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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe März/2009, Seite 134
Fruchtbarer Workshop

Arbeitgeber stehen zu ihrer Verantwortung
 

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"Anstellungsverhältnisse"...

Im Oktober letzten Jahres hatten sich auf Einladung des Verbandes angestellte Mitarbeiter von Fahrschulen zur Diskussion ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation getroffen (siehe Bericht FPX 11/2008, Seite 586). In der Folge lud der Verband für den 13.02.2009 die Arbeitgeber zu einem Workshop ein, an dem sieben Fahrschulinhaber teilnahmen. Man hätte sich angesichts der Bedeutung der Sache zwar eine zahlenmäßig stärkere Teilnahme vorstellen können, aber immerhin waren Fahrschulen verschiedener Größe aus allen Regierungsbezirken des Landes vertreten.

Anwesend waren Fahrschulinhaber, die mehrere hauptberufliche Fahrlehrer beschäftigen, wie auch solche, die nur mit Aushilfskräften arbeiten. Letztere haben meist nicht genügend Aufträge, um einen Mitarbeiter das ganze Jahr über voll zu beschäftigen. Sie bekennen sich jedoch zu ihrem unternehmerischen Risiko und der daraus resultierenden Verantwortung und lehnen Tagelöhnermethoden ab. In diesem Sinne waren sich alle Teilnehmer darin einig, dass gerechte Behandlung der Mitarbeiter eine unverzichtbare Voraussetzung für gute Leistung ist. Dafür bedarf es unter anderem Vergütungsregelungen, die den Mitarbeitern auch in wirtschaftlich schwierigen Phasen ein berechenbares Einkommen zusichern.

Arbeitszeitkonto oder sofort Geld?

Entsprechende Regelungen sieht der von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. entwickelte Mustervertrag vor, wobei die darin enthaltene Alternative eines Arbeitszeitkontos nicht bei allen auf Zustimmung traf. Ist die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart, bekommt der Angestellte am Ende jedes Monats ein gleichbleibendes, auf der Regelarbeitszeit basierendes, Gehalt. Arbeitet der Fahrlehrer in einem Monat mehr Stunden als die vertraglich vereinbarten, werden diese dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Monate mit weniger als den vereinbarten Mindestarbeitsstunden werden durch „Abhebung“ vom Arbeitszeitkonto ausgeglichen. Voraussetzung für das Funktionieren dieser Regelung ist eine realistisch angenommene Wochenarbeitszeit, die übers Jahr gesehen im Regelfall auch erreicht werden kann. Einige Teilnehmer vertraten die Meinung, ihren Mitarbeitern sei es lieber, in stark ausgelasteten Monaten mehr Geld zu bekommen. Das sei auch Ansporn, Mehrarbeit zu leisten.

Wichtig: Motivation

Motivationssysteme sind wichtig. Darin waren sich alle Teilnehmer einig. Sie berichteten über unterschiedliche Modelle. In fast allen Fahrschulen erhalten die Angestellten Geldprämien für bestandene praktische Prüfungen. Dabei werden teilweise Stufungen angewandt: Besteht der Schüler die Prüfung im ersten Anlauf, ist die volle Prämie fällig. Für die bestandene erste Wiederholungsprüfung gibt es 60%, für die zweite noch 30% der Prämie, danach nichts mehr. Teilweise werden auch steuerfreie Nachtzuschläge oder Wertgutscheine als Anreize eingesetzt. Eine weitere Form der Motivation ist die Überlassung des Fahrschulfahrzeugs für Privatfahrten. Die damit zusammenhängenden steuerlichen Probleme wurden ausführlich diskutiert.

Jobsharing

Schließlich wies der Vorsitzende die Teilnehmer auf das vom Verband entwickelte Modell des Jobsharings hin, das dank der Unterstützung des Staatsministeriums Baden-Württemberg nun auch in der Praxis angewandt werden kann (siehe auch FPX 7/07, Seite 374). Nach diesem Modell kann ein Fahrlehrer bei zwei Fahrschulen beschäftigt sein: Dabei wird die Lohnbuchhaltung nur bei einer, nämlich Fahrschule A, geführt. Diese berechnet das Gehalt für die Tätigkeiten in beiden Fahrschulen, errechnet daraus sowohl die Lohnsteuer als auch die anfallenden Sozialabgaben und führt diese ab. Das läuft so: Am Ende des Monats teilt Fahrschule B der Fahrschule A mit, wie viele Unterrichtseinheiten der Fahrlehrer bei ihr geleistet hat. Fahrschule A stellt der Fahrschule B den von dieser zu entrichtenden Gehaltsanteil zuzüglich der Lohnnebenkosten und der fälligen Mehrwertsteuer in Rechnung. Wer die Lohnnebenkosten nicht im Detail errechnen will, kann auch den vom Fahrlehrerverband errechneten Pauschalwert von 65% einsetzen. Damit sind alle Ansprüche der Gehaltszahlung für Feiertage, Urlaub oder Krankheit abgegolten. Alle Zahlungen, einschließlich der an die Berufsgenossenschaft, sind ausschließlich Sache der Fahrschule A. Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kommen nicht zur Anwendung, weil kein Gewinnaufschlag verlangt wird und es sich deshalb nicht um gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Fahrlehrergesetz beachten

Unabhängig davon sind die Regelungen des Fahrlehrergesetzes zu beachten. Danach begründet der angestellte Fahrlehrer bei beiden Fahrschulen ein Beschäftigungsverhältnis und muss dieses auch in seinen Fahrlehrerschein eintragen lassen. Selbstverständlich müssen auch in beiden Fahrschulen Tagesnachweise geführt werden. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Fall 1: Der Fahrlehrer arbeitet täglich wechselnd, montags bei Fahrschule A, dienstags bei Fahrschule B usw. In diesem Fall führt Fahrschule A den Tagesnachweis für Montag, Mittwoch und Freitag, Fahrschule B für Dienstag, Donnerstag und Samstag. In keinem dieser Tagesnachweise muss in der Zeile "zugleich tätig bei" eine Angabe gemacht werden, da der Fahrlehrer am jeweiligen Tag nur bei einer Fahrschule tätig ist.

Fall 2: Anders sähe es aus, wenn der Fahrlehrer am gleichen Tag vormittags 5 Fahrstunden bei Fahrschule A und nachmittags 6 Fahrstunden bei Fahrschule B erteilte. Jetzt müsste bei der Fahrschule B in die Zeile "Zugleich tätig bei" die Fahrschule A eingetragen werden. Außerdem muss im Tagesnachweis eingetragen werden, wie viele Minuten Unterricht der Fahrlehrer bei Fahrschule A tätig war. In der Spalte „Name des Fahrschülers“ stünde in diesem Fall nur „Fahrschule A“. Eine Unterschrift wäre in dieser Zeile nicht erforderlich. Im Tagesnachweis von Fahrschule A würde es hingegen genügen, wenn die Tätigkeiten erfasst sind, die für diese Fahrschule erbracht werden. Die Nachmittagstätigkeit bei der Fahrschule B müsste bei A nicht eingetragen sein.

Vergütungssätze

Die Abfrage der zurzeit üblichen Vergütungen ergab bei den Arbeitgebern ein ähnliches Bild wie beim Workshop der Angestellten. In Baden-Württemberg sind 12 bis 14 € pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) Standard.

Peter Tschöpe

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FahrSchulPraxis
Ausgabe März 2009

Erscheinungsdatum 15.03.2009

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Inhaltsverzeichnis

  Workshop: Arbeitgeber stehen zu ihrer Verantwortung
  Motorrad Total 2009 auf der kroatischen Insel Krk
  Neues Seminar: Unterrichtsmedien individuell gestalten - Lebensnaher Theorie-Unterricht
  Papier adieu: PC-Prüfung startet zum Jahresende
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