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"Anstellungsverhältnisse"...
Im
Oktober letzten Jahres hatten sich auf Einladung des Verbandes
angestellte Mitarbeiter von Fahrschulen zur Diskussion ihrer
wirtschaftlichen und sozialen Situation getroffen (siehe
Bericht FPX 11/2008, Seite 586). In
der Folge lud der Verband für den 13.02.2009 die Arbeitgeber zu
einem Workshop ein, an dem sieben Fahrschulinhaber teilnahmen. Man
hätte sich angesichts der Bedeutung der Sache zwar eine zahlenmäßig
stärkere Teilnahme vorstellen können, aber immerhin waren
Fahrschulen verschiedener Größe aus allen Regierungsbezirken des
Landes vertreten.
Anwesend waren
Fahrschulinhaber, die mehrere hauptberufliche Fahrlehrer
beschäftigen, wie auch solche, die nur mit Aushilfskräften arbeiten.
Letztere haben meist nicht genügend Aufträge, um einen Mitarbeiter
das ganze Jahr über voll zu beschäftigen. Sie bekennen sich jedoch
zu ihrem unternehmerischen Risiko und der daraus resultierenden
Verantwortung und lehnen Tagelöhnermethoden ab. In diesem Sinne
waren sich alle Teilnehmer darin einig, dass gerechte Behandlung der
Mitarbeiter eine unverzichtbare Voraussetzung für gute Leistung ist.
Dafür bedarf es unter anderem Vergütungsregelungen, die den
Mitarbeitern auch in wirtschaftlich schwierigen Phasen ein
berechenbares Einkommen zusichern.
Arbeitszeitkonto oder sofort Geld?
Entsprechende
Regelungen sieht der von der Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. entwickelte
Mustervertrag vor, wobei die darin
enthaltene Alternative eines Arbeitszeitkontos nicht bei allen auf
Zustimmung traf. Ist die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbart,
bekommt der Angestellte am Ende jedes Monats ein gleichbleibendes,
auf der Regelarbeitszeit basierendes, Gehalt. Arbeitet der
Fahrlehrer in einem Monat mehr Stunden als die vertraglich
vereinbarten, werden diese dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Monate mit weniger als den vereinbarten Mindestarbeitsstunden werden
durch „Abhebung“ vom Arbeitszeitkonto ausgeglichen. Voraussetzung
für das Funktionieren dieser Regelung ist eine realistisch
angenommene Wochenarbeitszeit, die übers Jahr gesehen im Regelfall
auch erreicht werden kann. Einige Teilnehmer vertraten die Meinung,
ihren Mitarbeitern sei es lieber, in stark ausgelasteten Monaten
mehr Geld zu bekommen. Das sei auch Ansporn, Mehrarbeit zu leisten.
Wichtig: Motivation
Motivationssysteme
sind wichtig. Darin waren sich alle Teilnehmer einig. Sie
berichteten über unterschiedliche Modelle. In fast allen Fahrschulen
erhalten die Angestellten Geldprämien für bestandene praktische
Prüfungen. Dabei werden teilweise Stufungen angewandt: Besteht der
Schüler die Prüfung im ersten Anlauf, ist die volle Prämie fällig.
Für die bestandene erste Wiederholungsprüfung gibt es 60%, für die
zweite noch 30% der Prämie, danach nichts mehr. Teilweise werden
auch steuerfreie Nachtzuschläge oder Wertgutscheine als Anreize
eingesetzt. Eine weitere Form der Motivation ist die Überlassung des
Fahrschulfahrzeugs für Privatfahrten. Die damit zusammenhängenden
steuerlichen Probleme wurden ausführlich diskutiert.
Jobsharing
Schließlich wies der
Vorsitzende die Teilnehmer auf das vom Verband entwickelte Modell
des Jobsharings hin, das dank der Unterstützung des
Staatsministeriums Baden-Württemberg nun auch in der Praxis
angewandt werden kann (siehe auch FPX 7/07, Seite 374). Nach diesem
Modell kann ein Fahrlehrer bei zwei Fahrschulen beschäftigt sein:
Dabei wird die Lohnbuchhaltung nur bei einer, nämlich Fahrschule A,
geführt. Diese berechnet das Gehalt für die Tätigkeiten in beiden
Fahrschulen, errechnet daraus sowohl die Lohnsteuer als auch die
anfallenden Sozialabgaben und führt diese ab. Das läuft so: Am Ende
des Monats teilt Fahrschule B der Fahrschule A mit, wie viele
Unterrichtseinheiten der Fahrlehrer bei ihr geleistet hat.
Fahrschule A stellt der Fahrschule B den von dieser zu entrichtenden
Gehaltsanteil zuzüglich der Lohnnebenkosten und der fälligen
Mehrwertsteuer in Rechnung. Wer die Lohnnebenkosten nicht im Detail
errechnen will, kann auch den vom Fahrlehrerverband errechneten
Pauschalwert von 65% einsetzen. Damit sind alle Ansprüche der
Gehaltszahlung für Feiertage, Urlaub oder Krankheit abgegolten. Alle
Zahlungen, einschließlich der an die Berufsgenossenschaft, sind
ausschließlich Sache der Fahrschule A. Die Regelungen des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kommen nicht zur Anwendung, weil
kein Gewinnaufschlag verlangt wird und es sich deshalb nicht um
gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung handelt.
Fahrlehrergesetz beachten
Unabhängig davon sind
die Regelungen des Fahrlehrergesetzes zu beachten. Danach begründet
der angestellte Fahrlehrer bei beiden Fahrschulen ein
Beschäftigungsverhältnis und muss dieses auch in seinen
Fahrlehrerschein eintragen lassen. Selbstverständlich müssen auch in
beiden Fahrschulen Tagesnachweise geführt werden. Dabei sind zwei
Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Der
Fahrlehrer arbeitet täglich wechselnd, montags bei Fahrschule A,
dienstags bei Fahrschule B usw. In diesem Fall führt Fahrschule A
den Tagesnachweis für Montag, Mittwoch und Freitag, Fahrschule B
für Dienstag, Donnerstag und Samstag. In keinem dieser
Tagesnachweise muss in der Zeile "zugleich tätig bei" eine Angabe
gemacht werden, da der Fahrlehrer am jeweiligen Tag nur bei einer
Fahrschule tätig ist.
Fall 2:
Anders sähe es aus, wenn der Fahrlehrer am gleichen Tag vormittags
5 Fahrstunden bei Fahrschule A und nachmittags 6 Fahrstunden bei
Fahrschule B erteilte. Jetzt müsste bei der Fahrschule B in die
Zeile "Zugleich tätig bei" die Fahrschule A eingetragen werden.
Außerdem muss im Tagesnachweis eingetragen werden, wie viele
Minuten Unterricht der Fahrlehrer bei Fahrschule A tätig war. In
der Spalte „Name des Fahrschülers“ stünde in diesem Fall nur
„Fahrschule A“. Eine Unterschrift wäre in dieser Zeile nicht
erforderlich. Im Tagesnachweis von Fahrschule A würde es hingegen
genügen, wenn die Tätigkeiten erfasst sind, die für diese
Fahrschule erbracht werden. Die Nachmittagstätigkeit bei der
Fahrschule B müsste bei A nicht eingetragen sein.
Vergütungssätze
Die Abfrage der
zurzeit üblichen Vergütungen ergab bei den Arbeitgebern ein
ähnliches Bild wie beim Workshop der Angestellten. In
Baden-Württemberg sind 12 bis 14 € pro Unterrichtseinheit (45
Minuten) Standard.
Peter Tschöpe
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