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Seit
BF 17 in Baden-Württemberg läuft, häufen sich bei den
Führerscheinstellen Anträge auf Genehmigung von Ausnahmen vom
Mindestalter. 17-Jährige wollen ohne Begleitung zur Schule oder zur
Arbeitsstelle fahren. Solche Ausnahmen dürfen aber nur in besonders
gelagerten und im Einzelfall nachzuweisenden Härtefällen gewährt
werden. Fritz
ist 16 Jahre alt. Er wohnt in einem kleinen Dorf. Seinen täglichen
Schulweg in die acht Kilometer entfernte Kreisstadt legte er mit dem
Fahrrad zurück. Als Fritz vom Modellversuch „Führerschein mit 17“
hörte, wollte er seine Eltern von den Vorteilen überzeugen, auch ihn
schon mit 17 den Pkw-Führerschein machen zu lassen.
Unterstützung von Freunden
Sein etwas älterer
Freund Markus, schon mitten in der Fahrausbildung, und dessen Eltern
halfen ihm, seinen Eltern die Sache schmackhaft zu machen. In der
Fahrschule ging alles glatt, bald war auch die praktische Prüfung
bestanden. Stolz holte Fritz am Geburtstag zusammen mit seinem Vater
beim Amt seine Prüfungsbescheinigung ab und nahm gleich hinter dem
Lenkrad Platz, um mit seinem Vater nach Hause zu fahren. Fritz fährt
nun fast täglich in Begleitung eines Elternteils. Auch auf der
Urlaubsfahrt durfte er seinen Vater am Steuer ablösen. Seine Eltern
und seine beiden Geschwister sind mit seiner Fahrweise sehr
zufrieden. Sie loben ihn für seine umsichtige und sichere Fahrweise.
30
km mit Zug und Fahrrad
Seit einigen Wochen
ist Fritz Azubi. Leider hat er in der näheren Umgebung seines
Wohnortes keine Lehrstelle gefunden. Der Ort seines
Ausbildungsbetriebs hat keinen Bahnanschluss. Deshalb fährt er
täglich zuerst 20 Kilometer mit dem Zug und die restlichen 10
Kilometer bei Wind und Wetter mit seinem am Bahnhof deponierten
Fahrrad. Seine Mutter kann ihn nicht zur Arbeitsstelle bringen, weil
sie sich um die jüngeren Geschwister kümmern muss. Die Arbeitsstelle
seines Vaters liegt genau entgegengesetzt, sodass Fritz auch nicht
mit seinem Vater zur Arbeit fahren kann.
Ausnahme?
Nach einigen Wochen
beantragt Fritz mit Unterstützung seiner Eltern, ihm im Wege einer
Ausnahme zu gestatten, auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle
ohne Begleitung Auto fahren zu dürfen. Die Behörde fordert von ihm
zunächst eine medizinisch-psychologische Untersuchung. Das ist Fritz
zu aufwendig. Er verfolgt seinen Antrag deshalb zunächst nicht
weiter. Einige Wochen später hat die Bahn Verspätung und Fritz kommt
zu spät zur Arbeit. Sein Meister macht ihm klar, dass er künftig
Verspätungen nicht mehr dulden werde. Fritz solle eben einen
früheren Zug nehmen, damit er pünktlich um 7.45 Uhr zur Arbeit
kommen könne. Daraufhin stellt Fritz erneut den Antrag, ihm einen
Führerschein auszustellen, der ihn berechtigt, allein mit dem Auto
von der Wohnung zur Arbeitsstelle zu fahren. Die Behörde lehnt den
Antrag ab, da Fritz keine ausreichenden Gründe für eine Ausnahme vom
Mindestalter von 18 Jahren anführen könne. Die Tatsache, dass er
seinen Ausbildungsbetrieb mit dem Auto bequemer erreichen könne,
reiche für eine Ausnahmegenehmigung nicht aus. Der Gesetzgeber habe
nicht ohne Grund das Mindestalter für den Führerschein der Klasse B
auf 18 Jahre festgesetzt. Die hohe Unfallbeteiligung der jungen
Fahrer zeige auch, dass eine Absenkung des Mindestalters nicht
sinnvoll sei. Eine Ausnahme vom Mindestalter komme nur in sehr
seltenen Ausnahmefällen, die jeweils darzulegen seien, in Betracht.
Daraufhin zieht Fritz vor Gericht und beantragt vorläufigen
Rechtschutz.
Gericht: Keine unzumutbare Härte
Das
Verwaltungsgericht Braunschweig lehnt den Antrag ab und bestätigt
mit Beschluss vom 18.02.2008 die Entscheidung der Führerscheinstelle
(Verwaltungsgericht Braunschweig, AZ 6 B 411/07 in NZV 6/2008, Seite
315). Das Gericht stellt klar, dass die Führerscheinstelle in jedem
Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme
vom Mindestalter gegeben sind. Aber selbst bei Vorliegen von Gründen
bestehe höchstens dann ein Anspruch auf eine Ausnahme vom
Mindestalter,
„... wenn jede andere Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde als
die Genehmigung der Ausnahme rechtswidrig wäre (sog.
Ermessensreduzierung auf Null).“
Bei ihrer
Entscheidung hat die Behörde die Arbeitsanweisung des zuständigen
Ministeriums beachtet, wonach bei der Erteilung von Ausnahmen vom
Mindestalter restriktiv zu verfahren ist. Nur bei außergewöhnlichen
Umständen, die für den Betroffenen eine unzumutbare Härte
darstellten, dürfe eine Ausnahme erteilt werden.
Ausführliche Begründung mit Verweis auf die Klassen L, M + S
Das Gericht führt
dann weiter aus:
„... Ob der Weg zum Berufs- oder Ausbildungsort für den
Antragsteller nach diesen Maßstäben ohne eine Ausnahme vom
Mindestalter für die Fahrerlaubnis der Klasse B eine unzumutbare
Härte wegen außergewöhnlicher Umstände bedeutet, bestimmt sich
nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls. Zu
berücksichtigen ist insbesondere, welche Entfernung zu überbrücken
ist, welche öffentlichen Verkehrsverbindungen bestehen, welche
Fahrzeuge der Antragsteller auch ohne Ausnahmegenehmigung benutzen
dürfte und welche Mitfahrgelegenheiten zur Verfügung stehen.
Sofern körperliche oder andere Behinderungen vorliegen, hat die
Behörde diese zu Gunsten des Antragstellers zu beachten. Kann der
Berufs- oder Ausbildungsort mit anderen Transportmitteln ohne die
begehrte Ausnahmegenehmigung nur unter besonders schwerwiegenden
Beeinträchtigungen erreicht werden, so kann die Genehmigung trotz
des allgemeinen Risikos für den Straßenverkehr zu erteilen sein.
Solche unzumutbaren Beeinträchtigungen können nicht nur entstehen,
wenn es dem Antragsteller unmöglich ist, den Berufs- oder
Ausbildungsort in angemessener Zeit zu erreichen. Sie können sich
vielmehr auch aus anderen schwerwiegenden Nachteilen für den
Antragsteller oder für Familienangehörige ergeben, denen es im
Grundsatz möglich wäre, ihn zu fahren. Dafür genügt jedoch nicht,
dass der Berufs- oder Ausbildungsort mit dem Kraftfahrzeug, für
das die Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, bequemer zu
erreichen wäre oder dass sich mit der Ausnahmegenehmigung das
Alltagsleben für die Familie des Antragstellers besser
organisieren ließe. Auch erheblich längere Fahrzeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen;
Ausnahmen sind insoweit beispielsweise möglich, wenn Behinderungen
oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die derart
lange Fahrten unzumutbar machen. ... Schließlich darf eine
Ausnahme vom Mindestalter nur genehmigt werden, wenn davon
auszugehen ist, dass der Antragsteller zum Führen von
Kraftfahrzeugen der betroffenen Klasse geeignet ist. ... Um die
Fahreignung für die Entscheidung über den Befreiungsantrag zu
klären, hat die Fahrerlaubnisbehörde grundsätzlich die Beibringung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Für die
Ausnahmegenehmigung genügt auch nicht, dass der Antragsteller
bereits über einen längeren Zeitraum und mit beträchtlicher
Kilometerleistung im Rahmen des Modellprojekts des "Begleiteten
Fahrens mit 17" Fahrzeuge der betroffenen Klasse gefahren hat.
Die Altersgrenze von 18 Jahren ist darüber hinaus nur dann mit
besonders schwerwiegenden Nachteilen und daraus resultierenden
unzumutbaren Härten verbunden, wenn es dem Bewerber nicht
zuzumuten ist, die Fahrstrecke mit Fahrzeugen zurückzulegen, die
er bereits ohne Begleitung führen darf. Das gilt insbesondere,
wenn er bereits berechtigt ist, Kraftfahrzeuge anderer
Fahrerlaubnisklassen zu fahren und diese Fahrzeuge zur Benutzung
auf der betroffenen Fahrstrecke grundsätzlich geeignet sind. Das
dem Antragsteller im Rahmen des Projektes „Begleitetes Fahren mit
17“ eingeräumte Recht, Fahrzeuge der Klasse B unter Begleitung zu
führen, berechtigt ihn auch dazu, Fahrzeuge der Klassen L, M und S
ohne Begleitperson zu fahren. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass
ihm die Benutzung eines solchen Kraftfahrzeugs (insbesondere eines
Kleinkraftrades der Klasse M) für den Weg zum Ausbildungsort
unzumutbar ist.
Das Begleitete Fahren bietet dem jungen Kraftfahrer grundsätzlich
andere Rahmenbedingungen: Der Begleiter soll ihm einen „protektiven
Rahmen“ beim Aufbau fahrpraktischer Erfahrung gewähren, indem er
ihn nach dem Prinzip „vier Augen sehen mehr als zwei“ insbesondere
in komplexen und gefährlichen Verkehrssituationen kognitiv
entlastet. Diese Hilfestellung, welche die von jungen Fahrern
ausgehenden alters- und entwicklungsbedingten Risiken für die
anderen Verkehrsteilnehmer verringern kann, ist bei unbegleitetem
Fahren nicht gewährleistet.“
Unter
Berücksichtigung dieses Beschlusses sollten Fahrlehrer ihre jungen
Kunden auf keinen Fall ermutigen, einen Antrag auf Genehmigung einer
Ausnahme vom Mindestalter zu stellen. |