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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2008, Seite 544

Überforderung

Rasante Ausbildung mit geringem Nutzen

Donnerstagabend – Theorieunterricht: Bei der Behandlung der für die Wahl der Fahrgeschwindigkeit maßgeblichen Faktoren geraten wir über „persönliche Fähigkeiten des Fahrers“ in eine lebhafte Diskussion. Nicht zuletzt geht es dabei um die Seniorinnen und Senioren, die angeblich oft behindernd „durch die Gegend schleichen“. Meine jungen Fahrschüler meinen unisono, solchen Menschen müsse man die Fahrerlaubnis entziehen.

Ein Fahrschüler erzählt, ein Bekannter sei durch die Prüfung gefallen, weil er zu langsam gefahren sei, und er möchte wissen, wie ich dazu stehe. Als Antwort zitierte ich zunächst § 3 Absatz 2 StVO: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.“ Und ich fügte an, dies gelte für gestandene Führerscheinbesitzer und ergo auch für Führerscheinanwärter. Schließlich müsse der Prüfer beurteilen können, ob einer das Fahrzeug auch bei höheren Geschwindigkeiten beherrsche.

Was aber, wenn ich mich unsicher fühle?

„Was aber, wenn ich mich ab einer bestimmten Geschwindigkeit nicht mehr sicher fühle?“ An dieser Stelle passt es gut, über Sinn und Zweck von Autobahn- und Überlandfahrten zu sprechen. So verstehen die Schüler auch, weshalb diese „Sonderfahrten“ erst gegen Ende der Ausbildung angesetzt werden dürfen. Und es wird ihnen klar: Zügiges Mithalten auf der Landstraße und der Autobahn muss im Zweifel so lange trainiert werden, bis nach bestem Ermessen des Fahrlehrers die Unsicherheiten beseitigt sind. Um das ohne Rückschläge für den Lernfortschritt zu erreichen, ist es u. a. sehr wichtig, erst dann auf anspruchsvollen Strecken außerorts zu üben, wenn die Inhalte der Grundausbildung schon gut verankert sind. Geschichten über Genies, die angeblich bei der Fahrschule Fix und Fertig GmbH & Co. KG schon in der vierten Stunde auf die Autobahn durften, beeindrucken mich schon lange nicht mehr. Freilich lasse ich in diesem Zusammenhang auch keinen Raum für alberne Gerüchte, wonach man durchfalle, wenn man bei der Prüfung auf der Landstraße statt exakt 100 km/h nur mit etwa 90 bis 95 km/h fahre.

Am anderen Morgen - Überlandfahrt

Wir fahren auf einer gut ausgebauten Straße, auf der 100 km/h erlaubt und problemlos möglich sind. Weit vor uns fährt ein Auto, das in der nächsten Linkskurve aus unserem Sichtfeld verschwindet. Als wir ebenfalls diese Kurve hinter uns haben und das Auto wieder sehen, hat sich die Distanz zum Vorausfahrenden so drastisch verkleinert, dass wir auf 50 km/h herunter müssen, um den richtigen Abstand halten zu können. Wer da vor uns fährt, ist in diesem Fall kein Tattergreis, sondern ein Fahrschüler. Da zwischendurch einige weniger übersichtliche Kurven kommen, zotteln wir dem Fahrschulwagen über eine Strecke von mehreren Kilometern hinterher. Aber nicht nur wir: Ein Blick in den Rückspiegel lässt erkennen, dass sich hinter uns eine Schlange gebildet hat. Mein Schüler grinst mich an ...

Ein Blick in die Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Ein kurzer Blick in die Fahrschüler-Ausbildungsordnung sagt uns, dass Fahrschüler nicht überfordert werden dürfen:

  • § 1 Abs. 2 (4. Spiegelstrich) verlangt vom Fahrlehrer, dem Schüler Wissen zur realistischen Selbsteinschätzung zu vermitteln. Aber wie soll ein Schüler das lernen, wenn er von seinem Fahrlehrer überfordert wird?
     
  • Im 5. Spiegelstrich dieser Bestimmung wird gefordert, dem Schüler rücksichtsvolles und partnerschaftliches Verhalten zu vermitteln.

Wie aber soll das gehen, wenn ich meinem Schüler Fahraufgaben abverlange, die er infolge seines noch geringen Ausbildungsstandes gar nicht leisten kann? Was sollen solche „Gewaltritte“ beim Schüler bewirken? Ihn davon zu überzeugen, dass er in Wahrheit mehr kann, als er sich zutraut? Stärkung seines Selbstbewusstseins? Ihm signalisieren: Mach dir nichts aus Fahrfehlern, wir haben ein Fahrschulschild auf dem Dach, da müssen und werden die anderen auf dich Rücksicht nehmen?

In einschlägigen Kommentaren heißt es hierzu: „Ein Fahrlehrer darf dem Fahrschüler keine Aufgaben stellen, denen dieser nach der Ausbildung und Fahrfertigkeit nicht gewachsen ist.“ Wer, wie oben beschrieben, einen blutigen Anfänger auf eine schwierige Fahrstrecke ansetzt, scheint sich um diesen einfachen Grundsatz wenig zu scheren. Solchen Fahrten liegen keine differenzierten, aufeinander aufbauenden Ausbildungsinhalte zugrunde, weshalb etwa ins Auge gefasste Ausbildungsziele auch nicht erreicht werden können.

Würde ich meinen Kindern diese Fahrschule empfehlen?

Solches Herumgurken auf der Landstraße oder Autobahn – das sollte man nicht übersehen – wirft kein gutes Licht auf die Fahrschule und verleitet überdies manchen Fahrer zu riskanten Überholmanövern. Natürlich sind wir dem einen oder anderen Fahrer selbst dann zu langsam, wenn wir mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit fahren. Doch ich denke, man sollte als Fahrlehrer nicht unnötig provozieren, wie es unlängst in einer Fernsehreportage zu sehen war. Ein Kollege aus einer Großstadt fuhr bereits bei einer der ersten Ausbildungsfahrten auf eine stark befahrene Straße und hielt den gesamten Verkehr auf. Dem Reporter erklärte er hinterher, es sei eben sehr wichtig, dass der Fahrlehrer in so einer Situation seine Nerven behalte.

Fehleinschätzungen ausgeschlossen?

Freilich, auch dem sorgfältigsten Fahrlehrer kann einmal eine Fehleinschätzung unterlaufen. Das kann auch mit der Tagesform des Schülers zusammenhängen. Wenn man das erkennt, muss man den Druck wegnehmen, im Zweifel sich selbst hinters Lenkrad setzen und in ruhigere Gefilde fahren, um dort wieder etwas weiter unten im Ausbildungsplan anzuknüpfen. Selbstverständlich ist man in solchen Fällen dem Schüler eine Erklärung schuldig. Noch einmal zurück zu dem „hinderlichen“ Kollegen: Hätte er ein Plätzchen zum Ausweichen gesucht, um die Schlange vorbeifahren zu lassen, wäre ihm stiller Applaus sicher gewesen. Überdies hätte er seinem Fahrschüler ein praktisches Beispiel von Rücksichtnahme gegeben. So aber wird sich mancher Hinterherfahrende gefragt haben: Würde ich meine Kinder zu dem schicken?

Andreas Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2008

Erscheinungsdatum 15.10.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

  Inhaltsverzeichnis
  Sensomobiltag in Bremgarten: Trotz Regen ein Erfolg
  Mindestalter beim Führerschein: BF 17 rechtfertigt keine Ausnahme (Verwaltungsgericht Braunschweig, AZ 6 B 411/07)
  Überforderung: Rasante Ausbildung mit geringem Nutzen
  Wegen Unzuverlässigkeit Fahrlehrerschein weg - Schüler gehört volle Aufmerksamkeit (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, AZ 9 B 2897/08)
  Mini-GmbH: Alternative Rechtsform für Fahrschulen?
  Erfahrungen bündeln: Prüfungsangst und Fahrangst bewältigen
  Kampf dem Stau: Ein Seminar der besonderen Art
  Gerichtsurteile: Fahrverbot und Berufsexistenz (815) Handeln auf eigene Gefahr (814) Einmaliger Konsum harter Drogen (813) Schadenersatz bei Falschbetankung (812) Entziehung der Fahrerlaubnis (811) Kosten der Fahrerkarte für digitalen Tachografen (810) Fehlende Angaben auf Geschäftsbriefbogen (809) Keine Gnade bei Steuerrückständen (808)