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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2008, Seite 546

Wegen Unzuverlässigkeit Fahrlehrerschein weg

Schüler gehört volle Aufmerksamkeit

(Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, AZ 9 B 2897/08)

Gemessen an der Vielzahl von Fahrstunden, die in Baden-Württemberg täglich erteilt werden, gibt es – erfreulicherweise – selten ernsthafte Klagen über Fahrlehrer. Wenn doch, gälten die Rügen, so Peter Tschöpe, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., vor allem Nebentätigkeiten und somit mangelnder Aufmerksamkeit und Zuwendung des Fahrlehrers während der praktischen Ausbildung. Telefonieren, SMS schreiben, Zeitung lesen und ähnliche Vernachlässigungen des Fahrschülers während der Fahrstunde können jetzt sogar zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis führen. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 04.08.2008 (AZ 9 B 2897/08) festgestellt.

Karl S. war Fahrlehrer und Inhaber einer Fahrschule. Doch er vermochte es nicht, seine unternehmerischen Pflichten zu erfüllen. Meist überstiegen die Ausgaben die Einnahmen. Bald kam er seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach. Insgesamt sieben Mal gab er die eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen ab. Deshalb widerrief die Erlaubnisbehörde am 12.11.2003 die Fahrschulerlaubnis.

Rechtsmittel erfolglos

Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung blieben erfolglos, ebenso die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg. Das Verfahren zog sich über mehr als vier Jahre hin. Am 20.03.2008 ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis an. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs ab. Nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf hätte Karl S. die Fahrschulerlaubnisurkunde zurückgeben müssen. Da er dies nicht tat, drohte die Behörde zunächst ein Zwangsgeld an. Nachdem auch dies nicht fruchtete, setzte sie ein Zwangsgeld fest.

Entziehung der Fahrlehrerlaubnis

Am 15.05.2008 widerrief die Behörde auch die Fahrlehrerlaubnis und ordnete den sofortigen Vollzug an. Sie begründete diesen Schritt mit mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit des Karl S. Gegen ihn waren zuvor verschiedene Strafverfahren eingeleitet worden, die jedoch nicht in jedem Fall zu einer Verurteilung geführt hatten. Außerdem hatte Karl S. in der mündlichen Verhandlung wegen des Widerrufs der Fahrschulerlaubnis dem Gericht einen Einzahlungsbeleg vorgelegt, der beweisen sollte, dass er 17.600 € an das Finanzamt überwiesen hat. Der Betrag ist dort aber nie eingegangen. Offensichtlich hatte Karl S. nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern darüber hinaus versucht, das Gericht zu täuschen. Dies, so die Behörde, sei ein weiteres Indiz, das gegen seine Zuverlässigkeit als Fahrlehrer spreche. Außerdem hatte er einige Tage nach dem rechtskräftigen Widerruf der Fahrschulerlaubnis bei der notariellen Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags die Unwahrheit gesagt und behauptet, ihm sei weder durch gerichtliche Entscheidungen noch durch die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden. Schließlich führte die Behörde als weiteren Beleg für die Unzuverlässigkeit an, dass Karl während eines Fahrverbots seinen Fahrlehrerschein nicht zurückgegeben hatte. Das nächste Indiz für die Unzuverlässigkeit sah die Behörde darin, dass Karl nach Widerruf der Fahrschulerlaubnis zwar ein Beschäftigungsverhältnis bei einer Fahrschule im Fahrlehrerschein eintragen ließ, gleichwohl aber weiterhin Fahrschüler auf eigene Rechnung ausbildete. Zahlungen der Fahrschüler habe er nur in bar angenommen und die Quittungen ohne Fahrschulstempel und teilweise auch ohne Datum ausgestellt.

Karl zieht vors Verwaltungsgericht

Mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht versuchte Karl aufschiebende Wirkung gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis zu erreichen. Das blieb erfolglos. Das Gericht sah die von der Behörde vorgebrachten Begründungen für den Nachweis der Unzuverlässigkeit als ausreichend an und führte dazu aus:

“... Der Antragsteller (Karl S.) habe seine Fahrschule ohne die notwendige Erlaubnis betrieben, die Fahrschulurkunde zurückbehalten und in dem Gesellschaftsvertrag die Unwahrheit erklärt. Das Interesse der Allgemeinheit an der Beendigung seiner Tätigkeit als Fahrlehrer und damit des negativen Vorbildes für die zumeist jugendlichen Fahrschüler sei höher zu bewerten als sein Interesse an einer weiteren Ausübung des Berufes während eines gegebenenfalls langwierigen Verwaltungsstreitverfahrens. Er gewähre nicht mehr die für den erzieherischen Beruf unerlässliche Vorbildfunktion. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei das einzig mögliche und geeignete Mittel, kurzfristig die Allgemeinheit, insbesondere die jungen Fahrschüler, vor seinem Negativvorbild zu schützen.“

Das Maß ist voll

Das Gericht stellte weiterhin fest:

„... Unzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach dem Gesetz über das Fahrlehrerwesen oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Die Verletzungen fahrlehrerrechtlicher Vorschriften ist in § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG nur beispielhaft genannt, wie sich aus der Verwendung der Formulierung ‚insbesondere’ ergibt. Daher können auch andere Verstöße oder einmalige fahrlehrerrechtliche Verstöße von besonderem Gewicht zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis führen, wobei nicht nur rechtskräftig strafrechtlich geahndete Verstöße des Antragstellers gegen die Rechtsordnung bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Eignung berücksichtigt werden dürfen. Vielmehr können auch andere Verstöße hierzu herangezogen werden, sofern sie nach Überzeugung des Gerichtes feststehen. Aus dem gesamten Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten ergibt sich darüber hinaus, dass der Antragsteller immer wieder gegen die Rechtsordnung verstoßen hat. Er ist weder im Bereich der allgemeinen Normen zur Regelung des gesellschaftlichen Miteinanders noch in Bezug auf die speziellen Rechtsnormen, die seinen Beruf als Fahrlehrer betreffen, geneigt, sich der Rechtsordnung zu unterwerfen.“

Schließlich hat das Gericht in seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass Karl S. Fahrschüler ohne Fahrschulerlaubnis beziehungsweise ohne Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule ausgebildet hat. Die Tatsache, dass ein Beschäftigungsverhältnis im Fahrlehrerschein eingetragen war, genügte nicht, da Karl die Fahrschüler auf eigene Rechnung ausgebildet hat.

„Der Antragsteller hat, auch nachdem ihm die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg bekannt war, noch von seiner Fahrlehrerlaubnis Gebrauch gemacht, ohne dass seine Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Fahrschulerlaubnis stand oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgte. Dieses Verhalten des Antragstellers kann hier unterstützend als Beleg für seine Unzuverlässigkeit hinzugezogen werden.“

Vernachlässigung der Ausbildung durch Nebentätigkeiten

Im Laufe des Verfahrens legte die Behörde außerdem Belege über mangelhafte Ausbildung vor. Aussagen von Fahrschülern belegten, dass Karl S. die praktischen Fahrstunden häufig für private Erledigungen nutzte. Teilweise ließ Karl seine Fahrschüler im Auto warten, während er zu Mittag aß. Ein anderer Fahrschüler musste Karl zu einem Bekannten fahren, um einen Reserveschlüssel zu holen, weil dieser sich ausgesperrt hatte. Ein anderes Mal musste der Fahrschüler vor dem Friseurgeschäft warten, während Karl sich die Haare schneiden ließ. Außerdem ließ sich Karl während der Fahrstunden immer wieder zum Einkaufen fahren. Ein anderer Fahrschüler sagte aus, Karl habe während der Fahrstunden Zeitung gelesen und sich nicht auf die Fahrweise seiner Schüler konzentriert. Alle diese Vorkommnisse, die unabhängig voneinander von verschiedenen Fahrschülerrinnen und Fahrschülern bestätigt wurden, wertete das Gericht ebenso als Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrlehrers wie die Tatsache, dass Karl den größten Teil einer Fahrstunde damit verbracht hatte, SMS zu schreiben.

Strukturlose Ausbildung

Dem Gericht lagen auch Belege über nicht ordnungsgemäßen theoretischen und praktischen Unterricht vor. Eine Fahrschülerin hatte gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, dass sie in ihrer ersten Fahrstunde bei Regen auf die Autobahn musste. Dazu sagte das Gericht:

„.... Der Fahrlehrer darf den Fahrschüler bei der praktischen Ausbildung nicht überfordern. Die Anforderungen dürfen hinsichtlich der Strecke und der Art des Fahrens nur schrittweise entsprechend den Fortschritten des Fahrschülers gesteigert werden. Ein Fahrlehrer, der mit einem Fahrschüler schon während der ersten Fahrstunden auf schnell und dicht befahrenen außerordentlichen Straßen übt, verstößt gegen § 6 Abs. 1 Fahrlehrergesetz.“

Schließlich kreidete das Gericht Karl auch dessen unbeherrschtes Verhalten gegenüber seinen Fahrschülern an. Es führte aus:

„Dem Fahrlehrer kommt im Rahmen der Fahrausbildung eine Erziehungs- und Vorbildfunktion zu. Er nimmt bei der Ausbildung der Fahrschüler pädagogische Aufgaben wahr, um sie zu verantwortlichen und rücksichtsvollen Kraftfahrern zu erziehen. Der Antragsteller hat gegen diese Pflicht verstoßen, als er die Fahrschülerin nach ihren Angaben angeschrien hat und aus dem Fahrzeug stieß, weil sie mit dem Anhänger nicht rückwärts einparken konnte.“

Tierische und andere Beziehungsprobleme

Auch Karls Theorieunterricht nahm das Gericht unter die Lupe. Es stützte sich dabei auf die Aussagen mehrerer Fahrschüler. Karls Verhalten wurde als unvereinbar mit von einem Fahrlehrer erwarteten Unterricht eingestuft.

„... Die Inhalte der Theoriestunden waren nicht an den Zielen von § 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung ausgerichtet. Vielmehr erzählte der Fahrlehrer seinen Fahrschülern häufig von Dingen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausbildung standen, wie zum Beispiel von Pferden und der Beziehung zu seiner Ehefrau.“

Deutlicher Beschluss

Am Ende seines Beschlusses stellte das Gericht fest:

„... Wegen des großen Gewichts der Verkehrssicherheit, dem bei der Ausbildung von Fahrschülern zusätzliche Bedeutung zukommt, sind an die ordnungsgemäße Durchführung des Fahrunterrichts hohe Anforderungen zu stellen. Das bedingt, dass ein unzuverlässiger Fahrlehrer von der Ausbildung von Fahrschülern ausgeschlossen werden muss. Der zwingende Widerruf der Fahrlehrerlaubnis bei Unzuverlässigkeit verletzt den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, denn die Zuverlässigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Fahrlehrergesetz ist eine subjektive Voraussetzung der beruflichen Betätigung. Es muss somit verhindert werden, dass der Antragsteller weiterhin unsachgemäß Fahrschüler ausbildet und diese Fahrschüler - zumeist Personen jugendlichen Alters - eine Gefahr im Straßenverkehr für sich selbst und für andere Verkehrsteilnehmer darstellen.“

Diesen klaren Worten des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes ist nichts hinzuzufügen.

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2008

Erscheinungsdatum 15.10.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

  Inhaltsverzeichnis
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  Mindestalter beim Führerschein: BF 17 rechtfertigt keine Ausnahme (Verwaltungsgericht Braunschweig, AZ 6 B 411/07)
  Überforderung: Rasante Ausbildung mit geringem Nutzen
  Wegen Unzuverlässigkeit Fahrlehrerschein weg - Schüler gehört volle Aufmerksamkeit (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, AZ 9 B 2897/08)
  Mini-GmbH: Alternative Rechtsform für Fahrschulen?
  Erfahrungen bündeln: Prüfungsangst und Fahrangst bewältigen
  Kampf dem Stau: Ein Seminar der besonderen Art
  Gerichtsurteile: Fahrverbot und Berufsexistenz (815) Handeln auf eigene Gefahr (814) Einmaliger Konsum harter Drogen (813) Schadenersatz bei Falschbetankung (812) Entziehung der Fahrerlaubnis (811) Kosten der Fahrerkarte für digitalen Tachografen (810) Fehlende Angaben auf Geschäftsbriefbogen (809) Keine Gnade bei Steuerrückständen (808)