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Winterzeit ist oft Zitterzeit für Motorrad-Fahrlehrer. Soll ich
heute oder soll ich nicht Motorrad schulen? Im vorliegenden Fall
hatte sich ein Fahrlehrer dafür entschieden. Er fuhr im Dezember mit
einer Bewerberin der Klasse M. Als es zu schneien begann, setzte der
Fahrlehrer die Ausbildung fort. Einige Zeit später musste sich ein
Gericht mit dem Fall beschäftigen.
Der
Hergang im Einzelnen
Die Schülerin hatte
am 22. Dezember ihre fünfte Fahrstunde der Klasse M und sollte am
nächsten Tag die praktische Prüfung ablegen. Während der Fahrstunde
begann es zu schneien. Der Fahrlehrer ließ sie eine Gefahrbremsung
aus 50 km/h durchführen. Dabei stürzte die Schülerin und verletzte
sich erheblich. Ein Knie wurde so stark geschädigt, dass
vollständige Heilung mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen und
ein erhöhtes Arthroserisiko zu erwarten ist. Weil die Frau gegen den
Fahrlehrer Schadenersatzansprüche geltend gemacht hatte und man sich
außergerichtlich nicht einigen konnte, ging der Fall vor Gericht.
Die
Verhandlung
In der Verhandlung
vor der Zivilkammer war zu prüfen, inwieweit der Fahrlehrer die
Schülerin überfordert und damit eine Schuld am Sturz hatte. Deshalb
ging es zunächst um die Frage, welche Verhältnisse auf dem
Übungsplatz geherrscht hatten und wie der Ausbildungsstand der Frau
vor dem Unfall war. Nach Aussage der Fahrschülerin war der Platz
schneebedeckt. In der Hauptverhandlung sagte der Fahrlehrer aus, auf
dem Übungsgelände habe es nur vereinzelt feuchte Stellen gegeben.
Allerdings hatte der Fahrlehrer gegenüber seiner Versicherung
angegeben: „Der Boden des Platzes war feucht und lediglich an
einigen Stellen mit einem Hauch von Schnee bedeckt.“ Das Gericht kam
wegen dieser widersprüchlichen Aussagen und einer Nachfrage beim
Deutschen Wetterdienst zu dem Ergebnis, dass auf dem Platz
Schneeglätte herrschte.
Gericht bejaht Pflichtverletzung
Weiter war die Frage
zu klären, ob es eine Pflichtverletzung des Fahrlehrers war, beim
gegebenen Ausbildungsstand schon eine Gefahrbremsung zu verlangen.
Der Fahrlehrer sagte aus, die Bewerberin habe bei der Anmeldung
angegeben, schon über Vorerfahrung mit Motorrollern zu verfügen.
Dies habe sich auch in den ersten Fahrstunden bestätigt. Hier kam
das Gericht zu der Erkenntnis, dass in diesem Fall keine
Überforderung vorlag, weil die Schülerin in den vorherigen Stunden
schon gezeigt habe, dass sie im Umgang mit dem Zweirad nicht
ungeschickt war. Allerdings stellte das Gericht eine
Pflichtverletzung insoweit fest, als der Fahrlehrer die Schülerin
eine Gefahrbremsung auf rutschigem Untergrund durchführen ließ und
es vorab versäumt hatte, sie auf die besonderen Gefahren des
Wegrutschens hinzuweisen.
Schließlich stand
noch die Frage im Raum, ob die von der Schülerin geltend gemachten
Verletzungen wirklich von dem Unfall stammten. Nach ihren eigenen
Aussagen rutschte der Motorroller schon zu Beginn der Bremsung wegen
Schneeglätte weg und kippte beim Sturz auf ihr linkes Knie. Nach
Aussage des Fahrlehrers hatte die Schülerin die Bremsung bis zum
Stillstand durchgeführt, und war erst im Stehen mit dem Roller
umgekippt, weil sie das Vorderrad bis zum Blockieren abgebremst
hatte.
Das
Urteil
1. Der
Fahrlehrer wurde vom Gericht zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in
Höhe von 6.500 € verurteilt.
2. Der
Fahrlehrer wurde verpflichtet, alle künftigen immateriellen und
alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die sich als
Folgen des Unfalls erweisen, zu ersetzen.
Die
Konsequenzen?
- Bei der Ausbildung
von Fahrschülern ist es immens wichtig, nach den Vorgaben der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung und dem Curricularen Leitfaden der
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände vorzugehen. Der
Ausbildungsverlauf ist zu dokumentieren. Das fordert § 5 der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung aus pädagogischen Gründen; nebenbei
dient es der Beweissicherung, speziell auch, um nach einem Unfall
schlüssig darlegen zu können, wie die Ausbildung angelegt und
aufgebaut wurde. Gerade bei der Motorrad-Ausbildung ist es
wichtig, im Streitfall den Vorwurf der Überforderungen widerlegen
zu können. Es empfiehlt sich deshalb zusätzlich zum
Ausbildungsdiagramm der Bundesvereinigung Notizen über erkannte
Vorerfahrung oder überdurchschnittliche Geschicklichkeit des
Schülers zu machen.
- Ausbildungsplanung
ist wichtig. Kommen neue Motorradschüler im Herbst oder Winter,
muss man sie darauf hinweisen, dass sich die Ausbildung vielleicht
länger hinzieht, weil das Wetter nicht mitspielt.
- Warum nicht die
klare Regelung: In den Wintermonaten finden Fahrstunden und
Prüfungen für die Zweiradklassen nicht statt? Gegenfragen: Von
wann bis wann soll die Regelung gelten? Gibt es nicht auch im
Winterhalbjahr oft Tage und Wochen, an denen Schulen mit dem
Motorrad problemlos ist?
- Man darf sich von
der eigenen Prüfungsplanung nicht unter Druck setzen lassen.
Schließlich gibt es mit dem TÜV die sogenannte Winterregelung.
Wenn bei Anmeldung der Prüfung das Wetter noch gut war, es am
Prüfungstag aber schneit, verfällt die Prüfgebühr nicht.
- Wenn es zu einem
Ausbildungsunfall kommt, sind sofort alle wichtigen Daten zu
dokumentieren. Am besten mit detaillierter Beschreibung des
Hergangs und einigen aussagekräftigen Fotos.
- Der Vorteil der
Fahrschülerunfallversicherung ist unschätzbar. Mit ihr ist der
Fahrschüler in jedem Fall geschützt, auch wenn keine
Pflichtverletzung des Fahrlehrers Ursache des Unfalls war.
Andreas Tschöpe |