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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2008, Seite 650
Überforderung

Auf Neuschnee zu Fall gebracht

 

Winterzeit ist oft Zitterzeit für Motorrad-Fahrlehrer. Soll ich heute oder soll ich nicht Motorrad schulen? Im vorliegenden Fall hatte sich ein Fahrlehrer dafür entschieden. Er fuhr im Dezember mit einer Bewerberin der Klasse M. Als es zu schneien begann, setzte der Fahrlehrer die Ausbildung fort. Einige Zeit später musste sich ein Gericht mit dem Fall beschäftigen.

Der Hergang im Einzelnen

Die Schülerin hatte am 22. Dezember ihre fünfte Fahrstunde der Klasse M und sollte am nächsten Tag die praktische Prüfung ablegen. Während der Fahrstunde begann es zu schneien. Der Fahrlehrer ließ sie eine Gefahrbremsung aus 50 km/h durchführen. Dabei stürzte die Schülerin und verletzte sich erheblich. Ein Knie wurde so stark geschädigt, dass vollständige Heilung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen und ein erhöhtes Arthroserisiko zu erwarten ist. Weil die Frau gegen den Fahrlehrer Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatte und man sich außergerichtlich nicht einigen konnte, ging der Fall vor Gericht.

Die Verhandlung

In der Verhandlung vor der Zivilkammer war zu prüfen, inwieweit der Fahrlehrer die Schülerin überfordert und damit eine Schuld am Sturz hatte. Deshalb ging es zunächst um die Frage, welche Verhältnisse auf dem Übungsplatz geherrscht hatten und wie der Ausbildungsstand der Frau vor dem Unfall war. Nach Aussage der Fahrschülerin war der Platz schneebedeckt. In der Hauptverhandlung sagte der Fahrlehrer aus, auf dem Übungsgelände habe es nur vereinzelt feuchte Stellen gegeben. Allerdings hatte der Fahrlehrer gegenüber seiner Versicherung angegeben: „Der Boden des Platzes war feucht und lediglich an einigen Stellen mit einem Hauch von Schnee bedeckt.“ Das Gericht kam wegen dieser widersprüchlichen Aussagen und einer Nachfrage beim Deutschen Wetterdienst zu dem Ergebnis, dass auf dem Platz Schneeglätte herrschte.

Gericht bejaht Pflichtverletzung

Weiter war die Frage zu klären, ob es eine Pflichtverletzung des Fahrlehrers war, beim gegebenen Ausbildungsstand schon eine Gefahrbremsung zu verlangen. Der Fahrlehrer sagte aus, die Bewerberin habe bei der Anmeldung angegeben, schon über Vorerfahrung mit Motorrollern zu verfügen. Dies habe sich auch in den ersten Fahrstunden bestätigt. Hier kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass in diesem Fall keine Überforderung vorlag, weil die Schülerin in den vorherigen Stunden schon gezeigt habe, dass sie im Umgang mit dem Zweirad nicht ungeschickt war. Allerdings stellte das Gericht eine Pflichtverletzung insoweit fest, als der Fahrlehrer die Schülerin eine Gefahrbremsung auf rutschigem Untergrund durchführen ließ und es vorab versäumt hatte, sie auf die besonderen Gefahren des Wegrutschens hinzuweisen.

Schließlich stand noch die Frage im Raum, ob die von der Schülerin geltend gemachten Verletzungen wirklich von dem Unfall stammten. Nach ihren eigenen Aussagen rutschte der Motorroller schon zu Beginn der Bremsung wegen Schneeglätte weg und kippte beim Sturz auf ihr linkes Knie. Nach Aussage des Fahrlehrers hatte die Schülerin die Bremsung bis zum Stillstand durchgeführt, und war erst im Stehen mit dem Roller umgekippt, weil sie das Vorderrad bis zum Blockieren abgebremst hatte.

Das Urteil

1. Der Fahrlehrer wurde vom Gericht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.500 € verurteilt.

2. Der Fahrlehrer wurde verpflichtet, alle künftigen immateriellen und alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die sich als Folgen des Unfalls erweisen, zu ersetzen.

Die Konsequenzen?

  • Bei der Ausbildung von Fahrschülern ist es immens wichtig, nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und dem Curricularen Leitfaden der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände vorzugehen. Der Ausbildungsverlauf ist zu dokumentieren. Das fordert § 5 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung aus pädagogischen Gründen; nebenbei dient es der Beweissicherung, speziell auch, um nach einem Unfall schlüssig darlegen zu können, wie die Ausbildung angelegt und aufgebaut wurde. Gerade bei der Motorrad-Ausbildung ist es wichtig, im Streitfall den Vorwurf der Überforderungen widerlegen zu können. Es empfiehlt sich deshalb zusätzlich zum Ausbildungsdiagramm der Bundesvereinigung Notizen über erkannte Vorerfahrung oder überdurchschnittliche Geschicklichkeit des Schülers zu machen.
     
  • Ausbildungsplanung ist wichtig. Kommen neue Motorradschüler im Herbst oder Winter, muss man sie darauf hinweisen, dass sich die Ausbildung vielleicht länger hinzieht, weil das Wetter nicht mitspielt.
     
  • Warum nicht die klare Regelung: In den Wintermonaten finden Fahrstunden und Prüfungen für die Zweiradklassen nicht statt? Gegenfragen: Von wann bis wann soll die Regelung gelten? Gibt es nicht auch im Winterhalbjahr oft Tage und Wochen, an denen Schulen mit dem Motorrad problemlos ist?
     
  • Man darf sich von der eigenen Prüfungsplanung nicht unter Druck setzen lassen. Schließlich gibt es mit dem TÜV die sogenannte Winterregelung. Wenn bei Anmeldung der Prüfung das Wetter noch gut war, es am Prüfungstag aber schneit, verfällt die Prüfgebühr nicht.
     
  • Wenn es zu einem Ausbildungsunfall kommt, sind sofort alle wichtigen Daten zu dokumentieren. Am besten mit detaillierter Beschreibung des Hergangs und einigen aussagekräftigen Fotos.
     
  • Der Vorteil der Fahrschülerunfallversicherung ist unschätzbar. Mit ihr ist der Fahrschüler in jedem Fall geschützt, auch wenn keine Pflichtverletzung des Fahrlehrers Ursache des Unfalls war.

Andreas Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2008

Erscheinungsdatum 17.12.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Verband bei den Mitgliedern: Informative Regionalversammlungen

 

Motivierte Mitarbeiter - Erfolg des Unternehmens: Workshop für weitblickende Chefs

 

Fahrschulsuchmaschine: Über 20.000 Zugriffe im ersten Jahr

 

Führerscheinantrag: Müssen die Erziehungsberechtigten unterschreiben?

 

Überforderung: Auf Neuschnee zu Fall gebracht

 

Wann ist die Ausbildung abgeschlossen? Neue Bescheinigung - neue Fragen

 

2. Deutscher Fahrlehrerkongress - Großer Treff im Estrel-Hotel Berlin

 

Berufskraftfahrerqualifikation: Prüfungsgebühren IHK

 

Arbeitskreis Nutzfahrzeuge tagte: Praxis der Berufskraftfahrerqualifikation im Mittelpunkt

 

Lebensversicherung: Beratungsfehler mit fatalen Folgen

  Gebhard L. Heiler: Fahrschule Firlefanz
 

Gerichtsurteile: Betrunken auf dem Fahrrad kostet Führerschein (836) Vergünstigungen für Rußpartikelfilter (835) Vorsicht beim Annähern an kniendes Kind (834) Pkw-Falschbetankung mit Biodiesel (833) Bezeichnung eines Polizeibeamten als Oberförster (832) Hand am Handy-Kopfhörer erlaubt? (831) IHK-Beiträge trotz Gewerbeabmeldung (830) Keine starre Schönheitsreparaturfrist (829)