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Das
Editorial der August-Ausgabe dieser Zeitschrift befasste sich mit
der neuen Mini-GmbH, die mit einem Stammkapitel von nur einem (1)
Euro gegründet werden kann. Lesen Sie, was der Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer Ansgar Brendel dazu meint.
FPX: Aufgrund
einer durchgreifenden Gesetzesänderung kann man seit September
dieses Jahres eine GmbH gründen, ohne über das normalerweise
erforderliche Stammkapital von 25.000 € zu verfügen. Wie beurteilen
Sie diese Rechtsänderung?
Brendel: Der
Gesetzgeber hat nicht nur das Gründungskapital auf einen Euro
herabgesetzt, sondern in diesem Zusammenhang eine Reihe weiterer
Regelungen getroffen. Zum einen wird die Gründung einer sog.
Mini-GmbH erleichtert. Der Gründer muss sich jedoch bewusst sein,
dass er dem Unternehmen trotzdem die notwendigen Mittel zur
Verfügung stellen muss, soll er nicht gleich nach Gründung
Insolvenzantrag stellen müssen. Auch ist - wie bisher - notarielle
Beurkundung erforderlich. Zur Verringerung des notariellen
Aufwands bei Gründung hat der Gesetzgeber Musterformulare
entwickelt, deren Verwendung jedoch individuelle Anpassungen an
die Bedürfnisse und Wünsche des Gründers weithin ausschließt. Des
Weiteren wurden im Interesse des Gläubigerschutzes die
Haftungsvorschriften für die Geschäftsführer und die
Gesellschafter deutlich verschärft. Außerdem wurde klar geregelt,
dass künftig jeder Gesellschafter verpflichtet ist,
Insolvenzantrag zu stellen, falls der Geschäftsführer dies bei
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nicht von sich aus
unternimmt oder falls vorübergehend kein Geschäftsführer bestellt
ist.
FPX: Das
sollten Sie unseren Lesern bitte im Detail erläutern. Was ist
Stammkapital und wozu dient es?
Brendel: Das
Stammkapital, auch haftendes Kapital genannt, ist die Obergrenze
bis zu der die Gesellschaft im Falle einer Insolvenz haftet. Bei
Einzelunternehmen oder bei Personengesellschaften haften im Falle
der Insolvenz die Inhaber nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen,
sondern mit ihrem gesamten Privatvermögen. Bei der GmbH ist die
Haftung auf das Stammkapital beschränkt. Daher auch die
Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Sind bei
Insolvenz die Forderungen höher als das Stammkapital, bekommen die
Gläubiger nur den prozentualen Anteil ihrer Forderung, der dem
Anteil an der Gesamtforderung, bezogen auf das Stammkapital,
entspricht.
FPX: Erläutern
Sie das bitte an einem Beispiel.
Brendel:
Eine GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € stellt
Insolvenzantrag. Nachdem alle Vermögenswerte verkauft sind, bleibt
noch eine Restschuld von 100.000 €. Davon hat die Firma Maier
Forderungen in Höhe von 20.000 €. Ihr Anteil an der
Gesamtforderung beträgt 20%. Die GmbH haftet der Firma Maier
gegenüber deshalb auch nur mit 20% des Stammkapitals, also mit
5.000 €. Die restlichen 15.000 €muss die Firma Maier abschreiben.
Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer oder ein
Gesellschafter über ein privates Vermögen von mehreren
Hunderttausend Euro verfügt.
FPX: Wie sieht
es mit der Kreditwürdigkeit einer solchen Gesellschaft aus?
Brendel: Da
die Banken ihr Ausfallrisiko gering halten müssen, verlangen sie
vom Geschäftsführer oder den Gesellschaftern selbstschuldnerische
Bürgschaften, wenn sie einer GmbH einen Kredit geben sollen, der
das haftende Kapital übersteigt. Dies gilt zumindest dann, wenn
das Unternehmen nicht über verwertbares Vermögen, wie Immobilien
oder Maschinen usw., verfügt.
FPX: Müssen
also der Geschäftsführer oder die Gesellschafter mit ihrem gesamten
Privatvermögen einstehen, wenn die GmbH Pleite geht und das Vermögen
der GmbH nicht ausreicht, die offenen Forderungen zu begleichen?
Brendel: Das
gilt nur für Forderungen, für die persönliche Haftung übernommen
wurde.
FPX: Das
bedeutet also, wenn der Geschäftsführer und die Gesellschafter keine
persönliche Bürgschaft übernommen haben, haften sie grundsätzlich
nicht für die Schulden des Unternehmens. Sie könnten also
theoretisch ihr Unternehmen ohne persönliches Risiko bankrott gehen
lassen. Die Gläubiger gingen leer aus, und die Herrschaften könnten
anschließend problemlos eine neue Gesellschaft gründen?
Brendel: Im
Grunde ja. Allerdings gilt dies nur dann, wenn die Insolvenz des
Unternehmens korrekt abgewickelt wurde. Dazu gehört
beispielsweise, dass der Geschäftsführer rechtzeitig, das heißt
unverzüglich, beim Gericht Insolvenzantrag stellt, sobald er
feststellt, dass die Schulden des Unternehmens das
Betriebsvermögen übersteigen oder das Unternehmen zahlungsunfähig
ist.
FPX: Was aber,
wenn der Geschäftsführer nicht rechtzeitig den Insolvenzantrag
stellt?
Brendel: Im
GmbH-Gesetz ist vorgesehen, dass in diesen Fällen der
Geschäftsführer in persönliche Haftung gerät, d.h. mit seinem
gesamten privaten Vermögen haftet. Diese Haftung betrifft aber nur
den Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter.
FPX: Sie
sagten zu Beginn, der Gesetzgeber habe bei der Mini-GmbH die
Haftungsvorschriften für die Gesellschafter und den Geschäftsführer
deutlich erhöht. Was heißt das konkret?
Brendel: Bei
einer Mini-GmbH haften die Gesellschafter neben dem
Geschäftsführer immer mit ihrem Privatvermögen, wenn der
Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Außerdem ist
nicht mehr nur der Geschäftsführer verpflichtet, Insolvenzantrag
zu stellen, sondern, wie zuvor schon erwähnt, auch die
Gesellschafter.
FPX: Wenn eine
Gesellschaft lediglich über Stammkapital von einem Euro verfügt,
dürfte ihre Kreditwürdigkeit bei Null liegen. Heißt das, die Banken
verlangen bei Kreditierung einer Mini-GmbH immer persönliche
Bürgschaften des Geschäftsführers oder der Gesellschafter?
Brendel:
Nach meinen Erfahrungen verlangen die Banken schon seit langem
eine Bürgschaft von beiden, dem oder den Geschäftsführern und dem
oder den Gesellschaftern. Bei einer Mini-GmbH wird dies sicher
noch stärker der Fall sein.
FPX: Wie kann
jemand, der mit einer GmbH eine Geschäftsbeziehung aufnehmen will,
erkennen, ob es sich um eine Mini-GmbH oder um eine „normale“ GmbH
handelt?
Brendel: Der
Gesetzgeber hat vorgeschrieben, dass jede Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Stammkapital weniger als 25.000 €
beträgt nicht als „GmbH“ firmieren darf, sondern sich
Unternehmensgesellschaft mit beschränkter Haftung nennen muss,
abgekürzt: UGmbH. Damit diese
Gesellschaften nicht auf ewige Zeiten nur ein minimales
Stammkapital haben, hat der Gesetzgeber außerdem vorgeschrieben,
dass jedes Jahr mindestens 25% des Gewinns dem Stammkapital
zugeführt werden müssen, bis der Betrag von 25.000 € erreicht ist.
Dann darf sich das Unternehmen „GmbH“ nennen.
FPX: Warum
diese neue Gesellschaftsform, wenn sich doch jede dieser
Gesellschaften über kurz oder lang zu einer „normalen“ GmbH
entwickeln muss?
Brendel:
Ziel der Gesetzesänderung war es, den ausländischen
Gesellschaftsformen, wie beispielsweise der englischen „Limited“,
eine deutsche Alternative entgegenzusetzen. Nachdem der EuGH
entschieden hatte, dass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland
in der Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates der EU geführt
werden dürfen, beispielsweise als Limited oder als SARL, haben
immer mehr Unternehmer diesen Weg gewählt, wenn ihnen die
deutschen Regelungen der Gesellschaftsgründung zu streng oder zu
umständlich waren. Die meisten haben dabei übersehen, dass sie mit
der fremden Rechtsform auch die deutlich strengeren Haftungsregeln
des ausländischen Staates übernehmen mussten. Mit der
Gesetzesänderung sollte Interessenten die Möglichkeit gegeben
werden, ihr Unternehmen in Deutschland zu gründen und somit auch
nur deutschen Regelungen zu unterliegen.
FPX: Würden
Sie einem Fahrlehrer, der sich selbstständig machen will, raten,
seine Fahrschule als Mini-GmbH zu gründen?
Brendel: In
Anbetracht der Haftungsvorschriften für den Geschäftsführer und
die Gesellschafter sehe ich für einen Fahrlehrer keinen Sinn, die
Fahrschule als Mini-GmbH zu gründen. Wer das Stammkapital von
25.000 € nicht aufbringen kann, sollte sich kritisch fragen, ob er
überhaupt in der Lage ist, ein Unternehmen zu gründen.
Erfahrungsgemäß werden anfängliche Investitionen, Anlaufkosten
etc. zu finanzieren sein. Selbst bei einer kleinen Fahrschule
schätze ich den Aufwand, auch bei Nutzung von Leasing, auf
mindestens 10- bis 15-tausend Euro. Das Stammkapital muss ja nicht
auf ein Sparkonto eingezahlt und dort belassen werden. Das
Unternehmen kann vielmehr vom ersten Tag an mit dem Stammkapital
arbeiten.
Das
Interview führte Jürgen Bauer
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