse BE, die er zwei Wochen später erfolgreich abschließt.

Darf Mama bei Anhängerfahrten begleiten?

Als er das erste Mal mit Anhänger fahren will, hat sein Vater keine Zeit. Also bittet er die Mutter, ihn zu begleiten. Die ist sich aber nicht sicher, ob sie berechtigt ist, dabei zu begleiten. Ein Anruf beim Fahrlehrer soll Klarheit schaffen. Der Fahrlehrer erklärt Folgendes:

„Die Begleitperson

  • muss mindestens 30 Jahre alt sein,

  • muss seit fünf Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B oder einer entsprechenden deutschen oder EU- oder EWR-Fahrerlaubnis sein,

  • darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 3 Punkte im VZR haben,

  • muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahrers namentlich aufgeführt sein.“

Die Fahrpraxis von mindestens 5 Jahren wird nicht ohne Grund verlangt: Es soll sichergestellt sein, dass die Begleitperson bereits ausreichend eigene Erfahrung im Umgang mit einem Kraftfahrzeug der Klasse B hat. Nur so kann angenommen werden, dass sie dem jungen Fahrer ein kompetenter Beistand sein wird. Wenn die Begleiter jedoch nicht den Nachweis von Fahrpraxis erbringen, wie schon erwähnt, genügt der bloße Führerscheinbesitz. Mehr wäre in Praxi ohne unangemessenen Aufwand nicht zu kontrollieren. Hier ist an die Regelungen aus den 90er Jahren über den Aufstieg von der beschränkten Klasse A auf die unbeschränkte zu erinnern: Die verlangte Fahrpraxis von 4.000 Kilometern hat sich jeder selbst bestätigt, nachgeprüft wurde es nicht.

Begleiter muss nicht BE haben

Auch bei BE-Anhängerbetrieb muss die Begleitperson nicht im Besitz der Klasse BE sein. Die Mutter ist also berechtigt, Max auf seiner Anhängerfahrt zu begleiten. Das macht auch Sinn, denn die Begleitperson hat vor allem die Aufgabe, den Fahranfänger rechtzeitig auf drohende Gefahren hinzuweisen. Soweit es um die Techniken des Anhängerbetriebs geht, hat Max das Nötige in der Fahrschule gelernt. Was also beim An- und Abhängen des Anhängers, beim Rangieren und auch sonst beim Fahren besonders zu beachten ist, weiß der junge Fahrer. Auch die Mutter ist ja begrenzt berechtigt, einen Anhänger mitzuführen. Ob sie das jemals getan hat, sei bei dieser Betrachtung dahingestellt. Doch auch vom Vater weiß man hierüber nichts Genaues. Dass er die Fahrerlaubnis Klasse 3 besitzt, sagt nichts darüber aus, ob er jemals mit Anhänger gefahren ist. Außerdem trägt die Begleitperson straßenverkehrsrechtlich keine Verantwortung. Denn kommt es zu Verkehrsverstößen oder einem Unfall, ist der junge Fahrer allein für sein Handeln verantwortlich. Inwieweit sich die Begleitperson in solchen Fällen den Vorwurf machen muss, nicht rechtzeitig auf den Fahrer (verbal) eingewirkt zu haben, ist eine andere Sache. Auf unseren Fall gemünzt, könnte mangelnde Anhängerpraxis der Grund für Fehleinschätzungen der Begleitperson sein. Obwohl dies bei Gericht kaum Bedeutung haben würde, sollte sich die Begleitperson immer die Frage stellen, ob sie für eine solche Fahrt der geeignete „Aufpasser“ ist.

Andreas Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe September 2008

Erscheinungsdatum 15.09.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

  Inhaltsverzeichnis
  Neue Arbeitsgruppe: Die Lage der Angestellten - Termin: 09.10.08
  Einladung: Regionalversammlungen 2008/2009
  Wo die IHK sich irrte: So darf eine Fahrschule firmieren
  Info-Veranstaltung: Berufskraftfahrerqualifikation - Termin: 29.10.08
  Schwarzarbeit: Sozialabgaben verjähren sehr spät
  BF 17: Wenn der Eleve mehr darf als der Begleiter
  Ihre Landesagentur der Fahrlehrerversicherung informiert: Generationenvertrag - Altersarmut inbegriffen
  Einladung: Arbeitskreis Nutzfahrzeuge "Wichtige Fragen für die Zukunft" - Termin: 15.10.08
  Gerichtsurteile: Disziplinierung im Straßenverkehr (807) Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad (806) Ampelrot gilt zwingend (805) Vernichtung eines aufgemotzten Motorrollers (804) Keine Fahrradhelmpflicht (803) Fahrverbot gefährdet Existenzgrundlage (802) Selber schuld (801) Befristung eines Arbeitsvertrages (800) Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers (799) Keine Rundfunkgebühren für PC (798)