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Muss
außer dem Ausbildungsvertrag auch der Führerscheinantrag
minderjähriger Kunden von den Erziehungsberechtigten unterschrieben
werden? Diese Frage hat seit Einführung des BF 17 an Bedeutung
gewonnen. Auf
der letzten Beiratssitzung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg
e.V. berichteten Kreisvorsitzende, einige Fahrerlaubnisbehörden
seien in diesem Punkt unterschiedlicher Auffassung. Nach Beratung
mit dem Syndikus des Verbandes, Herrn Dr. Aull, und einer
Besprechung mit dem zuständigen Referat des Innenministeriums
Baden-Württemberg ist nun Klarheit gegeben.
Ausbildungsvertrag - Taschengeldparagraph
Eine Person, die
älter als sieben Jahre, aber noch keine 18 Jahre alt ist, gilt nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuch als beschränkt geschäftsfähig (§ 110
BGB). Sie kann deshalb ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten
rechtswirksam nur Verträge abschließen, deren Verpflichtung sie aus
eigenen, frei verfügbaren Mitteln erfüllen kann (Taschengeld).
Übersteigt eine vertragliche Verpflichtung diese Mittel, wird der
Vertrag nur wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter den Vertrag
nachträglich genehmigt. Solange gilt der Vertrag als schwebend
unwirksam. Fahrschulinhaber sollten deshalb immer darauf achten,
dass Ausbildungsverträge, die mit Minderjährigen geschlossen werden,
von den Erziehungsberechtigten unterschrieben sind. Nur dann kann
die Fahrschule ihren Anspruch auf Bezahlung der Ausbildungsentgelte
erfolgreich durchsetzen (siehe auch FPX 11/2008, Seite 594). Dabei
ist in der Regel die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter
erforderlich.
Führerscheinantrag
Grundsätzlich sind
nur volljährige Personen verfahrenshandlungsfähig. Allerdings kann
durch gesetzliche Regelung die Verfahrenshandlungsfähigkeit auch bei
Minderjährigen gegeben sein. Die Fahrerlaubnis-Verordnung ordnet
jeder Fahrerlaubnisklasse ein Mindestalter zu. Die
Verwaltungsgerichte gingen in der Vergangenheit beim
Führerscheinantrag davon aus, dass der Gesetzgeber durch die
Zuordnung eines Mindestalters unter 18 Jahren die
Verfahrenshandlungsfähigkeit auch Personen zubilligt, die jünger als
18 Jahre sind. Deshalb hat beispielsweise das
Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 1965 entschieden, dass ein
Sechzehnjähriger den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse 4
(vergleichbar mit der heutigen Klasse A 1) auch ohne die Zustimmung
der Erziehungsberechtigten stellen darf. Dies wird auch immer dann
gelten, wenn der Antrag in der üblichen zeitlichen Nähe zur
Erreichung des Mindestalters gestellt wird.
Vorzeitige Erteilung der Fahrerlaubnis
Anders verhält es
sich dagegen, wenn ein noch nicht Volljähriger beantragt, ihm eine
Fahrerlaubnis unter Gewährung einer Ausnahme vom gesetzlichen
Mindestalter der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse zu erteilen. In
diesen Fällen müssen die Erziehungsberechtigten den
Führerscheinantrag unterschreiben (vgl. § 74 Abs. 2 FeV).
Zum besseren
Verständnis, hier einige Beispielfälle:
Fall 1: Ein Bewerber um die
Mofa-Prüfbescheinigung ist 15 Jahre alt. Der Ausbildungsvertrag
muss zur vollen Wirksamkeit von den Erziehungsberechtigten
unterschrieben sein.
Auf dem Antrag auf
Ausstellung der Mofa-Prüfbescheinigung ist die Unterschrift der
Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.
Fall 2: Ein Bewerber um die
Fahrerlaubnis der Klassen L, M, S, T oder A1 ist 16 Jahre alt.
Der
Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Auf dem
Fahrerlaubnisantrag ist die Unterschrift der
Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.
Fall 3: Ein Bewerber um die
Fahrerlaubnis der Klasse B ist 17 Jahre und 10 Monate alt.
Der
Ausbildungsvertrag sollte sicherheitshalber auch von den
Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Legt der Bewerber
die praktische Prüfung erst ab, wenn er 18 Jahre alt ist, kann auf
die Unterschrift der Erziehungsberechtigten verzichtet werden, da
in diesem Fall der Vertrag als von Anfang an gültig eingestuft
wird, weil die vertragliche Leistung erst nach der Volljährigkeit
beendet wird.
Auf dem
Fahrerlaubnisantrag ist die Unterschrift der
Erziehungsberechtigten nicht erforderlich.
Fall 4: Ein Fünfzehnjähriger
beantragt die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse M, um mit
einem Moped zur Schule oder zur Arbeitsstelle zu fahren.
Der
Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein.
Auf dem
Fahrerlaubnisantrag müssen die Erziehungsberechtigten ebenfalls
unterschreiben.
Fall 5: Ein Siebzehnjähriger
stellt Antrag auf die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B im
Rahmen des Begleiteten Fahrens (BF 17).
Der
Ausbildungsvertrag muss zur vollen Wirksamkeit von den
Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. In diesem Fall hat der
Antragsteller zwar das im Gesetz genannte Mindestalter erreicht (§
48a Abs.1 Satz 1 FeV); jedoch verweist Abs. 1 Satz 3 dieser
Bestimmung auf § 74 Abs. 2 FeV. Dieser lautet: “Ausnahmen vom
Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
voraus.“ Das bedeutet, dass sein Antrag im Rahmen von BF 17 von
den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden muss.
Außerdem müssen die
Erziehungsberechtigten auch der Benennung der Begleitperson(en)
zustimmen.
Unterschrift von beiden Erziehungsberechtigten?
Sind die Eltern
geschieden oder leben sie getrennt, ist es nicht immer ganz leicht,
die Unterschrift beider Erziehungsberechtigter beizubringen. Das
trifft besonders dann zu, wenn die Wohnorte der
Erziehungsberechtigten weit voneinander entfernt sind oder
Rosenkrieg herrscht. Freilich sollte man erwarten dürfen, dass die
Führerscheinstellen in solchen Fällen mit Augenmaß entscheiden und
den Antrag ggf. auch mit der Unterschrift nur eines
Erziehungsberechtigten annehmen.
Peter Tschöpe |