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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2008, Seite 550

Mini-GmbH

Alternative Rechtsform für Fahrschulen?

 

Das Editorial der August-Ausgabe dieser Zeitschrift befasste sich mit der neuen Mini-GmbH, die mit einem Stammkapitel von nur einem (1) Euro gegründet werden kann. Lesen Sie, was der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Ansgar Brendel dazu meint.

FPX: Aufgrund einer durchgreifenden Gesetzesänderung kann man seit September dieses Jahres eine GmbH gründen, ohne über das normalerweise erforderliche Stammkapital von 25.000 € zu verfügen. Wie beurteilen Sie diese Rechtsänderung?

Brendel: Der Gesetzgeber hat nicht nur das Gründungskapital auf einen Euro herabgesetzt, sondern in diesem Zusammenhang eine Reihe weiterer Regelungen getroffen. Zum einen wird die Gründung einer sog. Mini-GmbH erleichtert. Der Gründer muss sich jedoch bewusst sein, dass er dem Unternehmen trotzdem die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen muss, soll er nicht gleich nach Gründung Insolvenzantrag stellen müssen. Auch ist - wie bisher - notarielle Beurkundung erforderlich. Zur Verringerung des notariellen Aufwands bei Gründung hat der Gesetzgeber Musterformulare entwickelt, deren Verwendung jedoch individuelle Anpassungen an die Bedürfnisse und Wünsche des Gründers weithin ausschließt. Des Weiteren wurden im Interesse des Gläubigerschutzes die Haftungsvorschriften für die Geschäftsführer und die Gesellschafter deutlich verschärft. Außerdem wurde klar geregelt, dass künftig jeder Gesellschafter verpflichtet ist, Insolvenzantrag zu stellen, falls der Geschäftsführer dies bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht von sich aus unternimmt oder falls vorübergehend kein Geschäftsführer bestellt ist.

FPX: Das sollten Sie unseren Lesern bitte im Detail erläutern. Was ist Stammkapital und wozu dient es?

Brendel: Das Stammkapital, auch haftendes Kapital genannt, ist die Obergrenze bis zu der die Gesellschaft im Falle einer Insolvenz haftet. Bei Einzelunternehmen oder bei Personengesellschaften haften im Falle der Insolvenz die Inhaber nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern mit ihrem gesamten Privatvermögen. Bei der GmbH ist die Haftung auf das Stammkapital beschränkt. Daher auch die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Sind bei Insolvenz die Forderungen höher als das Stammkapital, bekommen die Gläubiger nur den prozentualen Anteil ihrer Forderung, der dem Anteil an der Gesamtforderung, bezogen auf das Stammkapital, entspricht.

FPX: Erläutern Sie das bitte an einem Beispiel.

Brendel: Eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € stellt Insolvenzantrag. Nachdem alle Vermögenswerte verkauft sind, bleibt noch eine Restschuld von 100.000 €. Davon hat die Firma Maier Forderungen in Höhe von 20.000 €. Ihr Anteil an der Gesamtforderung beträgt 20%. Die GmbH haftet der Firma Maier gegenüber deshalb auch nur mit 20% des Stammkapitals, also mit 5.000 €. Die restlichen 15.000 €muss die Firma Maier abschreiben. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter über ein privates Vermögen von mehreren Hunderttausend Euro verfügt.

FPX: Wie sieht es mit der Kreditwürdigkeit einer solchen Gesellschaft aus?

Brendel: Da die Banken ihr Ausfallrisiko gering halten müssen, verlangen sie vom Geschäftsführer oder den Gesellschaftern selbstschuldnerische Bürgschaften, wenn sie einer GmbH einen Kredit geben sollen, der das haftende Kapital übersteigt. Dies gilt zumindest dann, wenn das Unternehmen nicht über verwertbares Vermögen, wie Immobilien oder Maschinen usw., verfügt.

FPX: Müssen also der Geschäftsführer oder die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen einstehen, wenn die GmbH Pleite geht und das Vermögen der GmbH nicht ausreicht, die offenen Forderungen zu begleichen?

Brendel: Das gilt nur für Forderungen, für die persönliche Haftung übernommen wurde.

FPX: Das bedeutet also, wenn der Geschäftsführer und die Gesellschafter keine persönliche Bürgschaft übernommen haben, haften sie grundsätzlich nicht für die Schulden des Unternehmens. Sie könnten also theoretisch ihr Unternehmen ohne persönliches Risiko bankrott gehen lassen. Die Gläubiger gingen leer aus, und die Herrschaften könnten anschließend problemlos eine neue Gesellschaft gründen?

Brendel: Im Grunde ja. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Insolvenz des Unternehmens korrekt abgewickelt wurde. Dazu gehört beispielsweise, dass der Geschäftsführer rechtzeitig, das heißt unverzüglich, beim Gericht Insolvenzantrag stellt, sobald er feststellt, dass die Schulden des Unternehmens das Betriebsvermögen übersteigen oder das Unternehmen zahlungsunfähig ist.

FPX: Was aber, wenn der Geschäftsführer nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag stellt?

Brendel: Im GmbH-Gesetz ist vorgesehen, dass in diesen Fällen der Geschäftsführer in persönliche Haftung gerät, d.h. mit seinem gesamten privaten Vermögen haftet. Diese Haftung betrifft aber nur den Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter.

FPX: Sie sagten zu Beginn, der Gesetzgeber habe bei der Mini-GmbH die Haftungsvorschriften für die Gesellschafter und den Geschäftsführer deutlich erhöht. Was heißt das konkret?

Brendel: Bei einer Mini-GmbH haften die Gesellschafter neben dem Geschäftsführer immer mit ihrem Privatvermögen, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Außerdem ist nicht mehr nur der Geschäftsführer verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, sondern, wie zuvor schon erwähnt, auch die Gesellschafter.

FPX: Wenn eine Gesellschaft lediglich über Stammkapital von einem Euro verfügt, dürfte ihre Kreditwürdigkeit bei Null liegen. Heißt das, die Banken verlangen bei Kreditierung einer Mini-GmbH immer persönliche Bürgschaften des Geschäftsführers oder der Gesellschafter?

Brendel: Nach meinen Erfahrungen verlangen die Banken schon seit langem eine Bürgschaft von beiden, dem oder den Geschäftsführern und dem oder den Gesellschaftern. Bei einer Mini-GmbH wird dies sicher noch stärker der Fall sein.

FPX: Wie kann jemand, der mit einer GmbH eine Geschäftsbeziehung aufnehmen will, erkennen, ob es sich um eine Mini-GmbH oder um eine „normale“ GmbH handelt?

Brendel: Der Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass jede Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital weniger als 25.000 € beträgt nicht als „GmbH“ firmieren darf, sondern sich Unternehmensgesellschaft mit beschränkter Haftung nennen muss, abgekürzt: UGmbH. Damit diese Gesellschaften nicht auf ewige Zeiten nur ein minimales Stammkapital haben, hat der Gesetzgeber außerdem vorgeschrieben, dass jedes Jahr mindestens 25% des Gewinns dem Stammkapital zugeführt werden müssen, bis der Betrag von 25.000 € erreicht ist. Dann darf sich das Unternehmen „GmbH“ nennen.

FPX: Warum diese neue Gesellschaftsform, wenn sich doch jede dieser Gesellschaften über kurz oder lang zu einer „normalen“ GmbH entwickeln muss?

Brendel: Ziel der Gesetzesänderung war es, den ausländischen Gesellschaftsformen, wie beispielsweise der englischen „Limited“, eine deutsche Alternative entgegenzusetzen. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland in der Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates der EU geführt werden dürfen, beispielsweise als Limited oder als SARL, haben immer mehr Unternehmer diesen Weg gewählt, wenn ihnen die deutschen Regelungen der Gesellschaftsgründung zu streng oder zu umständlich waren. Die meisten haben dabei übersehen, dass sie mit der fremden Rechtsform auch die deutlich strengeren Haftungsregeln des ausländischen Staates übernehmen mussten. Mit der Gesetzesänderung sollte Interessenten die Möglichkeit gegeben werden, ihr Unternehmen in Deutschland zu gründen und somit auch nur deutschen Regelungen zu unterliegen.

FPX: Würden Sie einem Fahrlehrer, der sich selbstständig machen will, raten, seine Fahrschule als Mini-GmbH zu gründen?

Brendel: In Anbetracht der Haftungsvorschriften für den Geschäftsführer und die Gesellschafter sehe ich für einen Fahrlehrer keinen Sinn, die Fahrschule als Mini-GmbH zu gründen. Wer das Stammkapital von 25.000 € nicht aufbringen kann, sollte sich kritisch fragen, ob er überhaupt in der Lage ist, ein Unternehmen zu gründen. Erfahrungsgemäß werden anfängliche Investitionen, Anlaufkosten etc. zu finanzieren sein. Selbst bei einer kleinen Fahrschule schätze ich den Aufwand, auch bei Nutzung von Leasing, auf mindestens 10- bis 15-tausend Euro. Das Stammkapital muss ja nicht auf ein Sparkonto eingezahlt und dort belassen werden. Das Unternehmen kann vielmehr vom ersten Tag an mit dem Stammkapital arbeiten.

Das Interview führte Jürgen Bauer

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2008

Erscheinungsdatum 15.10.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

  Inhaltsverzeichnis
  Sensomobiltag in Bremgarten: Trotz Regen ein Erfolg
  Mindestalter beim Führerschein: BF 17 rechtfertigt keine Ausnahme (Verwaltungsgericht Braunschweig, AZ 6 B 411/07)
  Überforderung: Rasante Ausbildung mit geringem Nutzen
  Wegen Unzuverlässigkeit Fahrlehrerschein weg - Schüler gehört volle Aufmerksamkeit (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, AZ 9 B 2897/08)
  Mini-GmbH: Alternative Rechtsform für Fahrschulen?
  Erfahrungen bündeln: Prüfungsangst und Fahrangst bewältigen
  Kampf dem Stau: Ein Seminar der besonderen Art
  Gerichtsurteile: Fahrverbot und Berufsexistenz (815) Handeln auf eigene Gefahr (814) Einmaliger Konsum harter Drogen (813) Schadenersatz bei Falschbetankung (812) Entziehung der Fahrerlaubnis (811) Kosten der Fahrerkarte für digitalen Tachografen (810) Fehlende Angaben auf Geschäftsbriefbogen (809) Keine Gnade bei Steuerrückständen (808)