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Gemessen an der Vielzahl von Fahrstunden, die in Baden-Württemberg
täglich erteilt werden, gibt es – erfreulicherweise – selten
ernsthafte Klagen über Fahrlehrer. Wenn doch, gälten die Rügen, so
Peter Tschöpe, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V., vor allem Nebentätigkeiten und somit
mangelnder Aufmerksamkeit und Zuwendung des Fahrlehrers während der
praktischen Ausbildung. Telefonieren, SMS schreiben, Zeitung lesen
und ähnliche Vernachlässigungen des Fahrschülers während der
Fahrstunde können jetzt sogar zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
führen. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem
Beschluss vom 04.08.2008 (AZ 9 B 2897/08) festgestellt.
Karl S. war Fahrlehrer
und Inhaber einer Fahrschule. Doch er vermochte es nicht, seine
unternehmerischen Pflichten zu erfüllen. Meist überstiegen die
Ausgaben die Einnahmen. Bald kam er seinen öffentlich-rechtlichen
Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Insgesamt sieben Mal gab er
die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Deshalb
widerrief die Erlaubnisbehörde am 12.11.2003 die Fahrschulerlaubnis.
Rechtsmittel erfolglos
Widerspruch und Klage
gegen diese Entscheidung blieben erfolglos, ebenso die Berufung vor
dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Das Verfahren zog sich über
mehr als vier Jahre hin. Am 20.03.2008 ordnete die Behörde die
sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis an. Das
Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung des
Sofortvollzugs ab. Nach der rechtskräftigen Entscheidung über den
Widerruf hätte Karl S. die Fahrschulerlaubnisurkunde zurückgeben
müssen. Da er dies nicht tat, drohte die Behörde zunächst ein
Zwangsgeld an. Nachdem auch dies nicht fruchtete, setzte sie ein
Zwangsgeld fest.
Entziehung der Fahrlehrerlaubnis
Am 15.05.2008
widerrief die Behörde auch die Fahrlehrerlaubnis und ordnete den
sofortigen Vollzug an. Sie begründete diesen Schritt mit mangelnder
persönlicher Zuverlässigkeit des Karl S. Gegen ihn waren zuvor
verschiedene Strafverfahren eingeleitet worden, die jedoch nicht in
jedem Fall zu einer Verurteilung geführt hatten. Außerdem hatte Karl
S. in der mündlichen Verhandlung wegen des Widerrufs der
Fahrschulerlaubnis dem Gericht einen Einzahlungsbeleg vorgelegt, der
beweisen sollte, dass er 17.600 € an das Finanzamt überwiesen hat.
Der Betrag ist dort aber nie eingegangen. Offensichtlich hatte Karl
S. nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern darüber hinaus versucht,
das Gericht zu täuschen. Dies, so die Behörde, sei ein weiteres
Indiz, das gegen seine Zuverlässigkeit als Fahrlehrer spreche.
Außerdem hatte er einige Tage nach dem rechtskräftigen Widerruf der
Fahrschulerlaubnis bei der notariellen Beurkundung eines
Gesellschaftsvertrags die Unwahrheit gesagt und behauptet, ihm sei
weder durch gerichtliche Entscheidungen noch durch die Entscheidung
einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges,
Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden. Schließlich führte
die Behörde als weiteren Beleg für die Unzuverlässigkeit an, dass
Karl während eines Fahrverbots seinen Fahrlehrerschein nicht
zurückgegeben hatte. Das nächste Indiz für die Unzuverlässigkeit sah
die Behörde darin, dass Karl nach Widerruf der Fahrschulerlaubnis
zwar ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Fahrschule im
Fahrlehrerschein eintragen ließ, gleichwohl aber weiterhin
Fahrschüler auf eigene Rechnung ausbildete. Zahlungen der
Fahrschüler habe er nur in bar angenommen und die Quittungen ohne
Fahrschulstempel und teilweise auch ohne Datum ausgestellt.
Karl zieht vors Verwaltungsgericht
Mit einer Klage vor
dem Verwaltungsgericht versuchte Karl aufschiebende Wirkung gegen
den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zu erreichen. Das blieb
erfolglos. Das Gericht sah die von der Behörde vorgebrachten
Begründungen für den Nachweis der Unzuverlässigkeit als ausreichend
an und führte dazu aus:
“... Der Antragsteller (Karl S.) habe seine Fahrschule ohne die
notwendige Erlaubnis betrieben, die Fahrschulurkunde
zurückbehalten und in dem Gesellschaftsvertrag die Unwahrheit
erklärt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung seiner
Tätigkeit als Fahrlehrer und damit des negativen Vorbildes für die
zumeist jugendlichen Fahrschüler sei höher zu bewerten als sein
Interesse an einer weiteren Ausübung des Berufes während eines
gegebenenfalls langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens. Er
gewähre nicht mehr die für den erzieherischen Beruf unerlässliche
Vorbildfunktion. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei das einzig
mögliche und geeignete Mittel, kurzfristig die Allgemeinheit,
insbesondere die jungen Fahrschüler, vor seinem Negativvorbild zu
schützen.“
Das
Maß ist voll
Das Gericht stellte
weiterhin fest:
„... Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist
der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die
Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das
Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
obliegen. Die Verletzungen fahrlehrerrechtlicher Vorschriften ist
in § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG nur beispielhaft genannt, wie sich aus
der Verwendung der Formulierung ‚insbesondere’ ergibt. Daher
können auch andere Verstöße oder einmalige fahrlehrerrechtliche
Verstöße von besonderem Gewicht zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
führen, wobei nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete
Verstöße des Antragstellers gegen die Rechtsordnung bei der
Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Eignung berücksichtigt
werden dürfen. Vielmehr können auch andere Verstöße hierzu
herangezogen werden, sofern sie nach Überzeugung des Gerichtes
feststehen. Aus dem gesamten Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge und Strafakten ergibt sich darüber hinaus,
dass der Antragsteller immer wieder gegen die Rechtsordnung
verstoßen hat. Er ist weder im Bereich der allgemeinen Normen zur
Regelung des gesellschaftlichen Miteinanders noch in Bezug auf die
speziellen Rechtsnormen, die seinen Beruf als Fahrlehrer
betreffen, geneigt, sich der Rechtsordnung zu unterwerfen.“
Schließlich hat das
Gericht in seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass Karl S.
Fahrschüler ohne Fahrschulerlaubnis beziehungsweise ohne
Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule
ausgebildet hat. Die Tatsache, dass ein Beschäftigungsverhältnis im
Fahrlehrerschein eingetragen war, genügte nicht, da Karl die
Fahrschüler auf eigene Rechnung ausgebildet hat.
„Der Antragsteller hat, auch nachdem ihm die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bekannt war, noch von seiner
Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht, ohne dass seine Tätigkeit im
Zusammenhang mit einer Fahrschulerlaubnis stand oder im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Dieses Verhalten des
Antragstellers kann hier unterstützend als Beleg für seine
Unzuverlässigkeit hinzugezogen werden.“
Vernachlässigung der Ausbildung durch Nebentätigkeiten
Im Laufe des
Verfahrens legte die Behörde außerdem Belege über mangelhafte
Ausbildung vor. Aussagen von Fahrschülern belegten, dass Karl S. die
praktischen Fahrstunden häufig für private Erledigungen nutzte.
Teilweise ließ Karl seine Fahrschüler im Auto warten, während er zu
Mittag aß. Ein anderer Fahrschüler musste Karl zu einem Bekannten
fahren, um einen Reserveschlüssel zu holen, weil dieser sich
ausgesperrt hatte. Ein anderes Mal musste der Fahrschüler vor dem
Friseurgeschäft warten, während Karl sich die Haare schneiden ließ.
Außerdem ließ sich Karl während der Fahrstunden immer wieder zum
Einkaufen fahren. Ein anderer Fahrschüler sagte aus, Karl habe
während der Fahrstunden Zeitung gelesen und sich nicht auf die
Fahrweise seiner Schüler konzentriert. Alle diese Vorkommnisse, die
unabhängig voneinander von verschiedenen Fahrschülerrinnen und
Fahrschülern bestätigt wurden, wertete das Gericht ebenso als
Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrlehrers wie die Tatsache, dass
Karl den größten Teil einer Fahrstunde damit verbracht hatte, SMS zu
schreiben.
Strukturlose Ausbildung
Dem Gericht lagen
auch Belege über nicht ordnungsgemäßen theoretischen und praktischen
Unterricht vor. Eine Fahrschülerin hatte gegenüber der Polizei zu
Protokoll gegeben, dass sie in ihrer ersten Fahrstunde bei Regen auf
die Autobahn musste. Dazu sagte das Gericht:
„.... Der Fahrlehrer darf den Fahrschüler bei der praktischen
Ausbildung nicht überfordern. Die Anforderungen dürfen
hinsichtlich der Strecke und der Art des Fahrens nur schrittweise
entsprechend den Fortschritten des Fahrschülers gesteigert werden.
Ein Fahrlehrer, der mit einem Fahrschüler schon während der ersten
Fahrstunden auf schnell und dicht befahrenen außerordentlichen
Straßen übt, verstößt gegen § 6 Abs. 1 Fahrlehrergesetz.“
Schließlich kreidete
das Gericht Karl auch dessen unbeherrschtes Verhalten gegenüber
seinen Fahrschülern an. Es führte aus:
„Dem Fahrlehrer kommt im Rahmen der Fahrausbildung eine
Erziehungs- und Vorbildfunktion zu. Er nimmt bei der Ausbildung
der Fahrschüler pädagogische Aufgaben wahr, um sie zu
verantwortlichen und rücksichtsvollen Kraftfahrern zu erziehen.
Der Antragsteller hat gegen diese Pflicht verstoßen, als er die
Fahrschülerin nach ihren Angaben angeschrien hat und aus dem
Fahrzeug stieß, weil sie mit dem Anhänger nicht rückwärts
einparken konnte.“
Tierische und andere Beziehungsprobleme
Auch Karls
Theorieunterricht nahm das Gericht unter die Lupe. Es stützte sich
dabei auf die Aussagen mehrerer Fahrschüler. Karls Verhalten wurde
als unvereinbar mit von einem Fahrlehrer erwarteten Unterricht
eingestuft.
„... Die Inhalte der Theoriestunden waren nicht an den Zielen von
§ 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ausgerichtet. Vielmehr erzählte
der Fahrlehrer seinen Fahrschülern häufig von Dingen, die nicht im
Zusammenhang mit der Ausbildung standen, wie zum Beispiel von
Pferden und der Beziehung zu seiner Ehefrau.“
Deutlicher Beschluss
Am Ende seines
Beschlusses stellte das Gericht fest:
„... Wegen des großen Gewichts der Verkehrssicherheit, dem bei der
Ausbildung von Fahrschülern zusätzliche Bedeutung zukommt, sind an
die ordnungsgemäße Durchführung des Fahrunterrichts hohe
Anforderungen zu stellen. Das bedingt, dass ein unzuverlässiger
Fahrlehrer von der Ausbildung von Fahrschülern ausgeschlossen
werden muss. Der zwingende Widerruf der Fahrlehrerlaubnis bei
Unzuverlässigkeit verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem
Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des
Grundgesetzes, denn die Zuverlässigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 in
Verbindung mit § 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz ist eine subjektive
Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Es muss somit verhindert
werden, dass der Antragsteller weiterhin unsachgemäß Fahrschüler
ausbildet und diese Fahrschüler - zumeist Personen jugendlichen
Alters - eine Gefahr im Straßenverkehr für sich selbst und für
andere Verkehrsteilnehmer darstellen.“
Diesen klaren Worten
des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ist nichts
hinzuzufügen.
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