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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2008, Seite 647
Führerscheinantrag

Müssen die Erziehungsberechtigten unterschreiben?

 

Muss außer dem Ausbildungsvertrag auch der Führerscheinantrag minderjähriger Kunden von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden? Diese Frage hat seit Einführung des BF 17 an Bedeutung gewonnen.

Auf der letzten Beiratssitzung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. berichteten Kreisvorsitzende, einige Fahrerlaubnisbehörden seien in diesem Punkt unterschiedlicher Auffassung. Nach Beratung mit dem Syndikus des Verbandes, Herrn Dr. Aull, und einer Besprechung mit dem zuständigen Referat des Innenministeriums Baden-Württemberg ist nun Klarheit gegeben.

Ausbildungsvertrag - Taschengeldparagraph

Eine Person, die älter als sieben Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt ist, gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als beschränkt geschäftsfähig (§ 110 BGB). Sie kann deshalb ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten rechtswirksam nur Verträge abschließen, deren Verpflichtung sie aus eigenen, frei verfügbaren Mitteln erfüllen kann (Taschengeld). Übersteigt eine vertragliche Verpflichtung diese Mittel, wird der Vertrag nur wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag nachträglich genehmigt. Solange gilt der Vertrag als schwebend unwirksam. Fahrschulinhaber sollten deshalb immer darauf achten, dass Ausbildungsverträge, die mit Minderjährigen geschlossen werden, von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sind. Nur dann kann die Fahrschule ihren Anspruch auf Bezahlung der Ausbildungsentgelte erfolgreich durchsetzen (siehe auch FPX 11/2008, Seite 594). Dabei ist in der Regel die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter erforderlich.

Führerscheinantrag

Grundsätzlich sind nur volljährige Personen verfahrenshandlungsfähig. Allerdings kann durch gesetzliche Regelung die Verfahrenshandlungsfähigkeit auch bei Minderjährigen gegeben sein. Die Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet jeder Fahrerlaubnisklasse ein Mindestalter zu. Die Verwaltungsgerichte gingen in der Vergangenheit beim Führerscheinantrag davon aus, dass der Gesetzgeber durch die Zuordnung eines Mindestalters unter 18 Jahren die Verfahrenshandlungsfähigkeit auch Personen zubilligt, die jünger als 18 Jahre sind. Deshalb hat beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1965 entschieden, dass ein Sechzehnjähriger den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse 4 (vergleichbar mit der heutigen Klasse A 1) auch ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten stellen darf. Dies wird auch immer dann gelten, wenn der Antrag in der üblichen zeitlichen Nähe zur Erreichung des Mindestalters gestellt wird.

Vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis

Anders verhält es sich dagegen, wenn ein noch nicht Volljähriger beantragt, ihm eine Fahrerlaubnis unter Gewährung einer Ausnahme vom gesetzlichen Mindestalter der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse zu erteilen. In diesen Fällen müssen die Erziehungsberechtigten den Führerscheinantrag unterschreiben (vgl. § 74 Abs. 2 FeV).

Zum besseren Verständnis, hier einige Beispielfälle:

Fall 1: Ein Bewerber um die Mofa-Prüfbescheinigung ist 15 Jahre alt. Der Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Auf dem Antrag auf Ausstellung der Mofa-Prüfbescheinigung ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.

Fall 2: Ein Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klassen L, M, S, T oder A1 ist 16 Jahre alt.

Der Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Auf dem Fahrerlaubnisantrag ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.

Fall 3: Ein Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse B ist 17 Jahre und 10 Monate alt.

Der Ausbildungsvertrag sollte sicherheitshalber auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Legt der Bewerber die praktische Prüfung erst ab, wenn er 18 Jahre alt ist, kann auf die Unterschrift der Erziehungsberechtigten verzichtet werden, da in diesem Fall der Vertrag als von Anfang an gültig eingestuft wird, weil die vertragliche Leistung erst nach der Volljährigkeit beendet wird.

Auf dem Fahrerlaubnisantrag ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.

Fall 4: Ein Fünfzehnjähriger beantragt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse M, um mit einem Moped zur Schule oder zur Arbeitsstelle zu fahren.

Der Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.

Auf dem Fahrerlaubnisantrag müssen die Erziehungsberechtigten ebenfalls unterschreiben.

Fall 5: Ein Siebzehnjähriger stellt Antrag auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B im Rahmen des Begleiteten Fahrens (BF 17).

Der Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. In diesem Fall hat der Antragsteller zwar das im Gesetz genannte Mindestalter erreicht (§ 48a Abs.1 Satz 1 FeV); jedoch verweist Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung auf § 74 Abs. 2 FeV. Dieser lautet: “Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.“ Das bedeutet, dass sein Antrag im Rahmen von BF 17 von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss.

Außerdem müssen die Erziehungsberechtigten auch der Benennung der Begleitperson(en) zustimmen.

Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten?

Sind die Eltern geschieden oder leben sie getrennt, ist es nicht immer ganz leicht, die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter beizubringen. Das trifft besonders dann zu, wenn die Wohnorte der Erziehungsberechtigten weit voneinander entfernt sind oder Rosenkrieg herrscht. Freilich sollte man erwarten dürfen, dass die Führerscheinstellen in solchen Fällen mit Augenmaß entscheiden und den Antrag ggf. auch mit der Unterschrift nur eines Erziehungsberechtigten annehmen.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2008

Erscheinungsdatum 17.12.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Verband bei den Mitgliedern: Informative Regionalversammlungen

 

Motivierte Mitarbeiter - Erfolg des Unternehmens: Workshop für weitblickende Chefs

 

Fahrschulsuchmaschine: Über 20.000 Zugriffe im ersten Jahr

 

Führerscheinantrag: Müssen die Erziehungsberechtigten unterschreiben?

 

Überforderung: Auf Neuschnee zu Fall gebracht

 

Wann ist die Ausbildung abgeschlossen? Neue Bescheinigung - neue Fragen

 

2. Deutscher Fahrlehrerkongress - Großer Treff im Estrel-Hotel Berlin

 

Berufskraftfahrerqualifikation: Prüfungsgebühren IHK

 

Arbeitskreis Nutzfahrzeuge tagte: Praxis der Berufskraftfahrerqualifikation im Mittelpunkt

 

Lebensversicherung: Beratungsfehler mit fatalen Folgen

  Gebhard L. Heiler: Fahrschule Firlefanz
 

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